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Rufbereitschaftsvergütung

A
apostasy
Jan 2018 bearbeitet

Ab 01.06.2007 soll in meinem Unternehmen eine neue BV zur Rufbereitschaft gelten. An der Erstellung und Verhandlung der BV konnte ich leider nicht teilnehmen. Sonst hätte ich mich bestimmt vehement gegen die Veröffentlichung gewährt. Folgender Auszug aus der BV hat für eine Verärgerung bei der direkt betroffenen Belegschaft gesorgt:

5 Vergütung

5.1 Pauschale

Die Pauschale, die der Mitarbeiter für die Rufbereitschaft erhält, berechnet sich in Abhängigkeit von der Dauer der Rufbereitschaft und der Rufbereitschaftsart (Klassifizierung).

Die Höhe der Pauschale für Rufbereitschaftszeiten an Wochenenden berechnet sich nach der festgelegten Klassifizierung des Bereitschaftsdienstes während der Woche.

Rufbereitschaften im Schichtbetrieb (NSC) werden wie Einsatzrufbereitschaften mit achtstündiger Funktionszeit entlohnt. Bei Übernahme einer kompletten Schicht im Rahmen der Rufbereitschaft endet die Rufbereitschaft mit der Aufnahme der Schicht.

Der Mitarbeiter erhält für die jeweiligen Rufbereitschaftsarten folgende Pauschalen:

Art und Dauer der Rufbereitschaft Telefon-Rufbereitschaft € 1,50 /h Unterstützungs- Rufbereitschaft € 2,60 /h

Einsatz Rufbereitschaft € 3,60 /h

Die Pauschale wird unabhängig von einer persönlichen telefonischen Kontaktaufnahme oder einem aktiven Arbeitseinsatz in jedem Fall gewährt. Sie richtet sich lediglich nach der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Klassifizierung des Bereitschaftsdienstes, nicht nach dem einzelnen Einsatzfall.

Sollte es bei einer Unterstützungsrufbereitschaft der Fall sein (z.B. aus technischen Gründen), dass ein Einsatz vor Ort notwendig wird, erhält der Mitarbeiter für diese Woche die Pauschale für eine Einsatzrufbereitschaft.


Hauptsächlich negativ betroffen sind von dieser Regelung die MA im "NSC". Hier wird im 24 Stunden Schichtbetrieb gearbeitet und ein Schichtplan 14 Tage vor Monatsbeginn veröffentlicht. In diesem Schichtplan sind auch die Bereitschaftszeiten geplant. Der MA kann sich also auf eine entsprechende Vergütung einstellen. Die Rufbereitschaft geht laut Ausführungsbestimmung zur BV Rufbereitschaft von 06:00-06:00 Uhr. Sie dient dazu. wenn ein MA laut Schichtplan Dienst hat, aber erkrankt, dann leistet der in Rufbereitschaft eingeteilte MA die Ersatzschicht. Hat jetzt der zum Bereitschaftseinsatz verpflichtete MA seinen Einsatz in der Frühschicht von 06:00-14:30 Uhr zu leisten, bekommt er dafür, daß er sich diesen Tag für seinen AG zur Verfügung gestellt hatte, keinerlei Vergütung, sondern nur für seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Form von Überstunden. Für die anderen 2 Schichtarten (Spätschicht von 14:00-22:30 und Nachtschicht 22:00-06:30) bekommt er dann zumindest anteilmäßig noch die Bereitschaftsvergütung. Wobei er auf Grund dieser Regelung bei einem Einsatz in der Nachtschicht wesentlich günstiger fährt als bei einer Frühschicht. Kommt es zu gar keinem Einsatz wäre das optimal.

Im weiteren Wortlaut der BV kommt es aber meines Erachtens zu einem Widerspruch zu oben genannter Klausel:

Die Pauschale wird unabhängig von einer persönlichen telefonischen Kontaktaufnahme oder einem aktiven Arbeitseinsatz in jedem Fall gewährt. Sie richtet sich lediglich nach der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Klassifizierung des Bereitschaftsdienstes, nicht nach dem einzelnen Einsatzfall.

Seitens unserer HR-Abteilung wurde uns versichert, daß der obere Absatz seine Gültigkeit hat. Viel schlimmer noch, ist die Auslegung: Information 1 Tag oder mehrere Tage im Voraus, daß man einen Einsatz haben wird, Bereitschaftsvergütung fällt komplett weg.

Meine Fragen lauten:

  1. ist es tatsächlich so, daß sich die oben angeführten Absätze gegenseitig ausschließen und hat damit die BV ihre Berechtigung verloren?
  2. kann der AG wirklich hergehen und dem MA die Vergütung streichen, die laut Schichtplan zu "erwarten" gewesen wäre?

Für sachdienliche Kommentare wäre ich sehr dankbar.

4.89002

Community-Antworten (2)

K
Kölner

30.05.2007 um 20:36 Uhr

@apostasy Ohne Dir zu nahe zu treten...ich verstehe es nicht; ich verstehe Dein Problem nicht! Es gibt eine RB und die wird unabhängig von den Einsatzzeiten vergütet. Fertig und zusätzlich. Wenn es zum Einsatz kommt, gilt doch die ArbZeit!? Oder habe ich da etwas missverstanden?

A
apostasy

04.06.2007 um 12:53 Uhr

Genau das ist das Problem. Der Arbeitgeber legt die BV so aus, daß wenn es zu einem Einsatz kommt, die Pauschale ab dem Beginn des Einsatzes nicht mehr gezahlt werden soll. Bedeutet bei einer Bereitschaft von 06:00 Uhr bis 06:00 Uhr und einem Frühschichteinsatz ab 06:00 Uhr, 0 Cent Bereitschaftspauschale. Noch schlimmer ist die Auslegung, daß wenn man zwar laut Plan Bereitschaft hat und mit der entsprechenden Bereitschaftspauschale rechnet, kann es passeren (bei Krankheit eines Kollegen), daß man 1 oder mehr Tage bevor der "Einsatz" gemacht wird informiert wird. In dem Falle entfällt auch die Bereitschaftspauschale ganz! Die Arbeitszeit für den "Einsatz" gilt schon und wird auch als Überstunden berechnet. Aber dafür das man sich für den Arbeitgeber in seiner Freizeit bereit gehalten hat bekommt man in den beschriebenen Fällen ebend keine Leistung. Für mich stellt sich die Frage, ob die BV überhaupt ihre Gültigkeit hat, wenn dort Klauseln drin stehen, die sich selbst widersprechen und die unterschiedlich interpretiert werden können. Außerdem stellt sich mir die Frage, inwieweit das Arbeitszeitgesetz es zulässt, wenn ein Angestellter laut Tarifvertrag bereits seine 40h die Woche geleistet hat und er dann darüber hinaus sich noch bereit erklärt an seinen freien Tagen dem AG zur Verfügung zu stehen, dann wegen eines Bereitschaftseinsatzes zusätzliche Arbeitstage leistet und dann am Ende noch für die vorhanden Bereitschaft nicht vergütet wird. Wenn man nicht zu einem Einsatz kommt, ist man wesentlich besser gestellt, da man in dem Fall eine Pauschale erhält, ohne aktiv dafür etwas getan zu haben. Ich weiß, es ist sehr kompliziert, aber gerade deshalb benötige ich ja Unterstützung. In der hauptsächlich von dieser regel betroffenen Abteilung meines Unternehmens herrsct allergrößt Aufregung deswegen. Ich als Betriebsratmitglied muß mir jeden Tag die nicht endenden Diskussionen anhören und finde bei meinen Betriebsratmitstreitern und auch beim Vorsitzenden nicht die benötigte Unterstützung, da die alle auch das Problem nicht wirklich verstehen, weil sie nicht davon betroffen sind.

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