„Offensichtlich liegt hier ein Mißverständnis, bzw. eine Fehlinterpretation vor.“
Vermute ich auch so langsam.
Thema ist hier doch die AU und nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Auch wenn beide sehr stark miteinander verbunden sind, so kommt das Entgeltfortzahlungsgesetz erst dann zum Tragen, wenn das nicht gerade kleine Rechtsgebiet der AU – Feststellung abgegrast ist.
Ist es das, gibt es auch keine Teil AU. Eine solche sieht das Gesetz auch nicht vor. Siehe LAG Köln mit
Urt. v. 29.06.2007, Az.: 11 Sa 238/07. Also möge mir bitte auch keiner Unterstellen, dass ich eine Derartige irgendwo sehe.
Was ich aber sehe, ist, dass der Weg zu einer AU mit vielen Hindernissen gepflastert ist.
Würden Ärzte auch immer so verfahren wie es in der AU-RL i.d.F. vom 20.10.2016, zur Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit gefordert ist, würde es wahrscheinlich einige AU-Bescheinigungen weniger geben.
Auszug aus AU-RL § 2 Abs. 1 Satz 1:
„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.“
Im Grunde sagt das doch schon alles aus. Gibt es noch andere Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund AV Vereinbarung, die ein Arzt eigentlich verpflichtet wäre zu prüfen, und die einer Genesung auch nicht im Wege stehen, dürfte überhaupt keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden.
Zitat Pjöööng:
„Letztendlich wäre es für den Arbeitgeber in der Regel auch gar nicht möglich, solch einen Arbeitsplatz rechtssicher zur Verfügung zu stellen, da ihm ja die Diagnose gar nicht bekannt ist, er also auch gar nicht beurteilen kann, welche Arbeitsplätze geeignet sein könnten.“
Das muss er ja auch gar nicht.
Die AU-RL sehen ausdrücklich vor, dass der Arzt den AN zu seiner aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen befragen muss. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Krankheit und der dadurch nicht mehr möglichen Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit bestehen.
Macht ein AN hier falsche Angaben oder verschweigt gegenüber dem Arzt das Bestehen von anderen Beschäftigungsmöglichkeiten, läuft er u. U. Gefahr, dann ev. vom AG in Regress genommen zu werden. Was dann auch dazu führen kann, dass eine Lohnfortzahlung endet und bereits Erhaltenes zurück zu zahlen ist.
Das ist aber ein so breites Feld, dass man hier wirklich nicht alles mögliche Berücksichtigen und aufführen kann.
Anbei aber einmal ein kleines Beispiel in Form eines Kommentarauszuges zu diesem Thema:
„Versicherte, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos werden und keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausüben (An- oder Ungelernte) sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie weder die letzte noch eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Zur Unterstützung des Arztes informiert die Krankenkasse diesen über das Ende der Beschäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Außerdem nennt die Krankenkasse dem Arzt ähnlich geartete Tätigkeiten. An- bzw. ungelernte Arbeitnehmer können dem Grunde nach nur unter erschwerten Bedingungen arbeitsunfähig krank sein, da sie im Betrieb oftmals auf andere vergleichbare Tätigkeiten verwiesen werden können. Endet bei an- und ungelernten Arbeitnehmern während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, haben die Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit, diese auf ähnlich geartete Tätigkeiten zu verweisen. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und teilt ihm ähnlich geartete Tätigkeiten mit. Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein neues Beschäftigungsverhältnis, so richtet sich die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ab diesem Zeitpunkt nach den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes.“
Ich hoffe, dass ein ev. Missverständnis hiermit behoben ist.