Erstellt am 02.12.2020 um 08:37 Uhr von Kjarrigan
Meiner Meinung nach bekommst du keine Zuschläge.
Begründung: § 11 BUrlG
DAs Entgeltfortzahlungsgesetz (Ausfallprinzip) handhabt das völlig anders als das BUrlG.
In TV oder AV könnte das evtl. anders geregelt sein.
Letztlich ist der Feiertagszuschlag aber eine "Entschädigung" für die besondere "Erschwernis" an Feiertagen gearbeitet zu haben.
Erstellt am 02.12.2020 um 09:43 Uhr von EDDFBR
Kjarrigan, da liegst du falsch:
"Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen."
Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonn-feiertags-und-nachtzuschlaege-im-krankheitsfall-an-feiertagen-und-bei-urlaub_idesk_PI42323_HI9478473.html
Erstellt am 02.12.2020 um 10:08 Uhr von rtjum
wenn der Feiertag ohne Urlaub, Krank osä hätte gearbeitet werden müssen, dann müssen auch die Zuschläge bezahlt werden allerdings dann nicht steuerfrei.
Sind Feiertage aber immer frei, dann gibt es auch keine Zuschläge.
Erstellt am 02.12.2020 um 14:15 Uhr von Kjarrigan
Hallo EDDFBR
Dem TE geht es aber nicht um Krankheit, sondern seine Frage bezieht sich auf URLAUB
Erstellt am 03.12.2020 um 17:55 Uhr von EDDFBR
Kjarrigan,
hast du den Kurs "Alphanumerische Zeichenketten zusammenhängend interpretieren lernen" verpasst? :) :) :)
Da steht ganz glasklar "im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub".