Erstellt am 27.07.2017 um 11:42 Uhr von WillsWissen
15 Monate gilt nur bei Langzeiterkrankung!!! Nicht betriebliche Gründe!!!!!!!
Grundsätzlich ist das Kalenderjahr das Urlaubsjahr. Max. Verlängerung bis 31.03. des neuen Jahres!
Erstellt am 27.07.2017 um 11:45 Uhr von Hr Peppschmier
Mir ist besonders wichtig ob die oben beschriebene Unterscheidung zwischen gesetzlichen Mindest- und tariflichen Mehrurlaub korrekt ist.
Erstellt am 27.07.2017 um 12:00 Uhr von rsddbr
Die Unterscheidung ist richtig, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag zwischen beiden Urlauben unterschieden wird. D.h. es muss in etwa drinstehen, dass x Tage gesetzlicher Mindesturlaub gewährt werden und darüber hinaus y Tage zusätzlicher Urlaub. Für den zusätzlichen Urlaub darf abweichend von gesetzlichen Regelungen eine andere Verfallsfrist (und auch Verfallsbedingungen) vereinbart werden. Steht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag allerdings drin, es werden pro Jahr z Urlaubstage gewährt (also nicht differenziert zw. gesetzl. Mindesturlaub und zustätzl. gewährte Urlaub), dann gelten für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen (also Verfall bei Krankheit 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist).
edit: Wobei die 15 Monate nicht gesetzlich geregelt sind, sondern der Rechtssprechung des BAG entnommen sind.
edit2: Siehe dazu folgendes Urteil Randnummer 30, 31, 32
BAG, 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10
Erstellt am 27.07.2017 um 13:05 Uhr von Hr Peppschmier
Erstellt am 27.07.2017 um 16:12 Uhr von gironimo
Ich würde noch einmal genau den Tarif lesen. Vielleicht verlängert er die Frist für den gesamten Urlaub. Notfalls fragt doch mal die Gewerkschaft.