Darf der Arbeitgeber die Handhabung von Teilzeit-Jobs selbst festlegen? Dies ist die Begründung des AG:
1. Bewilligungsvoraussetzungen

a) nicht privilegierten Teilzeitwünsche

(dies sind Teilzeitwünsche, die nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz –TzBfG- zu bewilligen sind, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen)

Solche Teilzeitwünsche werden künftig grds. nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

1. Der Arbeitsplatz ist teilzeitgeeignet (Stellungnahme des/der Vorgesetzten)
2. Reduzierung auf 0,5 (damit keine unterhälftigen Stellenreste entstehen)
3. Teilzeitvereinbarung unbefristet (damit über Reststelle dauerhaft verfügt werden kann)
4. Verteilung auf 5-Tagewoche.

Ausnahmen davon werden nur in besonders begründeten Einzelfällen genehmigt.

b) privilegierte Teilzeitwünsche

(dies sind Teilzeitwünsche, die nach § 15b BAT zur Pflege/Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bzw. nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz
–BErzGG- während der Elternzeit zu bewilligen sind, wenn keine dringenden be-trieblichen Gründen entgegen stehen)

Für solche Teilzeitwünsche gelten künftig folgende Voraussetzungen:

1. Der Arbeitsplatz ist teilzeitgeeignet (Stellungnahme des/der Vorgesetzten)
(Ansonsten wäre eine Umsetzung auf einen teilzeitgeeigneten Arbeitsplatz im Hause zu prüfen!)
2. Die Reduzierung erfolgt auf einen für privilegierte Teilzeit vorgesehenen Teilzeitumfang, also 0,25 / 0,5 / 0,75 (s.u.).
3. Die Reduzierung wird auf Antrag für die Dauer der Elternzeit bzw. auf max. 5 Jahre befristet (entspricht der Rechtslage).
4. Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt im Rahmen eines für privilegierte Teilzeit vorgesehenen Teilzeitmodells (s.u.).

Ausnahmen: Individuelle Lösungen (z.B. mit job-sharing-Modellen) werden ange-strebt, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt werden können.

Eine schematische Darstellung des Entscheidungsablaufs ist beigefügt.

2. Teilzeitmodelle

Es werden folgende Teilzeitmodelle vorgesehen:

a) nicht privilegierte Teilzeitwünsche

Als Standardmodell wird

0,5 bei 5-Tagewoche (4 x 4, 1 x 3,5)

angeboten. Davon abweichender Teilzeitumfang bzw. Arbeitszeitverteilung sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, dann in u.g. Standardmodellen für privilegierte Teilzeit.

b) privilegierte Teilzeitwünsche

Als Standardmodelle werden angeboten:

0,75 bei 5-Tagewoche (4 x 6, 1 x 5,25)
0,75 bei 4-Tagewoche (3 x 8, 1 x 5,25) –falls vom Betriebsablauf her möglich-
0,5 bei 5-Tagewoche (4 x 4, 1 x 3,5)
0,5 bei 4-Tagewoche (3 x 5, 1 x 4,5) –falls vom Betriebsablauf her möglich-
0,25 bei 2-Tagewoche (1 x 5, 1 x 4,75) – nur für zusätzliche Aufgaben-
erfüllung, z.B. als Personalentwick-
lungsmaßnahme bei Wiederein-
gliederung nach längerer
Familienphase oder als job-sharing
mit 0,75-Kraft-

Davon abweichende Modelle werden nur aufgrund besonderer Begründung zugelas-sen.

Nicht zugelassen werden künftig alternierende Modelle (z.B. 1. Woche 2 Tage, 2. Woche 3 Tage).

Für bestehende Vereinbarungen gilt Bestandsschutz.