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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

An- und Abmelden

P
pummelfee
Jan 2018 bearbeitet

Ein Hallo an alle Forumteilnehmer, ich habe eine (wahrscheinlich schon oft gestellte) Frage zur An- und Abmeldung von freigestellten Betriebsräten beim Arbeitgeber. Ich stelle sie, weil die Angelegenheit gerade eskaliert und vor einem Rechtsstreit steht.

Unsere Chefin ist leider ein großer Kontrollfreak, der BR musste Sie deswegen schon einmal gerichtlich in die Schranken weisen, leider beginnt die übermäßige Kontrolle von (speziell engagierten) Betriebsrätinnen möglicherweise wieder von vorn:

Wir haben eine Personalsoftware im Einsatz, wo sich alle Mitarbeiterinnen zur Zeiterfassung an- und abmelden (bei Beginn und Ende der Arbeit sowie Unterbrechungen in denen das Betriebsgelände verlassen und wieder betreten wird). Wenn ich BR Arbeit erledige melde ich mich beim Vorgesetzten kurz ab- und wieder an. Jetzt verlangt die Chefin, dass sich unsere frei gestellte BR-Vorsitzende (sie ist auch GBR Vorsitzende) , die immer innerhalb der offiziellen Betriebszeiten anwesend ist, neben der Anmeldung über das Zeiterfassungsprogramm sich persönlich bei der Chefin oder ihren Vertreter bei jedem Betreten und Verlassen des Arbeitsplatzes (im Sinne von Betriebsgelände) an- und abzumelden hat. Begründung: Dazu ist unsere BR-Vorsitzende verpflichtet.

Ist das richtig? Muss sie sich jedes mal persönlich melden? Oder ist das, wie ich denke, eine unzulässige Sonderbehandlung und Schikane, denn sie meldet sich ja wie jeder mit der Zeiterfassung an und ab?

LG Pummelfee

1.42108

Community-Antworten (8)

R
RoterFaden

11.08.2017 um 14:22 Uhr

Wenn sie tatsächlich das Betriebsgelände verlässt, kann das Sinn machen... Habt ihr eine BV zu dem Thema? Nur von einer einzelnen Person wird sie das nicht verlangen können...

Wenn sie nur den Arbeitsplatz verlässt wohl kaum. Sie ist ja schließlich freigestellt.

G
gironimo

11.08.2017 um 15:06 Uhr

Bei ihr persönlich an und abmelden - trotz Stechuhr? Darauf kann sie lange warten. Ich würde es einfach nicht beachten.

Aber frage nicht hier - frage die Chefin. Wenn sie glaubt einen Rechtsanspruch zu haben, möge sie ihn benennen.

G
gironimo

11.08.2017 um 15:11 Uhr

Ergänzung: Das natürlich eventuelle Dienstreiserichtlinien, die für alle gelten, zu beachten sind - insbesondere wenn man Ansprüche zur Nacherfassung geltend machen will, dürfte verständlich sein.

C
Challenger

11.08.2017 um 15:25 Uhr

Bundesarbeitsgericht Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Abmeldepflicht Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden. BAG, Beschluss vom 24. 2. 2016 – 7 ABR 20/14

P
pummelfee

11.08.2017 um 18:24 Uhr

Vielen Dank für die Hinweise. Vielleicht wurde es nicht ganz deutlich: Die Chefin erwartet, dass sich unsere Vorsitzende jeden Tag bei Dienstbeginn persönlich anmeldet und bei Dienstende persönlich abmeldet. Die Anmeldung über die Zeiterfassung reicht der Chefin exklusiv bei unserer Vorsitzenden nicht aus. Das kann doch nicht sein? Was kommt als nächstes? Muss sie militärisch Grüßen? Oder sich morgens und abends höflich verbeugen? LG Pummelfee

C
Challenger

11.08.2017 um 20:52 Uhr

Zitat pummelfee Die Chefin erwartet, dass sich unsere Vorsitzende jeden Tag bei Dienstbeginn persönlich anmeldet und bei Dienstende persönlich abmeldet.


Das kann sie in keinem Fall verlangen. Seit wann verlangt sie das denn ? Etwa seit Donald Trampel President of the United States ist ?

Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen sich grundsätzlich nicht an- oder abmelden. Denn sie unterliegen keiner Arbeitspflicht und verlassen deshalb nicht ihren Arbeitsplatz, um Betriebsratsaufgaben auzuüben.

Wenn freigestellte Betriebsratsmitglieder aber den Betrieb verlassen, um Betriebsrats-aufgabenaußerhalb des Betriebs wahrzunehmen, müssen sie sich beim Arbeitgeber abmelden und dabei auch die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit mitteilen. Und nach ihrer Rückkehr in den Betrieb müssen Sie sich wieder zurückmelden. Sie müssen aber keine Angaben dazu machen, welche Art von Betriebsratstätigkeit sie außerhalb des Betriebs erledigen.

Grund für die Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern Betriebs ist, dass der Arbeitgeber daran interessiert ist, zu erfahren, dass ein freigestelltes Betriebsrats-mitglied als Ansprechpartner vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung steht.

C
Challenger

12.08.2017 um 13:14 Uhr

Vorschlag : In der nächsten BR-Sitzung Beschluß fassen und die Chefin schriftlich anfragen, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Begehren beruht, wonach sich die freigestellte BR-Vorsitzende bei Dienstbeginn und -ende bei ihr persönlich zu melden habe. Selbst wenn sie ihren Namen tanzen kann, glaube ich kaum, dass ihr das gelingen wird.

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