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TV und Öffnungsklausel zur BV

K
Kartmeister
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle, habe als BRV mal eine Frage. Im HTV wurde im § 10 Mehrarbeit Punkt 5 folgendes geregelt:

  • Die MBR des BR sind entsprechend zu beachten und Einzelheiten, wie u.a. Zuschläge, in einer BV zu regeln. Weiter heißt es im §11 Zuschläge
  • Für Nachtarbeit, Arbeit an Sonn-und Feiertagen werden Zuschhläge gewährt, deren Höhe Im EGTV geregelt wird. Im EGTV unter Punkt 2 steht:
  • Die Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden wie folgt gewährt: Sonntagsarbeit 50% Feiertagsarbeit 100% Nachtarbeit 3,60€/h weiterhin im Punkt 5 steht: -Beim Zusammentreffen mehrere Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag gewährt, Nachtschichtzuschläge wird aber in jedem Fall zusätzlich gewährt.

In der BV Mehrarbeit gilt folgendes:

3.3 Finanzielle Vergütung

  • Zur finanziellen Vergütung bei Mehrarbeit gilt folgende Regelung:
  • An allen Tagen wird zusätzlich! zu den Bezügen! ein Mehrarbeitszuschlag von 25% des tariflichen Stundenlohnes auf die geleisteten Stunden angerechnet.

Jetzt zu meinem Problem: Zu allererst wurden nur 25% auf Grund der BV gezahlt, obwohl Feiertagsarbeit oder Sonntagsarbeit. Jetzt ist man durch einem rechtlichen Beistand soweit, dass die Sonntags- und Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Wir, der BR, ist aber der Auffassung, dass die Regelung im TV sich nur auf den §11 Zuschläge bezieht und auch mit dem Zusammentreffen mehrere Zuschläge wie im EGTV geschrieben, sich nur auf die abschließende Aufzählung der Zuschläge wie Sonntags- oder Feiertagsarbeit bezieht. Also ist für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit der jeweilige Zuschlag fällig. Zusätzlich bei Nachtarbeit noch der Nachtarbeitzuschlag. Und wenn es sich um Mehrarbeit handelt zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag. Wir haben uns auch deshalb in der BV auf die Formulierung zusätzlich zu den Bezügen!! geeinigt, weil man ja angeblich nicht den gesamten TV wieder geben muß. Unter den Begriff werden doch Grundgehalt sowie Zuschläge verstanden. Es sollte mit dem Begriff klar geregelt werden, den tariflichen Stundenlohn + Zuschläge.

Konnte der BR dieses zusätzlich vereinbaren? Ist diese Begriffserklärung für das Wort "Bezüge" klar und eindeutig? Wie seht ihr dieses Problem.

8.75901

Community-Antworten (1)

L
Lotte

18.12.2009 um 13:54 Uhr

Kartmeister, man kann es durchaus so sehen wie Ihr. Wenn der AG das nicht so sieht, muss der AN es individualrechtlich einklagen. Dann wird sich rausstellen, wie ein Gericht es sieht.

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