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Weihnachtsgeld bei Auflösungsvertrag

O
OmOme
Jan 2018 bearbeitet

Mitarbeiter wünscht Auflösungsvertrag (AVR Caritas) zu 31.08. Steht dem Mitarbeiter anteilsmässig Weihnachtsgeld zu ? Für eine baldige Hilfe lieben dank.

2.415012

Community-Antworten (12)

G
gironimo

17.08.2017 um 21:21 Uhr

Wenn ein Vetrag im beiderseitigen Einvernehmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird, wird über die gegenseitigen Ansprüche ebenfalls eine Einigung im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen (also verhandeln....)

B
bürgermeister

18.08.2017 um 11:44 Uhr

Wenn 31.08.17 das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Warum sollte der AG da noch Weihnachtsgeld rausrücken? Zum 31.12.17 oder 30.01.18 könnte ich es nach vollziehen.

P
Pjöööng

18.08.2017 um 12:39 Uhr

Zitat (bürgermeister): "Wenn 31.08.17 das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Warum sollte der AG da noch Weihnachtsgeld rausrücken?"

Vielleicht weil das von der Anspruchsgrundlage abhängen könnte? Weil das "Weihnachtsgeld" vielleicht ein 13tes Gehalt sein könnte?

Da muss man sich halt mal die Mühe machen, im Tarifvertrag naczulesen...

B
BrauseBär

18.08.2017 um 15:31 Uhr

Auch in einem TV dürfte nur stehen, dass ein 13tes Gehalt nur dann möglich ist, wenn man es betrieblich auch noch erleben kann. Ein Anspruch auf noch Entstehendes, aber nicht mehr Erlebbares, dürfte eher zweifelhaft sein.

P
Pjöööng

18.08.2017 um 16:15 Uhr

Es ist doch irrelevant was im Tarifvertrag "drin stehen dürfte"! Einzig und alleine was dort tatsächlich drin steht ist maßgeblich!

B
BrauseBär

18.08.2017 um 17:09 Uhr

Eine arbeitsvertragliche Regelung halte ich hier aber für wahrscheinlicher.

Aber egal, ohne jetzt genaueres zu wissen, ist alles nur ein im Nebel herumstochern.

@OmOme Schau dir das einmal an und schaut, wie es da bei deinem Kollegen aussieht. https://www.gehalt.de/news/was-bedeutet-13-gehaelter

P
Pjöööng

18.08.2017 um 17:15 Uhr

Warum ist den eine arbeitsvertragliche Regelung hier "wahrscheinlicher"?

B
BrauseBär

20.08.2017 um 12:04 Uhr

Weil die Wahrscheinlichkeit es in einem AV zu Regeln zu können, bestimmt erheblich höher ist, als in einem TV, wo es dann doch auf ein paar Personen mehr ankommt, die hier ihren Senf dazu abgeben könnten.

B
BrauseBär

20.08.2017 um 12:04 Uhr

Weil die Wahrscheinlichkeit es in einem AV zu Regeln zu können, bestimmt erheblich höher ist, als in einem TV, wo es dann doch auf ein paar Personen mehr ankommt, die hier ihren Senf dazu abgeben könnten.

S
Superhasi

20.08.2017 um 14:19 Uhr

P
Pjöööng

21.08.2017 um 12:55 Uhr

Komisch, gerade im Dunstkreis des TVöD sind nach meiner Kenntnis individualrechtliche Besserstellungen gegenüber dem Tarif eher die Ausnahme. In der Regel sind diese gar nicht zulässig.

N
nicoline

21.08.2017 um 13:42 Uhr

OmOme Manchmal hilft Google Wenn man sich die AVR Caritas ansieht gibt es dort weder ein Weihnachtsgeld noch ein 13. Monatsgehalt, sondern, genau wie im TVöD, eine Jahressonderzahlung

http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage31.htm#16

Und dort steht geschrieben: § 16 Jahressonderzahlung (1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) erhält der oder die Beschäftigte auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet.

Regional scheint es unterschiedliche AVR zu geben, die konnte ich jetzt nicht alle ansehen.

Beschlüsse der AK-Regionalkommissionen •Regionalkommission Nord •Regionalkommission Ost •Regionalkommission Nordrhein-Westfalen •Regionalkommission Mitte •Regionalkommission Baden-Württemberg •Regionalkommission Bayern

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