Erstellt am 21.11.2018 um 14:41 Uhr von immerwiedertoll
Hallo,
Nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
Du solltest so bezahlt werden wie vor Deiner Freistellung, allerdings sind die Zulagen zu versteuern.
Erstellt am 21.11.2018 um 17:09 Uhr von singasong
Hallo Kurt C Hose,
ich habe auch im dreichschichtigen Modell gearbeitet und bin jetzt seit 2013 freigestellter BRV.
Da man als freigestellter BR nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden darf, habe ich von letzten 24 Monaten vor der Freistellung meinen Durchschnittsnettolohn errechnet. Von diesem ausgehend habe ich mit Hilfe eines Brutto/Nettorechners den Bruttolohn berechnet und hatte somit den Steuernachteil ausgeglichen.
Das habe ich mit meinem AG besprochen und als Zusatzvereinbarung zum AV schriftlich festgehalten.
Dazu muss ich sagen, dass zu dieser Zeit der AG noch besser auf mich zu sprechen war! :-)
Der aus meiner Sicht umständlichere Weg wäre, man nimmt drei vergleichbare Kollegen (Stundenlohn, Dreischicht, Tätigkeit) und bekommt monatlich den Durchschnitt des Lohnes dieser Kollegen. Arbeiten diese mehr oder weniger, verdienst Du mehr oder weniger. Der große Vorteil hierbei ist aber, dass Lohnerhöhungen direkt mit in die Berechnung einfließen!
Übrigens finde ich deinen Nickname KLASSE!! :-)
Grüße
Erstellt am 21.11.2018 um 17:37 Uhr von krambambuli
Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, im Zuge des Nachteilsausgleichs auch die Versteuerung von ansonsten steuerfrei gewährter Zahlungen zu übernehmen.
Der Arbeitgeber hat die Beträge auszugleichen, die der BR bekommen hätte, wenn er nicht BR gewesen wäre. An Deiner Stelle würde ich einen Fachanwalt beauftragen, für Dich tätig zu werden.