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Verfall von Resturlaub

L
Lernender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Kollege ist momentan in der Wiedereingliederung, er hat aus 2011 noch 11 Tage Resturlaub. Die Phase der Wiedereingliederung geht bis zum 15.03.2012. Um zu sehen ob die Wiedereingliederung erfolgreich war, muss nach Hamburger Modell 14 Tage Vollzeit gearbeitet werden. Es ist also nicht möglich den Resturlaub noch innerhalb des ersten Quartals 2012 zu nehmen. Nun meine Frage ist es möglich das der Resturlaub ohne nähere Vereinbarung mit dem AG verfällt?

4.907019

Community-Antworten (19)

S
Streikposten

22.02.2012 um 17:21 Uhr

Das Thema wurde hier doch schon sehr oft beantwortet und im Web findet man alles!

Es macht betroffen, dass ein BR die aktuelle BAG und EuGH Rechtsprchung zu so wichtigen Themen nicht kennt.

C
charlene

22.02.2012 um 17:21 Uhr

Hallo,

Nein, er verfällt nicht, denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes (bis 31.03.) darf nicht erlöschen wenn der Arbeitnehmer während des gesamten (oder eines Teils des Urlaubsjahres) arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. (Vergl. Europäischer Gerichtshof Urteil - C-350, 520/06 -)

Die Wiedereingliederung ist wie eine Arbeitsunfähigkeit zu behandeln. Aber, soweit ich weiß, besteht der Anspruch nur auf die 24 Werktage, die das Bundesurlaubsgesetz vorsieht.

L
Lernender

22.02.2012 um 17:28 Uhr

@charlene

danke, sind die 14 Tage Vollarbeitszeit, denn auch noch als AU zu bewerten?

@Streikposten wieder mal Danke für deine kompetente Antwort

C
charlene

22.02.2012 um 17:31 Uhr

Kann ich dir leider spontan nicht beantworten, spielt aber auch keine Rolle, da aufgrund der vorangegangenen, langen Krankheitsphase der gesetzliche Urlaubsanpruch aus dem Vorjahr auf jeden Fall bis 31.12 diesen Jahres übernommen wird!

S
Streikposten

22.02.2012 um 17:32 Uhr

charlene

Deine Antwort so pauschal ist FALSCH. Also das Urteil nochmals genau lesen und auch beachten um was es ging!!!

P
Peanuts

22.02.2012 um 17:36 Uhr

Warum 11 Resturlaubstage nicht im 1. Quartal genommen werden können ist mir ein Rätsel ... der März steht doch in Gänze zur Verfügung ...

C
charlene

22.02.2012 um 17:40 Uhr

@ streikposten

vielleicht war das Urteil nicht perfekt ausgewählt, aber prinzipiell stimmt doch meine Aussage, oder willst du sagen, dass der Urlaub verfällt??

@lernender

Wie lang geht die Wiedereingliederung? 15.2? Irgendwie war ich bei 15.03., was wohl an der Formulierung lag..

L
Lernender

22.02.2012 um 17:42 Uhr

@peanuts

15.03.2012 sollte es heißen ich ändere es gleich

S
Streikposten

22.02.2012 um 17:56 Uhr

charlene

Das EuGH Urteil schützt zum einen NUR den gesetzlichen Urlaub, also nicht den tariflichen Mehruarlaub. Nach BAG Rechtsprechung welche auch nach EuGH noch gilt wird stets zu erst der Urlaub abgebaut/genommen der über den gesetzlichen hinaus geht.

Weiter, sobal man wieder arbeitsfähig ist, muss man den geschützten Urlaub nehmen, sondt fängt/beginnt auch bei erst mal geschützten Urlaub der Verfall. Und zwar in dem Umfang in dem er hätte genommen werden können.

Also, nach dem bekannte oder ggf. tarifvertraglichen Ende des Übertragungszeitraum beginnt ggf. der Verfall.

Ob und wann tariflicher Mehrurlaub verfällt regeln ausschließlich die Tarifpartner.

C
charlene

22.02.2012 um 18:20 Uhr

@ Streikposten,

ich hab darauf hingewiesen, dass ich nur vom gesetzlichen Urlaubsanspruch gerredet hab!

Dieser wurde von einer Kollegin von mir im letzten Jahr eingeklagt und musste vom AG bis 31.12 übernommen werden. Sollte das (zeitliche Festlegung) in der allg. Rechtsprechung nicht üblich sein, lass ich mich gern belehren.

Dass Regelungen zum tariflicher Mehrurlaub nur die Tarifparteien vereinbaren ist mir durchaus bekannt. ;-)

L
Lernender

22.02.2012 um 19:09 Uhr

hat zwar nichts mit meiner Frage zu tun, aber wie man bei 11 Tagen Resturlaub durchaus vermuten kann ist das nicht der gesamte Jahresurlaub. Der Kollege hat also in 2011 schon Urlaub genommen, Tja Streikposten, war das jetzt Tarifurlaub oder der gesetzliche Urlaub?

Mir ist aber der Gedanke gekommen, das es ja genügt ab 30.3.2012 Urlaub zu beantragen. damit liegt er noch innerhalb der Frist.

Aber die Frage würde bestehen bleiben wenn die Wiedereingliederung eine Woche länger gedauert hätte.

Deshalb noch mal die Frage, zählen die 14 tage Vollarbeitszeit mit zur AU?

L
Lernender

22.02.2012 um 19:13 Uhr

@Streikposten

::::::Ob und wann tariflicher Mehrurlaub verfällt regeln ausschließlich die Tarifpartner.:::::

und wenn sie nichts geregelt haben?

K
Kölner

22.02.2012 um 20:17 Uhr

@Lernender Es kann schon sein, dass der Kollege seinen Urlaubsanspruch dann verliert, wenn er erst einmal 14 Tage arbeiten soll und dann erst in Urlaub gehen könnte. Ich würde als AN darauf bestehen (!), dass zunächst noch Urlaub genommen wird und dann die 14 Tage volle Kanne gearbeitet wird.

@charlene Auch ein nicht genommener Urlaub wegen langer Krankheit verfällt spätestens nach 15 Monaten. Im April ist also der wegen Krankheit nicht genommene Urlaub aus 2010 verfallen.

C
Charlene

22.02.2012 um 21:09 Uhr

@ Null

Richtig, nach 15 Monaten verfällt er, aber hier sprechen wir ja von dem Urlaub aus 2011 und nicht von dem aus 2010!

K
Kölner

22.02.2012 um 21:27 Uhr

@Charlene Aber der AN ist ja auch nicht mehr krank! Und wenn es keinen TV gibt, dann ist dem Grunde nach der 31.03.12 Ultimo!

C
Charlene

22.02.2012 um 21:59 Uhr

Aber doch nicht wenn die eingliederungsmaßnahme bis Ende März geht, soweit ich weiß zählen die zwei Wochen Vollarbeit, sofern sie von der Krankenkasse als Testphase bezahlt werden, auch zur Eingliederung. Somit kann in diesem Zeitraum auch kein Urlaub genommen werden. Ich würde auf jeden Fall raten, dass der AN seinen Resturlaub direkt im Anschluss an die Wiedereingliederung beantragt.

L
Laffo

23.02.2012 um 10:06 Uhr

""Um zu sehen ob die Wiedereingliederung erfolgreich war, muss nach Hamburger Modell 14 Tage Vollzeit gearbeitet werden.""

..wo bitte steht dies geschrieben?

Ist das Hamburger Modell beendet so ist der AN entweder wieder voll arbeitsfähig oder weiter AU, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann.Sollte er arbeitsfähig sein, so müßte er seinen Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen.

L
Lernender

23.02.2012 um 11:32 Uhr

@Laffo

vielen Dank, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Klar ist mir jetzt das die 14 Tage Volzeit für einen in Vollzeit arbeitenden Kollegen mit zum Hamburger Modell gehören und von daher auch nicht vom AG bezahlt werden. Damit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.

L
Lernender

23.02.2012 um 11:35 Uhr

@kölner

:::::::Es kann schon sein, dass der Kollege seinen Urlaubsanspruch dann verliert, wenn er erst einmal 14 Tage arbeiten soll und dann erst in Urlaub gehen könnte. Ich würde als AN darauf bestehen (!), dass zunächst noch Urlaub genommen wird und dann die 14 Tage volle Kanne gearbeitet wird.:::::::

So wie ich es jetzt sehe läuft die AU auch während der 14 Tage. Kann also schlecht Urlaub machen.

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