Erstellt am 11.08.2017 um 12:22 Uhr von RoterFaden
Wenn sie tatsächlich das Betriebsgelände verlässt, kann das Sinn machen...
Habt ihr eine BV zu dem Thema?
Nur von einer einzelnen Person wird sie das nicht verlangen können...
Wenn sie nur den Arbeitsplatz verlässt wohl kaum.
Sie ist ja schließlich freigestellt.
Erstellt am 11.08.2017 um 12:59 Uhr von titapropper
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2016-18/E2-BAG-Freistellung-Auch-Freigestellte-muessen-sich-abmelden-MKoerlings.php
Erstellt am 11.08.2017 um 13:06 Uhr von gironimo
Bei ihr persönlich an und abmelden - trotz Stechuhr? Darauf kann sie lange warten. Ich würde es einfach nicht beachten.
Aber frage nicht hier - frage die Chefin. Wenn sie glaubt einen Rechtsanspruch zu haben, möge sie ihn benennen.
Erstellt am 11.08.2017 um 13:11 Uhr von gironimo
Ergänzung:
Das natürlich eventuelle Dienstreiserichtlinien, die für alle gelten, zu beachten sind - insbesondere wenn man Ansprüche zur Nacherfassung geltend machen will, dürfte verständlich sein.
Erstellt am 11.08.2017 um 13:25 Uhr von Challenger
Bundesarbeitsgericht
Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Abmeldepflicht
Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.
BAG, Beschluss vom 24. 2. 2016 – 7 ABR 20/14
Erstellt am 11.08.2017 um 16:24 Uhr von pummelfee
Vielen Dank für die Hinweise.
Vielleicht wurde es nicht ganz deutlich: Die Chefin erwartet, dass sich unsere Vorsitzende jeden Tag bei Dienstbeginn persönlich anmeldet und bei Dienstende persönlich abmeldet.
Die Anmeldung über die Zeiterfassung reicht der Chefin exklusiv bei unserer Vorsitzenden nicht aus. Das kann doch nicht sein? Was kommt als nächstes? Muss sie militärisch Grüßen? Oder sich morgens und abends höflich verbeugen?
LG
Pummelfee
Erstellt am 11.08.2017 um 18:52 Uhr von challenger
Zitat pummelfee
Die Chefin erwartet, dass sich unsere Vorsitzende jeden Tag bei Dienstbeginn persönlich anmeldet und bei Dienstende persönlich abmeldet.
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Das kann sie in keinem Fall verlangen. Seit wann verlangt sie das denn ? Etwa seit Donald Trampel President of the United States ist ?
Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich grundsätzlich nicht an- oder abmelden. Denn sie unterliegen keiner Arbeitspflicht und verlassen deshalb nicht ihren Arbeitsplatz, um Betriebsratsaufgaben auzuüben.
Wenn freigestellte Betriebsratsmitglieder aber den Betrieb verlassen, um Betriebsrats-aufgabenaußerhalb des Betriebs wahrzunehmen, müssen sie sich beim Arbeitgeber abmelden und dabei auch die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit mitteilen. Und nach ihrer Rückkehr in den Betrieb müssen Sie sich wieder zurückmelden. Sie müssen aber keine Angaben dazu machen, welche Art von Betriebsratstätigkeit sie außerhalb des Betriebs erledigen.
Grund für die Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern Betriebs ist, dass der Arbeitgeber daran interessiert ist, zu erfahren, dass ein freigestelltes Betriebsrats-mitglied als Ansprechpartner vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung steht.
Erstellt am 12.08.2017 um 11:14 Uhr von challenger
Vorschlag :
In der nächsten BR-Sitzung Beschluß fassen und die Chefin schriftlich anfragen, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Begehren beruht, wonach sich die freigestellte BR-Vorsitzende bei Dienstbeginn und -ende bei ihr persönlich zu melden habe. Selbst wenn sie ihren Namen tanzen kann, glaube ich kaum, dass ihr das gelingen wird.