Erstellt am 17.08.2017 um 19:21 Uhr von gironimo
Wenn ein Vetrag im beiderseitigen Einvernehmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird, wird über die gegenseitigen Ansprüche ebenfalls eine Einigung im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen (also verhandeln....)
Erstellt am 18.08.2017 um 09:44 Uhr von bürgermeister
Wenn 31.08.17 das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Warum sollte der AG da noch Weihnachtsgeld rausrücken? Zum 31.12.17 oder 30.01.18 könnte ich es nach vollziehen.
Erstellt am 18.08.2017 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (bürgermeister):
"Wenn 31.08.17 das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Warum sollte der AG da noch Weihnachtsgeld rausrücken?"
Vielleicht weil das von der Anspruchsgrundlage abhängen könnte? Weil das "Weihnachtsgeld" vielleicht ein 13tes Gehalt sein könnte?
Da muss man sich halt mal die Mühe machen, im Tarifvertrag naczulesen...
Erstellt am 18.08.2017 um 13:31 Uhr von BrauseBär
Auch in einem TV dürfte nur stehen, dass ein 13tes Gehalt nur dann möglich ist, wenn man es betrieblich auch noch erleben kann. Ein Anspruch auf noch Entstehendes, aber nicht mehr Erlebbares, dürfte eher zweifelhaft sein.
Erstellt am 18.08.2017 um 14:15 Uhr von Pjöööng
Es ist doch irrelevant was im Tarifvertrag "drin stehen dürfte"! Einzig und alleine was dort tatsächlich drin steht ist maßgeblich!
Erstellt am 18.08.2017 um 15:09 Uhr von BrauseBär
Eine arbeitsvertragliche Regelung halte ich hier aber für wahrscheinlicher.
Aber egal, ohne jetzt genaueres zu wissen, ist alles nur ein im Nebel herumstochern.
@OmOme
Schau dir das einmal an und schaut, wie es da bei deinem Kollegen aussieht.
https://www.gehalt.de/news/was-bedeutet-13-gehaelter
Erstellt am 18.08.2017 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Warum ist den eine arbeitsvertragliche Regelung hier "wahrscheinlicher"?
Erstellt am 20.08.2017 um 10:04 Uhr von BrauseBär
Weil die Wahrscheinlichkeit es in einem AV zu Regeln zu können, bestimmt erheblich höher ist, als in einem TV, wo es dann doch auf ein paar Personen mehr ankommt, die hier ihren Senf dazu abgeben könnten.
Erstellt am 20.08.2017 um 10:04 Uhr von BrauseBär
Weil die Wahrscheinlichkeit es in einem AV zu Regeln zu können, bestimmt erheblich höher ist, als in einem TV, wo es dann doch auf ein paar Personen mehr ankommt, die hier ihren Senf dazu abgeben könnten.
Erstellt am 20.08.2017 um 12:19 Uhr von Superhasi
Schau mal hier:
http://schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage01.htm#2
Punkt XIV
Tschues
Erstellt am 21.08.2017 um 10:55 Uhr von Pjöööng
Komisch, gerade im Dunstkreis des TVöD sind nach meiner Kenntnis individualrechtliche Besserstellungen gegenüber dem Tarif eher die Ausnahme. In der Regel sind diese gar nicht zulässig.
Erstellt am 21.08.2017 um 11:42 Uhr von nicoline
OmOme
Manchmal hilft Google
Wenn man sich die AVR Caritas ansieht gibt es dort weder ein Weihnachtsgeld noch ein 13. Monatsgehalt, sondern, genau wie im TVöD, eine Jahressonderzahlung
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage31.htm#16
Und dort steht geschrieben:
§ 16 Jahressonderzahlung
(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) erhält der oder die Beschäftigte auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet.
Regional scheint es unterschiedliche AVR zu geben, die konnte ich jetzt nicht alle ansehen.
Beschlüsse der AK-Regionalkommissionen
•Regionalkommission Nord
•Regionalkommission Ost
•Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
•Regionalkommission Mitte
•Regionalkommission Baden-Württemberg
•Regionalkommission Bayern