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Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitarbeitenden

KCH
Kurt C Hose
Nov 2018 bearbeitet

Ich bin als BR-Mitglied / Vorsitzender vollumfänglich freigestellt. Meine AG hat auch bei mir die letzten 12 Monate als Durchschnitt für die Entgeltzahlung berechnet. In diesem Zeitraum wurden mir auch Zuschläge für Feiertage, Sonntage und Nachtarbeit gezahlt. Meine Dienstzeiten sind durch einen festen Rhythmusplan (4 Wochen Zyklus) festgelegt. Nun stellt sich die Frage, wie die Zuschläge in die Berechnung des Durchschnitts mit einzubeziehen sind. Mein Arbeitgeber ist derzeit nicht bereit diese zu zahlen, da er der Auffassung ist, dass ich nicht mehr zu Zeiten tätig sein werde, die derlei Zuschläge erfordern würden. Darüber hinaus stellt sich mir die Frage nach der steuerlichen Situation. Die oben genannten Zuschläge sind ja steuerfrei (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden und folgende Zuschlagssätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Ich leiste die Stunden aber nicht mehr real... wenn mein AG sie mir dennoch zahlt müsste ich sie ja versteuern und wäre damit ja defacto wirtschaftlich schlechter gestellt oder?!?

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Community-Antworten (3)

I
immerwiedertoll

21.11.2018 um 15:41 Uhr

Hallo, Nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Du solltest so bezahlt werden wie vor Deiner Freistellung, allerdings sind die Zulagen zu versteuern.

S
singasong

21.11.2018 um 18:09 Uhr

Hallo Kurt C Hose, ich habe auch im dreichschichtigen Modell gearbeitet und bin jetzt seit 2013 freigestellter BRV. Da man als freigestellter BR nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden darf, habe ich von letzten 24 Monaten vor der Freistellung meinen Durchschnittsnettolohn errechnet. Von diesem ausgehend habe ich mit Hilfe eines Brutto/Nettorechners den Bruttolohn berechnet und hatte somit den Steuernachteil ausgeglichen. Das habe ich mit meinem AG besprochen und als Zusatzvereinbarung zum AV schriftlich festgehalten. Dazu muss ich sagen, dass zu dieser Zeit der AG noch besser auf mich zu sprechen war! :-) Der aus meiner Sicht umständlichere Weg wäre, man nimmt drei vergleichbare Kollegen (Stundenlohn, Dreischicht, Tätigkeit) und bekommt monatlich den Durchschnitt des Lohnes dieser Kollegen. Arbeiten diese mehr oder weniger, verdienst Du mehr oder weniger. Der große Vorteil hierbei ist aber, dass Lohnerhöhungen direkt mit in die Berechnung einfließen!

Übrigens finde ich deinen Nickname KLASSE!! :-)

Grüße

K
krambambuli

21.11.2018 um 18:37 Uhr

Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, im Zuge des Nachteilsausgleichs auch die Versteuerung von ansonsten steuerfrei gewährter Zahlungen zu übernehmen.

Der Arbeitgeber hat die Beträge auszugleichen, die der BR bekommen hätte, wenn er nicht BR gewesen wäre. An Deiner Stelle würde ich einen Fachanwalt beauftragen, für Dich tätig zu werden.

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