Erstellt am 10.09.2019 um 07:34 Uhr von seehas
Viele Arbeitgeber verbuchen erstmal den gesetzlichen Urlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) aus dem aktuellen Jahr weil für den nach aktueller Rechtsprechung des EuGH besondere Regeln für den verfall gelten.
Eine gesetzliche Regelung hierzu ist mir nicht bekannt. Allerdings könnt ihr doch einfach eure BV nachverhandeln um eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Erstellt am 10.09.2019 um 07:50 Uhr von UdoWoe
Bei uns wird es genau umgekehrt gemacht, Bei uns wird erst der Resturlaub aus dem vergangenem Jahr abgebucht, dann erst der neue Urlaubsanspruch.
Wieso kann man bei euch nicht erkennen, wieviel Resturlaub der einzelen MA noch hat?
Wir haben SAP, da hat jeder MA Zugriff auf sein eigenes Abwesenheitskontigent und zudem steht das auch auf der Lohnabrechnung.
Ich würde wie seehas vorgeschlagen hat, auf jeden Fall die BV nachverhandeln.
Wir haben eine Urlaubs-BV mit einem Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. 20 Tage (also der gesetzliche Urlaub (bei einer 5 Tage Woche)) MUSS genommen werden. 10 Tage können wir auf ein sogenanntes Lebensurlaubskonto verschieben. Diese pro Jahr angesparten 10 Tage kann man z.B. für einen längeren Urlaub verwenden oder früher in Rente gehen.
21 Tage als Betriebsurlaub finde ich reichlich viel. Nun habe ich keine Ahnung welche Branche das ist und ob das auch üblich ist.
Erstellt am 10.09.2019 um 07:59 Uhr von sebarudo
Eure Urlaubsregelung gefällt mir ganz besonders gut. Über solch ein Modell hatten wir auch schon mal nachgedacht.
Unser Zeiterfassungssystem zeigt leider nur den gesamten Urlaub an. Wir können zwar über einen Button eine per Email versendete Auflistung anfordern, auf dieser stehen aber nur An-/Abmeldezeiten und die Über-/Minusstunden drauf.
Wir sind ein Berufsförderunsgwerk und richten unseren Urlaub nach den Schulferien. Dadurch dass wir dann keine Teilnehmer haben, kommen wir auf die 21 Tage festgelegten Urlaub.
Erstellt am 10.09.2019 um 09:31 Uhr von Kjarrigan
Betriebsurlaub ist mitbestimmungspflichtig
Ihr dürftet doch eine BV dazu haben.
Dort in der BV sollte auch der Verfall des Urlkaubs zum 30.09. (anstatt 31.03. wie im BUrlG) geregelt sein.
Und genau dort sollte man dann auch regeln das zuerst der "alte" Urlaub vom Urlaubskonto abgebucht wird.
Im übrigen denke ich nicht, das der AG damit durchkommt falls ein AN gegen den Verfall klagen würde.
Ich sehe hier das First in - First out Prinzip - also erst den alten Urlaub weg, dann wird neuer abgebucht.