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Darf der Arbeitgeber die Handhabung von Teilzeit-Jobs selbst festlegen?

S
sabsimf
Jan 2018 bearbeitet

Darf der Arbeitgeber die Handhabung von Teilzeit-Jobs selbst festlegen? Dies ist die Begründung des AG:

  1. Bewilligungsvoraussetzungen

a) nicht privilegierten Teilzeitwünsche

(dies sind Teilzeitwünsche, die nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz –TzBfG- zu bewilligen sind, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen)

Solche Teilzeitwünsche werden künftig grds. nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

  1. Der Arbeitsplatz ist teilzeitgeeignet (Stellungnahme des/der Vorgesetzten)
  2. Reduzierung auf 0,5 (damit keine unterhälftigen Stellenreste entstehen)
  3. Teilzeitvereinbarung unbefristet (damit über Reststelle dauerhaft verfügt werden kann)
  4. Verteilung auf 5-Tagewoche.

Ausnahmen davon werden nur in besonders begründeten Einzelfällen genehmigt.

b) privilegierte Teilzeitwünsche

(dies sind Teilzeitwünsche, die nach § 15b BAT zur Pflege/Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bzw. nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz –BErzGG- während der Elternzeit zu bewilligen sind, wenn keine dringenden be-trieblichen Gründen entgegen stehen)

Für solche Teilzeitwünsche gelten künftig folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitsplatz ist teilzeitgeeignet (Stellungnahme des/der Vorgesetzten) (Ansonsten wäre eine Umsetzung auf einen teilzeitgeeigneten Arbeitsplatz im Hause zu prüfen!)
  2. Die Reduzierung erfolgt auf einen für privilegierte Teilzeit vorgesehenen Teilzeitumfang, also 0,25 / 0,5 / 0,75 (s.u.).
  3. Die Reduzierung wird auf Antrag für die Dauer der Elternzeit bzw. auf max. 5 Jahre befristet (entspricht der Rechtslage).
  4. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt im Rahmen eines für privilegierte Teilzeit vorgesehenen Teilzeitmodells (s.u.).

Ausnahmen: Individuelle Lösungen (z.B. mit job-sharing-Modellen) werden ange-strebt, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.

Eine schematische Darstellung des Entscheidungsablaufs ist beigefügt.

  1. Teilzeitmodelle

Es werden folgende Teilzeitmodelle vorgesehen:

a) nicht privilegierte Teilzeitwünsche

Als Standardmodell wird

0,5 bei 5-Tagewoche (4 x 4, 1 x 3,5)

angeboten. Davon abweichender Teilzeitumfang bzw. Arbeitszeitverteilung sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, dann in u.g. Standardmodellen für privilegierte Teilzeit.

b) privilegierte Teilzeitwünsche

Als Standardmodelle werden angeboten:

0,75 bei 5-Tagewoche (4 x 6, 1 x 5,25) 0,75 bei 4-Tagewoche (3 x 8, 1 x 5,25) –falls vom Betriebsablauf her möglich- 0,5 bei 5-Tagewoche (4 x 4, 1 x 3,5) 0,5 bei 4-Tagewoche (3 x 5, 1 x 4,5) –falls vom Betriebsablauf her möglich- 0,25 bei 2-Tagewoche (1 x 5, 1 x 4,75) – nur für zusätzliche Aufgaben- erfüllung, z.B. als Personalentwick- lungsmaßnahme bei Wiederein- gliederung nach längerer Familienphase oder als job-sharing mit 0,75-Kraft-

Davon abweichende Modelle werden nur aufgrund besonderer Begründung zugelas-sen.

Nicht zugelassen werden künftig alternierende Modelle (z.B. 1. Woche 2 Tage, 2. Woche 3 Tage).

Für bestehende Vereinbarungen gilt Bestandsschutz.

3.60202

Community-Antworten (2)

P
pit47

06.03.2006 um 10:57 Uhr

Hallo sabsimf, da würde ich den § 8 des TzBfG entgegenstellen. Wenn kein Tarifvertrag die Ablehnungsgründe festlegt, sind nur betriebliche Gründe maßgebend, die der AN durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen kann.

W
w-j-l

06.03.2006 um 13:14 Uhr

Der AG braucht als Begründung "betriebliches Gründe" um die Teilzeit- und Gestaltungswünsche abzulehnen.

Die Angabe (z.B. bei den "privilegierten Wünschen") das Ausnahmen möglich sind, läßt den Schluss zu dass diese nicht generell ausgeschlossen sind. Daher ist der AG gehalten, jeden Antrag unter Berücksichtigung der speziefischen Aspekte zu prüfen.

Eine Ablehnung alleine mit Bezugnahme auf die o.G. Grundsätze würde daher m.E. vor Gericht hinten runterfallen.

Gruesse w-j-l

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