Teilzeit krank
Kann ein Leiharbeiter der 2 Wochen krank geschrieben ist, jeden Tag nur für 2 Stunden in eine Firma arbeiten gehen und dort eine leichte Tätigkeit nachgehen? Oder ist er wenn er Arbeiten kommt gesund und wenn er sich wieder krank fühlt geht er nach Hause. Geht das jeden Tag?
Community-Antworten (20)
02.08.2017 um 18:39 Uhr
Der Arzt sollte sich bei "arbeitsunfähig" etwas gedacht haben. Der "Patient" sollte also diese "Idee" zunächst einmal mit dem Arzt bereden. Wobei ich persönlich davon absolut nichts halte.
02.08.2017 um 18:41 Uhr
Da musst du den Arzt fragen. Sinn macht es keinen.
Mal ganz abgesehen auf die Wirkung gegenüber den AN schlichthin. Das hat ja auch eine betriebspolitische Dimension.
02.08.2017 um 18:43 Uhr
Das Arbeitsrecht kennt nicht "krank" und "gesund", sondern "arbeitsunfähig" und nicht arbeitsunfähig. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht fähig zu arbeiten. Wer arbeitet ist offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Daher beendet die Arbeitsaufnahme grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit.
Da braucht man auch nichts mit dem Arzt zu bereden. Selbst wenn er diese Idee für gut befände, hätte er gar keine Möglichkeit eine derartige Arbeitsunfähigkeitbescheinigung auszustellen.
02.08.2017 um 19:45 Uhr
Wobei sich "arbeitsunfähig" auf die arbeitsvertragliche vereinbarten Tätigkeiten bezieht. Er will oder soll aber anderes tun. ......
Aber ich rate ab. Warum sollte er auch tun.
02.08.2017 um 22:13 Uhr
Du meinst also dass ein Maurer der AU-geschrieben ist durchaus in dieser Zeit kellnern darf?
03.08.2017 um 02:11 Uhr
Der AU geschriebene Maurer darf sogar maurern ...
03.08.2017 um 09:32 Uhr
Vielen Dank für diesen wertvollen Hinweis. Natürlich "darf" er das, es hat halt nur die entsprechenden Konsequenzen!
03.08.2017 um 10:08 Uhr
Die AU ist lediglich eine Empfehlung des Arztes. Geht er trotzdem arbeiten, hat dies erst einmal keine Konsequenzen. Sollte in Eurem Unternehmen so etwas wie ein "Schonarbeitsplatz" vorhanden sein, kann er die Tätigkeit (wenn sie seiner Genesung nicht im Weg steht!!!) ausführen. Beispiel: Bänderriß im Knöchel > mit Schiene versorgt > kann nicht an der Maschine stehen > kann aber in der Abteilung planerische oder administrative Aufgaben erfüllen! Wer eine Grippe, Fieber oder Magen- Darmerkrankung hat, gehört ins Bett und nicht an die Arbeit!!! Bei Arbeitsunfällen ist dies alles auch mit der BG zu klären! Ein genaue Antwort ist bei den uns bekannten Fakten also kaum zu geben.
03.08.2017 um 10:56 Uhr
Zitat (WillsWissen): "Die AU ist lediglich eine Empfehlung des Arztes."
Das ist falsch! Die AU-Bescheinigung ist ein "ärztliches Zeugnis", also eine auf Tatsachen beruhende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers.
Zitat (WillsWissen): "Geht er trotzdem arbeiten, hat dies erst einmal keine Konsequenzen."
Aber sicher doch! Der Beweiswert der AU-Bescheinigung ist damit widerlegt! Der ANist offensichtlich nicht mehr arbeitsunfähig.
"Schonarbeitsplätze"? Da der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf hat zu erfahren welche Diagnose der AU-Bescheinigung zu Grunde liegt, kann das gar nicht funktionieren!
Und wenn dann die "AU" länger als 6 Wochen anhält, dann wird es schnell kriminell...
03.08.2017 um 14:07 Uhr
In einer Eingliederungsmaßnahme ist es durchaus üblich, daß der Arbeitnehmer weiter AU ist aber über eine langsame Steigerung der Stunden wieder an die Arbeit herangeführt wird. In dieser Zeit kann ein Arbeitnehmer auch jederzeit den Arbeitsversuch abbrechen wenn er die angedachte Zeit an diesem Tag nicht durchsteht.
03.08.2017 um 15:37 Uhr
Hier geht es ja wohl nicht um eine Eingliederungsmaßnahme.
04.08.2017 um 19:31 Uhr
@pjöng woher weist du das? Ist das in deinem Betrieb? Ich betreue gerade so einen Arbeitsversuch, wo bestimmt die meisten Kollegen nicht Bescheid wissen, daß esd sich um einern solchen handelt.
06.08.2017 um 01:32 Uhr
Danke für die Antworten. War keine Eingliederungsmaßnahme.
07.08.2017 um 14:54 Uhr
"Das Arbeitsrecht kennt nicht "krank" und "gesund", sondern "arbeitsunfähig" und nicht arbeitsunfähig. Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht fähig zu arbeiten. Wer arbeitet ist offensichtlich nicht arbeitsunfähig. Daher beendet die Arbeitsaufnahme grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit."
Sorry Pjöööng, aber was soll jetzt dieser "UNSINN"
Ein klein wenig mehr differenzieren zw. dem was ist und dem was nicht ist, wäre hier schon angebracht.
Genauso wie Krank einen arbeitsrechtlich bekannten Begriff darstellt, ist arbeitsunfähigkeit keine Lähmung.
07.08.2017 um 15:07 Uhr
@rocanni Wie @gironimo schon korrekt benannt hat, bezieht sich eine Arbeitsunfähigkeit immer auf die aktuelle Tätigkeit. Sind laut AV auch andere Tätigkeiten möglich und durchführbar, so erstreckt sich die AU nicht automatisch auch auf diese.
Was bei Ungelernten oder Hilfskräften mit nicht genau definierten Tätigkeiten leider dazu führen kann, dass sich ein AG sehr leicht aus der Lohnfortzahlung stehlen kann und diese dann u. U. schlecht dastehen können. Bei Krankheiten wie Grippe o. ä. sieht das dann etwas anders aus.
07.08.2017 um 15:39 Uhr
Das Entgeltfortzhlungsgesetz sieht keine Möglichkeit vor, dass sich der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung durch Verweis auf einen anderen möglichen Arbeitsplatz entzieht!
07.08.2017 um 16:17 Uhr
Ist der Horizont wirklich schon erreicht? Es stellt sich doch wohl eher die Frage, ab wann das Entgeltfortzahlungsgesetz überhaupt greift und nicht, welche Möglichkeiten es vorsieht.
07.08.2017 um 16:43 Uhr
Offensichtlich liegt hier ein Mißverständnis, bzw. eine Fehlinterpretation vor.
In den AU-Richtlinien steht: "§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe (1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen." Für die Bewertung spielt also nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Rolle. Wenn diese (auf Grund von Krankheit usw.) nicht mehr ausgeführt werden kann, so ist der AN arbeitsunfähig zu schreiben. Nirgendwo steht geschrieben, dass sich die AU nur auf diesen Arbeitsplatz bezieht. Im Gegenteil: Selbst wenn der AN den Arzt darauf hinwiese dass ihm der Arbeitgeber für die Zeit seiner Erkrankung einen anderen geeigneteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wolle bzw. können, müsste der Arzt gemäß AU-Richtlinie dennoch eine Bewertung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vornehmen.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen." und "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. (...)"
Legt der Arbeitnehmer also fristgemäß eine AU-Bescheinigung vor, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Weder eröffnet das Gesetz die Möglichkeit einer Verweigerung / Verringerung der Entgeltfortzahlung, noch wäre mir je ein Urteil untergekommen bei dem der Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, die Entgeltfortzahlung mit Verweis auf einen anderen möglichen Arbeitsplatz zu verweigern.
Letztendlich wäre es für den Arbeitgeber in der Regel auch gar nicht möglich, solch einen Arbeitsplatz rechtssicher zur Verfügung zu stellen, da ihm ja die Diagnose gar nicht bekannt ist, er also auch gar nicht beurteilen kann, welche Arbeitsplätze geeignet sein könnten.
07.08.2017 um 18:54 Uhr
„Offensichtlich liegt hier ein Mißverständnis, bzw. eine Fehlinterpretation vor.“
Vermute ich auch so langsam. Thema ist hier doch die AU und nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Auch wenn beide sehr stark miteinander verbunden sind, so kommt das Entgeltfortzahlungsgesetz erst dann zum Tragen, wenn das nicht gerade kleine Rechtsgebiet der AU – Feststellung abgegrast ist.
Ist es das, gibt es auch keine Teil AU. Eine solche sieht das Gesetz auch nicht vor. Siehe LAG Köln mit Urt. v. 29.06.2007, Az.: 11 Sa 238/07. Also möge mir bitte auch keiner Unterstellen, dass ich eine Derartige irgendwo sehe. Was ich aber sehe, ist, dass der Weg zu einer AU mit vielen Hindernissen gepflastert ist.
Würden Ärzte auch immer so verfahren wie es in der AU-RL i.d.F. vom 20.10.2016, zur Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit gefordert ist, würde es wahrscheinlich einige AU-Bescheinigungen weniger geben.
Auszug aus AU-RL § 2 Abs. 1 Satz 1: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.“
Im Grunde sagt das doch schon alles aus. Gibt es noch andere Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund AV Vereinbarung, die ein Arzt eigentlich verpflichtet wäre zu prüfen, und die einer Genesung auch nicht im Wege stehen, dürfte überhaupt keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden.
Zitat Pjöööng: „Letztendlich wäre es für den Arbeitgeber in der Regel auch gar nicht möglich, solch einen Arbeitsplatz rechtssicher zur Verfügung zu stellen, da ihm ja die Diagnose gar nicht bekannt ist, er also auch gar nicht beurteilen kann, welche Arbeitsplätze geeignet sein könnten.“
Das muss er ja auch gar nicht.
Die AU-RL sehen ausdrücklich vor, dass der Arzt den AN zu seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen muss. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Krankheit und der dadurch nicht mehr möglichen Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit bestehen. Macht ein AN hier falsche Angaben oder verschweigt gegenüber dem Arzt das Bestehen von anderen Beschäftigungsmöglichkeiten, läuft er u. U. Gefahr, dann ev. vom AG in Regress genommen zu werden. Was dann auch dazu führen kann, dass eine Lohnfortzahlung endet und bereits Erhaltenes zurück zu zahlen ist.
Das ist aber ein so breites Feld, dass man hier wirklich nicht alles mögliche Berücksichtigen und aufführen kann.
Anbei aber einmal ein kleines Beispiel in Form eines Kommentarauszuges zu diesem Thema:
„Versicherte, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden und keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausüben (An- oder Ungelernte) sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte noch eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Zur Unterstützung des Arztes informiert die Krankenkasse diesen über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Außerdem nennt die Krankenkasse dem Arzt ähnlich geartete Tätigkeiten. An- bzw. ungelernte Arbeitnehmer können dem Grunde nach nur unter erschwerten Bedingungen arbeitsunfähig krank sein, da sie im Betrieb oftmals auf andere vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden können. Endet bei an- und ungelernten Arbeitnehmern während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, haben die Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit, diese auf ähnlich geartete Tätigkeiten zu verweisen. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und teilt ihm ähnlich geartete Tätigkeiten mit. Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so richtet sich die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ab diesem Zeitpunkt nach den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes.“
Ich hoffe, dass ein ev. Missverständnis hiermit behoben ist.
07.08.2017 um 19:09 Uhr
Zitat (Ernsthaft):
Auszug aus AU-RL § 2 Abs. 1 Satz 1: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ZULETZT VOR DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT AUSGEÜBTE Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen DIE BISHERIGE TÄTIGKEIT KONKRET GEPRÄGT haben.“
Im Grunde sagt das doch schon alles aus. Gibt es noch andere Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund AV Vereinbarung, die ein Arzt eigentlich verpflichtet wäre zu prüfen, und die einer Genesung auch nicht im Wege stehen, dürfte überhaupt keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden.<<<
Diesen Sprung von der AU-Richtlinie, in der klar steht dass sich die Beurteilung nur auf die letzte ausgeübte Tätigkeit zu stützen hat, zu "anderen Beschäftigungsmöglichkeiten... die ein Arzt eigentlich verpflichtet wäre zu prüfen", den kann man nun wirklich nicht nachvollziehen.
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