Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Sachlage: XY wurde zu Anfang 2013 in ein befristetes Arbeitsverhältnis angestellt. Der Arbeitsvertrag trägt die Bezeichnung "AT-Vertrag". Wie im Gespräch damals vereinbart, wurde dieser Anfang 2014 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Nach einigen Monaten der Anstellung musste XY feststellen, dass die vereinbarte Vergütung überhaupt nicht dem beschriebenen Verantwortungs-/Tätigkeitsbereich der üblichen Tarifgruppierung übereinstimmt. Wenn XY das Gehalt als Grundlage nimmt, landet XY zwischen der Entgeltgruppe 2 und 3, die mit folgenden Stichpunkten deklariert sind: "keine Berufsausbildung erforderlich, Aushilfskräfte, ohne Anlern-/Einarbeitungszeit"
Das ist natürlich ein ziemlicher Schlag ins Gesicht und alles andere als wertschätzend.

Leider ist XY erst heute durch intensive Recherche bewusst geworden, dass sog. "AT-Angestellte" ebenfalls unter die Obhut des BetrVG und somit der Betriebsräte fallen, sofern sie keine leitende Position haben(hat XY definitiv nicht).
Im Gespräch mit dem Betriebsrat stellte sich heraus, das diePosition eigentlich über einen normalen Tarifvertrag hätte laufen sollen - der Arbeitgeber und Betriebsrat sich aber über die Eingruppierung (mündlich) nicht einigen konnten (Arbeitgeber: EG 3, Betriebsrat: EG 6) Sodass der Arbeitgeber beschloss, das Ganze als außertariflichen Vertrag zu gestalten, um somit die Mitbestimmung des Betriebsrat zu umgehen. Soweit ich weiß, gab es zwei Schreiben vom AG an den BR: befristete Anstelltung der Person und den Wechsel in die Unbefristung. Auf den Formularen ist zwar der Punkt "Gehalt" aufgeführt, wurde jedoch vom AG nicht ausgefüllt. (der BR wusste bis jetzt nicht, was XY verdient) Inwieweit die Formulare nun nur "informell" waren, oder als "Zustimmung" des BR zu sehen sind (er hat aufjedenfall auf diesen unterschrieben) müsste man in Erfahrung bringen.

Nach einem Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten macht es nicht den Anschein, als ob XY mit einer "gütigen Einigung" vorankomme. XY erwägt daher den Klageweg zu nehmen.

Klagepunkte wären wohl
- Verstoß gegen TVG § 3 (Tarifgebundenheit)
- Verstoß gegen TVG § 4 Abs. 3 (Günstigkeitsprinzip)
- Verstoß gegen BetrVG § 99 (Unterrichtung/Einholung Zustimmung Eingruppierung)
- Verstoß gegen allgemeingültige Deklaration "außertariflicher Vertrag" ? (sind Urteile vorhanden, die definieren, wann AT vorliegt-> Eingruppierung über der letzten EG, deutlich höhere Anforderungen,...)

Einige Fragen, die sich XY stellen:
- Es sind nun leider 2 Jahre vergangen seit der Einstellung. Ist Klagepunkt 3 daher ausgeschlossen? (Fristen??) Hätte hier der Betriebsrat tätig werden müssen? Ihm wurde ja nicht mal die Gelegenheit geboten, (nicht) zuzustimmen.
- Das Gehalt befindet sich nicht mal ansatzweise an der letzten EG. Was würde hier für ein Urteil(gehen wir mal von einem für XY positiven) rauskommen? XY möchte ja gar nicht über der letzten Gruppe stehen. XY würde das Gehalt seiner Kollegen ausreichen (8Tsd. Jahresgehalt mehr, allerdings auch AT - nur gut verhandelt...) oder würde hier eine "erneute" (es gab ja eigentlich nie eine, das Gehalt wird z.B. auf das junge Alter geschoben...) Eingruppierung stattfinden (dann evtl. sogar die EG 6)?
- Wie stehen die Erfolgschancen, zu XY's Recht zu kommen?
-Die Methode des AG wird mittlerweile gängige Praxis; XY sind mittlerweile über 15 Angestellte bekannt, die einen sogenannten AT-Vetrag (man könnte es tatsächlich auch "UT"(unter Tarif) bezeichnen) haben (wer weiß bei einer Neueinstellung schon über die Tarifgepflogenheiten bescheid...). Könnte man ein Urteil als Grundlage für diese Personen nehmen?
- Wie sieht es mit anderen Leistungen aus, die zwar den Tarifmitarbeitern zustehen (Manteltarifvertrag), aber mündlich ausgesprochen den AT-Personen nicht? (Zahlung von Weihnachtsgeld, Sonderurlaub bei Versterben XY, ...)
- Aus der Erfahrung: Wie lange würde so eine Prozedur vermutlich dauern?

Besten Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüße