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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verfall von Resturlaub

HP
Hr Peppschmier
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

gängige Praxis bei uns:

Konnte der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder krankheitsbedingt nicht im laufenden Jahr genommen werden gelten folgende Verfallsfristen:

  1. Gesetzlicher Mindesturlaub: 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für den der Urlaub gegolten hat.
  2. Tariflicher Mehrurlaub: 3 Monate nach Ablauf des Jahres für den der Urlaub gegolten hat.

Ist das so korrekt? Find im Netz irgendwie widersprüchliches.

Grüße

57905

Community-Antworten (5)

W
WillsWissen

27.07.2017 um 13:42 Uhr

15 Monate gilt nur bei Langzeiterkrankung!!! Nicht betriebliche Gründe!!!!!!! Grundsätzlich ist das Kalenderjahr das Urlaubsjahr. Max. Verlängerung bis 31.03. des neuen Jahres!

HP
Hr Peppschmier

27.07.2017 um 13:45 Uhr

Mir ist besonders wichtig ob die oben beschriebene Unterscheidung zwischen gesetzlichen Mindest- und tariflichen Mehrurlaub korrekt ist.

R
rsddbr

27.07.2017 um 14:00 Uhr

Die Unterscheidung ist richtig, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag zwischen beiden Urlauben unterschieden wird. D.h. es muss in etwa drinstehen, dass x Tage gesetzlicher Mindesturlaub gewährt werden und darüber hinaus y Tage zusätzlicher Urlaub. Für den zusätzlichen Urlaub darf abweichend von gesetzlichen Regelungen eine andere Verfallsfrist (und auch Verfallsbedingungen) vereinbart werden. Steht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag allerdings drin, es werden pro Jahr z Urlaubstage gewährt (also nicht differenziert zw. gesetzl. Mindesturlaub und zustätzl. gewährte Urlaub), dann gelten für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen (also Verfall bei Krankheit 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist).

edit: Wobei die 15 Monate nicht gesetzlich geregelt sind, sondern der Rechtssprechung des BAG entnommen sind.

edit2: Siehe dazu folgendes Urteil Randnummer 30, 31, 32 BAG, 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10

HP
Hr Peppschmier

27.07.2017 um 15:05 Uhr

Perfekt. Danke!

G
gironimo

27.07.2017 um 18:12 Uhr

Ich würde noch einmal genau den Tarif lesen. Vielleicht verlängert er die Frist für den gesamten Urlaub. Notfalls fragt doch mal die Gewerkschaft.

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