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Überstunden bei Auflösungsvertrag?

O
ohbonsai
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Allerseits;-)!

Eine Kollegin bat zum 31.08. aufgrund eines Stellenwechsels um einen Auflösungsvertrag, da die Kündigungsfrist bei uns normaler Weise 6 Wochen zum Monatsende beträgt, sie die neue Stelle aber zum 01.09. antreten soll und erst Ende Juli davon erfuhr. Leitung stimmte einem Auflösungsvertrag zu, weiterhin kann sie von insgesamt 17 Tagen anteiligem Jahresurlaub 10 Tage bereits geplanten Urlaub ab Mitte August antreten, zwei Tage waren von ihr bereits in 2007 genommen, fünf Tage Urlaub wurden ihr jetzt einzeln über die restliche Zeit verteilt eingetragen. Sie verfügt darüber hinaus über 62 Überstunden, von welchen sie die Hälfte ausgezahlt bekommen soll, die andere Hälfte -und das ist wichtig- sollen verfallen. Begründung der stellv. Heimleitung: der Mitarbeiterin wurde ja schließlich der Auflösungsvertrag zugestanden, diesen könne man auch rückgängig machen!?

Meine Fragen: Überstunden können nicht einfach verfallen, da bin ich doch richtig oder, d. h. sie müssen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, doch ausbezahlt bzw. mit dem Gehalt verrechnet werden? Die Mitarbeiterin hatte sich, bevor sie sich an den BR wandte, nicht beim Vorgesetzten abgemeldet, aus Angst vor Repressalien. Muss die MA im Nachgang erwähnen, dass sie beim BR war bzw. hat vor so einem Hintergrund der AG überhaupt ein Recht zu erfahren, dass dem so war, wenn zu vermuten steht, dass der MA daraus weitere Nachteile entstehen? Und schließlich und endlich, stellt die Nachfrage von Leitung, ob der jeweilige MA sich an den BR gewandt hat und möglicherweise noch mit dem Zusatz warum er dieses Tat, nicht schon eine Einschüchterung dar und wenn ja dann wie kann man den AG künftig von derlei Interventionen abhalten (evtl. gesetzl. Grundlage)?

Danke für die Unterstützung!

Grüße ohbonsai

4.16103

Community-Antworten (3)

L
Lotte

08.08.2007 um 21:21 Uhr

ohbonsai, wichtig bei Überstunden ist, dass sie angeordnet wurden. Für das Verfallen der Entgeltansprüche für angeordnete Überstunden ist die Ausschlussfrist des TV /AV oder die Verjährungsfrist des BGB §195 zuständig.

Leitung kann natürlich den BR fragen, aber BR muss doch keine Auskunft geben! Auch die MA muss nicht sagen, dass sie zum BR geht, sollte es sich dann aber auch nicht als AZ aufschreiben.

O
ohbonsai

08.08.2007 um 22:29 Uhr

Danke Lotte;-)!

K
Kölner

08.08.2007 um 22:56 Uhr

@ohbonsai Einen unterschriebenen Auflösungsvertrag will die HL wieder "rückgängig machen"? Na dann...

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