Erstellt am 27.05.2019 um 20:35 Uhr von Moreno
Was steht denn im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter?
Erstellt am 28.05.2019 um 06:34 Uhr von garcia.mischa
Die Arbeitsverträge wurden nicht an die besonderen Anforderungen der Instandhaltung angepasst, sie sind mit denen der Bäcker und Verkäufer identisch:
1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den in §1 Ziffer 2 genannten tariflichen Bestimmungen und insbesondere den betrieblichen Belangen.
2. Der/die Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, im Rahmen des Gesetzes oder tariflich zulässige Über- oder Mehrarbeit zu leisten.
3. Der/die Arbeitnehmer(in) sichert einen flexiblen Arbeitseinsatz mindestens gemäß den aktuellen gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu. Darüber hinaus erklärt sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereit, am Sonntag mindestens gemäß dem gültigen Manteltarifvertrag die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Nach einer inhaltlichen Überprüfung des Manteltarifvertrages wird darin keine Form eines wie auch immer gearteten Bereitschaftsdienstes bzw. Rufbereitschaft erwähnt.
http://docplayer.org/74861185-Manteltarifvertrag-fuer-das-baeckerhandwerk-in-schleswig-holstein-und-hamburg-inhaltsverzeichnis.html
Es gibt aktuell lediglich eine veraltete Gesprächsnotiz im Betrieb, welche zu diesem Thema existiert. Darüber hinaus sind bis auf einen einzigen Mitarbeiter alle anderen aus dem Betrieb verschieden, die an der damaligen Besprechung teilgenommen haben. Tatsache ist und bleibt: Die Rufbereitschaft ist in keiner Weise geregelt. Es wurde seit mindestens sieben Jahren eine Aufwandsentschädigung geleistet, welche vor etwa 5 Jahren von 150€ auf 120€ reduziert wurde.
Gemäß dieser Grundlagen handelt es sich um eine betriebliche Übung, welche vom Geschäftsführer einseitig und nur mündlich mit sofortiger Wirkung rückwirkend zum Monatsanfang aufgekündigt wurde, wobei seiner Auffassung nach die Rufbereitschaft weiter erfolgen muss (eine Verweigerung derselben sei Arbeitsverweigerung).
Natürlich versuchen wir die Situation schnell und ohne den Gang zum Arbeitsgericht zu klären, so wurde bereits eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorbereitet. Aber da das Thema Rufbereitschaft vom Gesetzgeber nicht wirklich behandelt wird bleiben da immer noch Fragen offen.
Erstellt am 28.05.2019 um 06:37 Uhr von Kratzbürste
Übt doch einfach eure Mitbestimmung aus. Der BR hat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten jederzeit ein Initiativrecht.
Erstellt am 28.05.2019 um 07:51 Uhr von garcia.mischa
Es tut mir leid, aber ich selber gehöre diesem Betriebsrat nicht an.
Ich habe auch keine Ahnung, was genau unser Betriebsrat so macht: Seit mehr als 16 Monaten keine Betriebsversammlung. Es gibt keine Aushänge, also weder aushangpflichtige Gesetze noch Tätigkeitsberichte des Betriebsrats, auch sind mir keinerlei Betriebsvereinbarungen bekannt, da keine zur Einsicht vorliegen. Die einzige Erkenntnis: Der Betriebsratsvorsitzende segnet offensichtlich alle Entscheidungen des Geschäftsführers vorbehaltslos ab:
- Aussetzung von Betriebsversammlungen
- Reduzierung des Personalrabattes von 50 auf 30%
- Videoüberwachung von Arbeitsbereichen
- allgemeine Arbeitnehmerhaftung im Schadensfall
- Kündigungen
- Wegfall der Zulage zur Rufbereitschaft
- Wegfall des Weihnachtsgeldes für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen
Aus diesem Grund, und da ich bei einem früheren Arbeitgeber im Betriebsrat tätig war, muss ich als Arbeitnehmer selbst Initiative ergreifen, da zum bestehenden Betriebsrat kein Vertrauen besteht.
Erstellt am 28.05.2019 um 09:48 Uhr von celestro
"Es gibt keine Aushänge, also weder aushangpflichtige Gesetze noch Tätigkeitsberichte des Betriebsrats, auch sind mir keinerlei Betriebsvereinbarungen bekannt, da keine zur Einsicht vorliegen."
Gesetze und Betriebsvereinbarungen muss zunächst einmal der AG "aushängen". Man kann sich aber natürlich mal an den BR wenden und dort nachfragen.
"Die einzige Erkenntnis: Der Betriebsratsvorsitzende segnet offensichtlich alle Entscheidungen des Geschäftsführers vorbehaltslos ab:
- Aussetzung von Betriebsversammlungen
- Reduzierung des Personalrabattes von 50 auf 30%
- Videoüberwachung von Arbeitsbereichen
- allgemeine Arbeitnehmerhaftung im Schadensfall
- Kündigungen
- Wegfall der Zulage zur Rufbereitschaft
- Wegfall des Weihnachtsgeldes für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen"
§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG:
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Erstellt am 28.05.2019 um 09:49 Uhr von Cyber99
In einem solchen Fall fallen mir nur zwei Worte ein: "vergiss es!"
Aber wie man so schön sagt: Jedes Unternehmen bekommt den Betriebsrat, den es verdient! Mal davon abgesehen, dass der Betriebsratsvorsitzende alleine überhaupt nichts abzusegnen hat, ist es wohl so, dass Euer BR-Gremium als Ganzes wohl seinen Pflichten nicht wirklich nachkommt und auch nicht nachkommen will. Das sind für mich die ganz ganz hoffnungslosen Fälle.
Erstellt am 04.06.2019 um 21:49 Uhr von Dummerhund
Ganz ehrlich. 5 von meiner Sorte und der AG würde kuschen. Geht die Firma den Bach runter geht er mit. Ist keine Regelung getroffen, brauchen mitarbeiter dies so nicht einhalten. Diese ma die hier sagen machen wir nicht, gehören zur nächsten BR Wahl aufgestellt.