Erstellt am 20.07.2017 um 13:07 Uhr von Pjöööng
Für die reine Anzahl der Einsätze gibt es keine feste Obergrenze. Allerdings ist das Arbeitszeitgesetz einzuhalten, insbesondere die maximal 10 Stunden pro Tag arbeiten und die 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.
Erstellt am 20.07.2017 um 13:55 Uhr von gironimo
Ihr könnt natürlich eine Regel in eurer BV mit dem AG vereinbaren.
Erstellt am 21.07.2017 um 07:48 Uhr von herzensbrecher
Sorry wenn ich Pjöööng hier vehement widerspreche, aber für die Einsätze im Rufdienst werden die "starren" Ruhezeiten und Höchstarbeitszeitgrenzen faktisch "außer Kraft" gesetzt. Dies ist in §7 Abs. 2 ArbZG geregelt.
Erstellt am 21.07.2017 um 09:49 Uhr von Pjöööng
Ein Blick ins Gesetz...
"In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird."
==> "wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt"
==> "in die Arbeitszeit"!
Und jetzt schauen wir uns nocheinmal die Frage an:
"wie oft muss oder darf ein Ma in seiner Rufbereitschaft ausrücken, gibts hier eine Obergrenze ? "
"in seiner Rufbereitschaft ausrücken"!
Du erkennst dass es in der Frage um Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit geht, in dem von Dir zitierten Pragaraphen aber um Bereitschaftsdienste in der Arbeitszeit?
==> Thema verfehlt...
Erstellt am 21.07.2017 um 10:14 Uhr von herzensbrecher
Nochmal sorry: mein ArbZG sagt in §7 Abs. 2:
Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. ....
Und genau hier geht es um den Rufdienst- nicht um Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Ist bei uns im Krankenhaus absolut typisch. OP, Anästhesie macht Bereitschaftsdienst, Röntgen bspw. macht Rufdienst.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst ja.
Erstellt am 21.07.2017 um 11:21 Uhr von nicoline
herzensbrecher,
*Ist bei uns im Krankenhaus*
Wird ein TV angewendet?
Erstellt am 21.07.2017 um 11:26 Uhr von herzensbrecher
Ja, wir unterliegen einem gut anwendbarem Tarifvertrag.
Erstellt am 21.07.2017 um 11:59 Uhr von nicoline
herzensbrecher,
könntest du mal bekannt geben, welcher TV angewendet wird?
Erstellt am 21.07.2017 um 12:03 Uhr von herzensbrecher
Naja- könnte sein das ich mich dann etwas zusehr zu erkenne gebe. KTV eines großen Klinikbetreibers.