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Überstunden-Abbau=Direktionsrecht GF?

L
laufwunder
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen, in meiner Firma gehts derzeitig um folgendes Problem. Viele Kollegen haben noch Resturlaub ins neue Jahr gebracht, da sie im alten Jahr ihn nicht nehmen konnten. Das ist allerdings nicht ungewöhnlich bei uns und wird seit Jahren praktiziert. Allen ist auch hinlänglich bekannnt, dass der Resturlaub bis Ende März genommen sein muß, da sonst der Verfall droht. Einige haben bereits begonnen diesen Resturlaub abzufeiern. Zur Überraschung aller wurden aber zunächst Überstunden, sofern vorhanden, abgezogen. Dies geschah, obgleich unterschriebene Urlaubsscheine vorliegen. Die Geschaftsführung meint dazu, sie mache von ihrem Direktionsrecht Gebrauch und könne bestimmen, wie die Reihenfolge auszusehen habe. Dies führte natürlich unweigerlich dazu, dass wir als BR von den Kollegen angesprochen wurden. Meine Frage daher: Kann die GF einfach so daruber bestimmen, wer wann, wie viele Stunden abbaut? Es ist derzeit eine wirtschaftlich schwierige Situation bei uns, aber die Kollegen haben die Stunden aufgebaut und möchten sie gern dann abrufen, wenn es ihnen paßt. Können wir uns als BR dagegen wehren? Danke für hilfreiche Antworten.

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Community-Antworten (5)

R
Rattle

10.02.2014 um 21:00 Uhr

Hallo,

den urlaub aufjedenfall nochmal schriftlich geltend machen, am besten über den BR und ihr geht an die GF ran.

§87 Abs.5 BetrVG das wichtigste: Kommt eine einigung nicht zustande so entscheidet die einigungsstelle.

die überstunden lasst ihr erstmal aussen vor.

als nächstes solltet ihr eine BV über die urlaubsplanung angehen um solche sachen nicht wieder passieren zu lassen, ebenso über arbeitszeit/überstunden.

MFG

B
birwein

10.02.2014 um 22:37 Uhr

Ich würd immer erst den Urlaub beantragen, die Stunden bleiben schon stehen. Wir sind in einem Tarifvertrag, der AG plant den Mitarbeiter in diesem Rahmen unter Beachtung von den Gesetzen und Vereinbarungen. Da kann der Stationsleiter den MA schon mal unterplanen. Den einmal beantragten und genehmigten Urlaub kann man nicht einseitig verändern. Hilft dir das weiter?

G
gironimo

11.02.2014 um 10:58 Uhr

Der BR ist ja bekanntlich sowohl bei den Urlaubsgrundsätzen als auch bei der vorübergehenden VERKÜRZUNG und Verlängerung (Überstunden) der Arbeitszeit in der Mitbestimmung des § 87 BetrVG).

Da kann also nicht einfach irgend etwas vom AG festgelegt oder durchgeführt werden.

Darum solltet Ihr umgehend den AG auffordern es zu unterlassen, einseitig Urlaubsregeln zu erlassen und Arbeitszeitregeln einzuführen. Stattdessen fordert ihr ihn auf, mit Euch unter Beachtung der Mitbestimmung zu verhandeln.

L
laufwunder

11.02.2014 um 19:48 Uhr

Danke, aber wer hat denn nun recht? Ich las jetzt mehtfach, dass der AG sehr wohl den Abbau der Überstunden anordnen kann. Zumindest, so lange keine BV dies regelt.

G
Globus

11.02.2014 um 20:06 Uhr

das ist einfach... "Dies geschah, obgleich unterschriebene Urlaubsscheine vorliegen."

also urlaub gewährt - da der AG sein angebliches direktionsrecht zieht, müssen sich die kollegen bei euch diesbezügich beschweren, dass er urlaub anscheinend nicht genehmigt wurde. daraus folgt ihr seid in der vollen mitbestimmung - schreibt euerm ag, dass der urlaub wie üblich abgezogen wird und bittet ihn darum diesbezüglich mit euch zu verhandeln, da ihr keinen grund seht, dass der URLAUBSANSPRUCH nicht gewährt wurde. gerne könnt ihr ihn auch auf die rechtlichen mittel des gremium hinweisen - die einigungsstelle. vermultlich um das abzukürzen wäre es sinnig, den ag über den beschluss des gremiums hinzuweisen, dass bewi nicht gutschreiben der urlaubstage die dann zu bildende einigungsstelle einzurichten ist. als vorschlag des grmiums als einigungsstellenvorsitzenden.... und anzahl beisitzer je seite....

weiterhin sollte der ag zu verhanbdlungen zu den bv´en urlaubsgrundsätze und flexible arbeitsszeit eingeladen werden - um solche missverständfnisse in zukunft zu vermeiden...

:-)

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