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SFN-Zuschläge / Stundenlohn

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Guest20333
Nov 2021 bearbeitet

Guten Tag zusammen, angenommen ein Mitarbeiter A arbeitet in einem Unternehmen der Gesundheitsbranche, ist gemäß Arbeitsvertrag zu Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Arbeit am Wochenende verpflichtet, es existiert kein Tarifvertrag, Zuschläge werden gemäß den Höchstgrenzen des EstG bezahlt. Im Arbeitsvertrag findet sich die Regelung "Treffen zwei Zeitzuschläge aufeinander wird nur der Höhere gezahlt".

Arbeitet der Mitarbeiter nun beispielsweise Sonntag im Nachtdienst (20:00 - 06:00 Uhr), erhält er im Zeitraum 20:00 - 04:00 Uhr nur den Sonntagszuschlag (50%), von 04:00 - 06:00 Uhr den Nachtzuschlag (25%). Ist die Handhabung so rechtens / zulässig? Es gibt keine Ausgleichstage für Nachtarbeit, widerspricht die Handhabung dann nicht der Verpflichtung entsprechend Zuschläge für die Nachtarbeit zu zahlen? Müssten nicht beide Zuschläge zusammen gezahlt werden?

Des Weiteren wird für die Berechnung der Zuschläge nicht der tatsächliche Stundenlohn des Arbeitnehmers (Bruttogehalt / durchschnittliche Sollstunden im Monat) zu Grunde gelegt, sondern ein fiktiver, deutlich geringerer Stundenlohn (~25% weniger). Leider finde ich diesbezüglich keinerlei Informationen, ob eine solche Handhabung zulässig ist.

Über eine Rückmeldung und Hilfestellung wäre ich äußerst dankbar.

Es gibt im Übrigen keinen Betriebsrat, lediglich einen Konzernbetriebsrat.

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Community-Antworten (7)

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Matze

31.10.2021 um 20:25 Uhr

Es gibt keinen Tarifvertrag, keinen Betriebsrat, vermutlich diesbezüglich auch keine Betriebsvereinbarungen. Dann gilt der Wortlaut im Arbeitsvertrag. Gesetzlich darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden. Alles andere scheint bei Euch freie Verhandlung des einzelnen Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber zu sein. Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmer können unter diesen Bedingungen sehr unterschiedlich sein. Tipp: Lass Deinen Vertrag von einem Gewerkschaftsanwalt*in überprüfen. Vielleicht kann sie/er Dir weiterhelfen.

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Catweazle

31.10.2021 um 23:47 Uhr

Die Antwort findest du im § 3b EStG. Demnach wird immer nur der höhere Zuschlag gezahlt. Das ist auch gängige Praxis in Tarifverträgen. Die Berechnung muss natürlich nach dem tatsächlichen Stundenlohn erfolgen (§ 3b EStG (2).

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enigmathika

01.11.2021 um 11:23 Uhr

sorry, Catweeazle, aber dort steht nur, dass die Zuschläge nur unter diesen Bedngungen steuerfrei sind. Natürlich könnte der Arbeitgeber auch höhere Zuschläge zahlen, die müsste Guest20333 dann aber zum Teil versteuern.

@guest20333 "Treffen zwei Zeitzuschläge aufeinander wird nur der Höhere gezahlt". Das kann man machen, das ist auch in Tarifverträgen so geregelt. Was die Stundenberechnung angeht, würde ich mal bei der Personalabteilung nachfragen, wie sie den zugrundeliegenden Stundenlohn errechnet haben und ggf. auf den Fehler aufmerksam machen.

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Guest20333

01.11.2021 um 16:40 Uhr

Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Im Arbeitsvertrag finden sich keine weitere Regelungen bezüglich Zuschläge o.Ä. es wird lediglich auf die betrieblichen Regelungen verwiesen, die aber nirgends verschriftlich und / oder unzugänglich sind.

@Enigmathika Die Regelung ist mir durchaus geläufig, gemäß §6 (5) ArbZG (angenommen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch sind erfüllt) steht dem Arbeitnehmer aber grundsätzlich ein Ausgleich für Nachtarbeit zu, entweder durch einen entsprechenden Zuschlag (25%) oder durch entsprechende zusätzlich (bezahlte) Freizeit zu.

"5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren"

Ich bin der Meinung, dass die Reglung bzgl. des höheren Zuschlags dann ausschließlich auf Sonn- und Feiertagszuschläge anzuwenden ist, der Nachtzuschlag aber stets zusätzlich gezahlt werden muss, sofern keine zusätzliche Freizeit gewährt wird, andernfalls würde der Arbeitgeber ja "nur" den Sonn- / oder Feiertagszuschlag zahlen und den (gesetzlichen Anspruch auf) Nachtzuschlag verwehren. Sofern man sich auf die Zahlung nur eines Zuschlags beruft, müssten die Zuschlagsätze dann addiert werden, für die sich überschneidenden Zeiten also 50% - 125% + 25% gezahlt werden.?

Der errechnete Stundenlohn wird im Übrigen als pauschalierter Stundenlohn betitelt und für alle Mitarbeiter der entsprechenden Berufsgruppe bzw. der Position angewendet, unabhängig vom vereinbarten Bruttomonatsgehalt. Nach wie vor finde ich leider keinerlei Informationen ob diese Möglichkeit bei den Zuschlägen so überhaupt besteht.

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ganther

01.11.2021 um 22:35 Uhr

"Nach wie vor finde ich leider keinerlei Informationen ob diese Möglichkeit bei den Zuschlägen so überhaupt besteht." Ich bin mal frech: dann geh zum Anwalt und befrage den. Ich kenne keine Urteile, die deine Auffassung teilt. Und selbst wenn, das wäre eine Einzelfallentscheidung. Es kommt sehr stark darauf an, was vereinbart ist. Grundsätzlich können Zuschläge zusammenfallen und auch nur ein Zuschlag dann zur Anwendung kommen

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enigmathika

02.11.2021 um 11:23 Uhr

"Der errechnete Stundenlohn wird im Übrigen als pauschalierter Stundenlohn betitelt und für alle Mitarbeiter der entsprechenden Berufsgruppe bzw. der Position angewendet, unabhängig vom vereinbarten Bruttomonatsgehalt"

Das allerdings halte ich wirklich nicht für zulässig.

Hast Du schon einmal beim Konzernbetriebsrat nachgefragt? Wenn es keinen Gesamtbetriebsrat gibt, der für Euch zuständig ist, kann der Konzernbetriebsrat in Euren Angelegenheiten tätig werden.

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Guest20333

04.11.2021 um 01:27 Uhr

Ich habe mal den Kontakt zum Anwalt für Arbeitsrecht aufgenommen, werde berichten wenn ich genaueres weiß.

@Enigmathika Ja die Handhabung stößt mir auch arg auf und ist zudem recht abenteuerlich, den Konzernbetriebsrat habe ich bereits kontaktiert, eine Rückmeldung bzw. überhaupt eine Reaktion dessen ist noch ausstehend.

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