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Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

B
Bhaemmert
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeitet. Die Instandhaltung jedoch arbeitet nur im 2 Schicht Betrieb. Nun ist es bei uns so "üblich" das der MA, der die Spätschicht für die Instandhaltung Übernimmt (von 13.30Uhr bis 21.00Uhr) eine anschließende Rufbereitschaft von 21.00Uhr bis 02.00Uhr zu absolvieren hat. Unsere Fa. hat 2 Werke in denen wir Produzieren für die es auch unterschiedliche Vereinbarung gibt.

Nun meine Fragen zu dem Thema: 1.: Gilt diese BV überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ja ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen? 2.: Ist es rechtens das für die beiden Standorte erheblich andere Vergütungen gezahlt werden? (Antrittsgeld nur für einen der Standorte) 3.: Ist eine Anpassung der BV möglich, bzw. wie müsste dies geschehen?

Hier nun die entsprechenden Teile unserer BV:

Für den Standort in Hannover

5.4 Rufbereitschaft für Elektriker, Schlosser und Mechatroniker am Standort HANNOVER 5.4.1 Zweck Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung von Rufbereitschaft sowie deren Dokumentation festgelegt. 5.4.2 Geltungsbereich Die hier festgelegten Regelungen gelten für die obengenannten Mitarbeiter im Werk Hannover. 5.4.3 Begriffsbestimmungen Rufbereitschaft ist die Bereitschaft eines Mitarbeiters innerhalb festgelegter Zeitgrenzen, sich zu einer jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten. 5.4.4 Zuständigkeiten Den betroffenen Mitarbeitern wird ihre Beteiligung am Rufbereitschaftsdienst durch den Leiter Technische Dienste mitgeteilt. Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes nichts. 5.4.5 Verfahren Die Mitarbeiter lösen sich im Wochenrhythmus ab. Derjenige, der Bereitschaftsdienst hat, hat das Mobiltelefon mit sich zu führen, so dass er von jedem fernamtberechtigten Telefon erreichbar ist. Er darf sich soweit vom Werk Hannover entfernen, dass er in längstens 30 Minuten am Arbeitsplatz ist. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass er während des Bereitschaftsdienstes sowohl körperlich als auch geistig einsatzfähig ist. Das bedeutet, das der Genuss von Rauschmitteln aller Art während des Bereitschaftsdienstes verboten ist. Wenn der Bereitschaftsdienstleistende während des Bereitschaftsdienstes arbeitsunfähig wird, hat er unverzüglich seinen Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen. Den Bereitschaftsdienst übernimmt in diesem Fall derjenige, der am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hätte. Der Arbeitsunfähige hat dafür zu sorgen, dass in diesem Fall das Mobiltelefon an den Nachfolger weitergegeben wird. Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes nichts. 5.4.6 Bereitschaftszeiten Die Bereitschaft beginnt montags bis freitags entweder um 14:00 Uhr oder um 22:00 Uhr und endet jeweils am darauffolgenden Tag um 6:00 Uhr. Die Bereitschaft beginnt an Samstagen um 14:00 Uhr und endet 18:00 Uhr. Sonntags beginnt die Bereitschaft um 22:00 Uhr und endet montags um 6:00 Uhr. 5.4.7 Vergütung Für die Bereitschaftszeit montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 6:00 Uhr am darauffolgenden Tag Euro 1,28/Std.. Für Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr am darauffolgenden Tag Euro 1,28/Std. Für Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Euro 1,28/Std. Für Sonntag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Euro 2,24/Std. Übernimmt während des Bereitschaftsdienstes ein anderer den Bereitschaftsdienst, so wird die Vergütung zeitanteilig auf beide Mitarbeiter verteilt. Wird derjenige der Bereitschaftsdienst hat, zum Einsatz gerufen, erfasst er Beginn und Ende seiner Einsatzzeit mit Hilfe der Zeiterfassungsgeräte. 5.4.8 Vergütung der Einsatzzeit Die Bezahlung der Einsatzzeit während des Bereitschaftsdienstes erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich aller tariflichen und betrieblichen Zuschläge, die zum Zeitpunkt des Einsatzes zu zahlen sind. 5.4.9 Fahrtkostenerstattung Für die Fahrt zum Einsatz bekommt der Mitarbeiter km-Geld in Höhe von Euro 0,23 pro zurückgelegten km erstattet. 5.4.10 Dokumentation Die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft wird mit Personalnachweis (KA 21) und der Zeiterfassung dokumentiert. Die Abrechnung des km-Geldes wird mit der Angabe der gefahrenen km auf dem Personalnachweis dokumentiert. 5.4.11 Mitgeltende Unterlagen Zeiterfassung Personalnachweis

Für den Standort in Nortrup

5.3 Rufbereitschaft für Elektriker am Standort Nortrup 5.3.1 Zweck Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung von Rufbereitschaft sowie deren Dokumentation festgelegt. 5.3.2 Geltungsbereich Die hier festgelegten Regelungen gelten für die Mitarbeiter der Elektrowerkstatt in Nortrup. 5.3.3 Begriffsbestimmungen Rufbereitschaft ist die Bereitschaft eines Mitarbeiters innerhalb festgelegter Zeitgrenzen, sich zu einer jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten. 5.3.4 Zuständigkeiten Den betroffenen Mitarbeitern wird ihre Beteiligung am Rufbereitschaftsdienst durch den Leiter Technische Dienste mitgeteilt. Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes nichts. 5.3.5 Verfahren Die Mitarbeiter lösen sich im Wochenrhythmus ab. Derjenige, der Bereitschaftsdienst hat, hat einen Funkempfänger mit sich zu führen, so dass er von jedem fernamtberechtigten Telefon erreichbar ist. Er darf sich soweit von der Papierfabrik entfernen, dass er in längstens 30 Minuten am Arbeitsplatz in der Papierfabrik ist. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass er während des Bereitschaftsdienstes sowohl körperlich als auch geistig einsatzfähig ist. Das bedeutet, dass der Genuss von Rauschmitteln aller Art während des Bereitschaftsdienstes verboten ist. Wenn der Bereitschaftsdienstleistende während des Bereitschaftsdienstes arbeitsunfähig wird, hat er unverzüglich seinen Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen. Den Bereitschaftsdienst übernimmt in diesem Fall derjenige, der am darauffolgenden Wochenende Bereitschaftsdienst hätte. Der Arbeitsunfähige hat dafür zu sorgen, dass in diesem Fall der Euro-Funk-Empfänger an den Nachfolger weitergegeben wird. Am Rufbereitschaftsplan ändert sich durch die vertretungsweise Übernahme des Bereitschaftsdienstes nichts. 5.3.6 Bereitschaftszeiten Die Bereitschaft beginnt am Wochenende samstags um 12.00 Uhr und endet montags um 6.00 Uhr. An Feiertagen beginnt die Bereitschaft am Vorabend um 22.00 Uhr, wenn die Nachtschicht des Elektrikers „vorgeholt“ worden ist, ansonsten um 6.00 Uhr des jeweiligen Feiertages und endet am Folgetag um 6.00 Uhr, mit Ausnahme der Feiertage, an denen die Papierfabrik steht. 5.3.7 Vergütung Die Vergütung für den Bereitschaftsdienst beträgt: pro Stunde 1,42 € Wird derjenige der Bereitschaftsdienst hat, zum Einsatz gerufen, erfasst er Beginn und Ende seiner Einsatzzeit mit Hilfe der Zeiterfassungsgeräte. 5.3.8 Vergütung der Einsatzzeit Die Bezahlung der Einsatzzeit während des Bereitschaftsdienstes erfolgt nach der jeweils gültigen Antrittsgeldregelung zuzüglich aller tariflichen und betrieblichen Zuschläge, die zum Zeitpunkt des Einsatzes zu zahlen sind. 5.3.9 Fahrtkostenerstattung Für die Fahrt zum Einsatz bekommt der Mitarbeiter km-Geld in Höhe von Euro 0,23 pro zurückgelegten km erstattet. 5.3.10 Dokumentation Die tatsächlich geleistete Rufbereitschaft wird mit Personalnachweis (KA 21) und der Zeiterfassung dokumentiert. Die Abrechnung des km-Geldes wird mit der Angabe der gefahrenen km auf dem Personalnachweis dokumentiert. 5.3.11 Mitgeltende Unterlagen Vergütung für ungünstig liegenden Arbeitsbeginn vom 23.06.87 (siehe 5.5).

...

5.5 Vergütung für ungünstig liegenden Arbeitsbeginn 5.5.1 Zweck Hiermit werden die Zuständigkeit, das Verfahren und die Vergütung bei ungünstig liegendem Arbeitsbeginn sowie die Dokumentation derartiger Fälle festgelegt. 5.5.2 Geltungsbereich Handwerker und auch Facharbeiter, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben im Bereich Technische Dienste Nortrup. 5.5.3 Begriffsbestimmungen Ungünstig liegender Arbeitsbeginn liegt dann vor, wenn Mitarbeiter aus dem genannten Personenkreis zwischen Ende und Beginn ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zu einer erneuten Arbeitsaufnahme gerufen werden. Dies gilt auch dann, wenn einem Mitarbeiter aus dem oben genannten Personenkreis die Wiederaufnahme der Arbeit vorher, während der regelmäßigen Arbeitszeit angekündigt wird. 5.5.4 Zuständigkeiten Der Leiter Technische Dienste ist dafür verantwortlich, dass dem Lohnbüro die erforderlichen Unterlagen für die Abrechnung zur Verfügung stehen. 5.5.5 Verfahren Der Mitarbeiter, der zu einer Arbeitsaufnahme gemäß Ziffer 3 (Begriffsbestimmungen) gerufen wird, hat auf dem Personalnachweis (KA 21) in der Spalte "Bemerkungen" den Begriff "Antrittsgeld" einzutragen. Der Mitarbeiter erhält dann folgende Zulage: 150 % bei Arbeitsaufnahme von 05.00 bis 20.00 Uhr 200 % bei Arbeitsaufnahme von 20.00 bis 22.00 Uhr 300 % bei Arbeitsaufnahme von 22.00 bis 03.00 Uhr 200 % bei Arbeitsaufnahme von 03.00 bis 05.00 Uhr des vereinbarten Stundenlohnes. Die oben genannte Zulage wird nicht gezahlt, wenn die Arbeit samstags um 6.00 Uhr oder später aufgenommen wird. Eine Pause zwischen dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Fortsetzung der Arbeit führt nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne dieser Regelung. Die Zuschläge nach § 4 MTV werden hierdurch nicht beeinflusst. 5.5.6 Dokumentation Die Aufnahme der Arbeit im Sinne dieser Regelung wird mit Hilfe der Personalnachweise (KA 21) dokumentiert.

Entschuldigt bitte den langen Beitrag, aber ich denke so bleiben keine Fragen offen. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen Grüße Bhaemmert

9.711011

Community-Antworten (11)

N
nicoline

19.11.2008 um 19:08 Uhr

@Bhaemmert gleich vorweg, die BV hab ich noch nicht durchgelesen, sondern komme zunächst mit Gegenfragen.

  1. Fragt ein Beschäftigter oder BR Mitglied?
  2. Habt oder hattet ihr an jedem Standort einen eigenen BR?
B
bhaemmert

19.11.2008 um 19:14 Uhr

Danke für deine schnelle Antwort,

@1: Beides Ich bin im BR und auch betroffener dieser Regelung. @2: Beide Standorte haben einen eigenen BR.

Grüße Bhaemmert

N
nicoline

19.11.2008 um 20:41 Uhr

@bhaemmert noch mehr Fragen:

  1. Habt ihr einen GBR?
  2. Weißt Du warum die BV unterschiedlich sind?
  3. Herrschen an den beiden Standorten in etwa die gleichen Verhältnisse?
B
bhaemmert

19.11.2008 um 22:24 Uhr

Soweit ich weiß haben wir einen GBR allerdings habe ich von diesem bis jetzt noch nichts mitbekommen (GBR Sitzund ö.ä.) Warum diese BV sich unterscheiden kann ich nicht sagen, ich habe nur gesehen das die Klausel mit dem Antrittsgeld bereits von 1987 stammt, aber soweit ich weiß bis heute bestand hat. An den beiden Standorten herrschen weitestgehend dieselben Verhältnisse vor. Im Standort Nortrup ist der Maschinenpark jedoch größer als in Hannover, was allerdings meiner Ansicht nach, nichts an den Aufgaben der Rufbereitschaft ändert. Produktionsstillstände sollen minimiert werden.

Grüße Bhaemmert

N
nicoline

19.11.2008 um 23:10 Uhr

Jetzt: Antworten

1. Gilt diese BV überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ja ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

BV sind u.a. deswegen eine so gute Sache, weil die MA ein sozusagen "gesetzlich" verbrieftes Recht auf das haben, was in der BV steht. Ihr könnt also auf Einhaltung der in der BV festgehaltenen Zeiten bestehen.

*2.Ist es rechtens das für die beiden Standorte erheblich andere Vergütungen gezahlt werden? (Antrittsgeld nur für
einen der Standorte)

Zunächst mal würde ich sagen: ja, da es zwei unterschiedliche BV gibt. Da es beide Standorte gleichermaßen betrifft, wäre es, nach meiner Auffassung, eigentlich aber Aufgabe des GBR auf eine Gleichbehandlung hinzuwirken.

3. Ist eine Anpassung der BV möglich, bzw. wie müsste dies geschehen?

BV kündigen und neue verhandeln, oder mit GBR Kontakt aufnehmen und mit ihm über die Gleichbehandlung und Aufnahme von Verhandlungen mit dem AG diskutieren.

§ 50 Zuständigkeit (1) 1Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. (2) 1Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Soweit ich weiß haben wir einen GBR allerdings habe ich von diesem bis jetzt noch nichts mitbekommen (GBR Sitzung ö.ä.)

Habt ihr kein Mitglied des BR im GBR?

§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) 1In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. 2Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

Grüße, nicoline

K
Kölner

20.11.2008 um 13:54 Uhr

@Bhämmert Ich wusste gar nicht, dass man eine BV zum Thema RB abschließen darf...

I
Immie

20.11.2008 um 15:52 Uhr

@Kölner §87 Abs1 Nr 2 Ob und wie ja...Bezahlung wohl eher weniger.

B
bhaemmert

20.11.2008 um 17:10 Uhr

@nicoline: Danke für deine Antworten, ob wir jemandem im GBR haben kann ich leider noch nicht sagen, bin gerade erst als Nachrücker in den BR gekommen, ich werde mich aber diesbezüglich schlau machen.

@kölner: Gute Frage, da in unserer Fa. eh nicht alles so genau genommen wird, könnte das durchaus möglich sein. Würde mich interessieren ob diese BV halt so überhaupt gesetzlich zulässig ist.

@Immi: Im §87 steht etwas über das Mitbestimmungsrecht des BR, hast du dich da vielleicht vertippt??

I
Immie

20.11.2008 um 18:17 Uhr

@behaemmert ??? Nein nicht vertippt. Ja, §87, Mitbestimmung, "ob" es eine Rufbereitschaft gibt, "wie" es eine Rufbereitschaft gibt, aber nicht "was" und "wieviel" es "für" eine Rufbereitschaft gibt.

B
Bhaemmert

20.11.2008 um 20:39 Uhr

@Immi: Ok, da hast du recht. Ist es denn überhaupt rechtens die Vergütung in einer BV zu regeln? Auf welcher Grundlage wird diese Vergütung berechnet?

Wie ihr sicherlich schon bemerkt hast kenne ich mich in der Materie ziemlich schlecht aus, würde das aber gern ändern.

Grüße Bhaemmert

I
Immie

22.11.2008 um 00:02 Uhr

@Behaemmert Schau dir mal §77 BetrVG an. Ich denke nicht das die Regelung der Vergütung in einer BV rechtens ist.

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