Rufbereitschaft als betriebliche Übung
In meinem Betrieb wird seit mindestens 7 Jahren eine Rufbereitschaft 24/7 ausgeübt. Die Rufbereitschaft ist rein freiwillig, sie ist weder im Arbeitsvertrag, noch tariflich oder über eine BV abgesichert. Aktuell wird die Rufbereitschaft von drei Mitarbeitern ausgeübt, für diese Zusatztätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Woche und 20 € Fahrgeld gezahlt (irgendwann in der Vergangenheit war die Gesamtsumme 150,- €). Eine Woche im Monat wird die Bereitschaft durch externe Vergabe durch einen Servicebetrieb übernommen. Nach einer Beschwerde eines der drei Mitarbeiter beim Betriebsrat, dass der Fahrweg zum und vom Einsatz nicht als Arbeitszeit anerkannt wird, wurde durch den Geschäftsführer in mündlicher Form für alle betroffenen Mitarbeiter die Zulage in Höhe von 120 € gestrichen. Im Gegenzug will der AG die Fahrzeit als Arbeitszeit anerkennen.
Die drei Mitarbeiter, welche die Rufbereitschaft ausüben, stellen sich geschlossen gegen die Entscheidung des Geschäftsführers: Entweder gibt es weiter das Geld, oder aber es gibt keine Rufbereitschaft mehr. Allerdings ist die Rufbereitschaft essentiell für den Betrieb, aus diesem Grund erklärt der AG eine Verweigerung der Rufbereitschaft als Arbeitsverweigerung, worauf die fristlose Kündigung folgt (was im Umkehrschluss innerhalb kürzester Zeit zu einem Produktionsstillstand = Betriebsschließung führen würde, weil ohne Mitarbeiter in der Betriebstechnik weder Wartungen noch Reparaturen erfolgen). Weiter verlangt der AG die Beteiligung der übrigen beiden Werkstattmitarbeiter, von denen der eine aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren hiervon befreit ist, der andere ist eine Führungskraft und für diese Tätigkeit nicht qualifiziert.
Die Situation ist für alle Beteiligten schwierig, zugegeben. Aber nun zu den Fragen:
- Eine betriebliche Übung wird einseitig durch den Arbeitgeber aufgekündigt. Haben die Mitarbeiter ihrerseits das Recht, ihre an die gewährten Leistungen gebundene Arbeit einzustellen, auch wenn das gegen die Interessen des Gesamtbetriebes verstößt? (Es sind drei bzw. fünf Mitarbeiter direkt betroffen, es sind insgesamt mehr als 1300 Arbeitsplätze von dieser kleinen Gruppe abhängig).
- Kann eine betriebliche Übung aufgelöst werden, wenn der Arbeitgeber seinen Teil der BÜ nach Ankündigung nicht mehr einhält und die betroffenen Mitarbeiter ihrerseits auch nur geringes Interesse an der Weiterführung haben?
- Kann ein Fortbestand einer betrieblichen Übung von der Restbelegschaft erzwungen werden, wenn eine Aufkündigung derselben zu einem erheblichen Nachteil des gesamten Betriebs ausweiten würde?
Um die Situation klarzustellen: Es handelt sich hier um eine Großbäckerei mit mehr als 100 Fachgeschäften. Ohne Rufbereitschaft würde die Produktion in den Zeiten, wo die Werkstatt nicht besetzt ist, zum Erliegen kommen, hierdurch würde zu wenig Ware produziert und Rohstoffe verderben, was zu Filialschließungen etc. führt. Die Rufbereitschaft hat im Schnitt 4-6 Einsätze je Woche.
Community-Antworten (7)
27.05.2019 um 22:35 Uhr
Was steht denn im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter?
28.05.2019 um 08:34 Uhr
Die Arbeitsverträge wurden nicht an die besonderen Anforderungen der Instandhaltung angepasst, sie sind mit denen der Bäcker und Verkäufer identisch:
- Die Arbeitszeit richtet sich nach den in §1 Ziffer 2 genannten tariflichen Bestimmungen und insbesondere den betrieblichen Belangen.
- Der/die Arbeitnehmer(in) ist verpflichtet, im Rahmen des Gesetzes oder tariflich zulässige Über- oder Mehrarbeit zu leisten.
- Der/die Arbeitnehmer(in) sichert einen flexiblen Arbeitseinsatz mindestens gemäß den aktuellen gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu. Darüber hinaus erklärt sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereit, am Sonntag mindestens gemäß dem gültigen Manteltarifvertrag die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
Nach einer inhaltlichen Überprüfung des Manteltarifvertrages wird darin keine Form eines wie auch immer gearteten Bereitschaftsdienstes bzw. Rufbereitschaft erwähnt.
Es gibt aktuell lediglich eine veraltete Gesprächsnotiz im Betrieb, welche zu diesem Thema existiert. Darüber hinaus sind bis auf einen einzigen Mitarbeiter alle anderen aus dem Betrieb verschieden, die an der damaligen Besprechung teilgenommen haben. Tatsache ist und bleibt: Die Rufbereitschaft ist in keiner Weise geregelt. Es wurde seit mindestens sieben Jahren eine Aufwandsentschädigung geleistet, welche vor etwa 5 Jahren von 150€ auf 120€ reduziert wurde. Gemäß dieser Grundlagen handelt es sich um eine betriebliche Übung, welche vom Geschäftsführer einseitig und nur mündlich mit sofortiger Wirkung rückwirkend zum Monatsanfang aufgekündigt wurde, wobei seiner Auffassung nach die Rufbereitschaft weiter erfolgen muss (eine Verweigerung derselben sei Arbeitsverweigerung).
Natürlich versuchen wir die Situation schnell und ohne den Gang zum Arbeitsgericht zu klären, so wurde bereits eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorbereitet. Aber da das Thema Rufbereitschaft vom Gesetzgeber nicht wirklich behandelt wird bleiben da immer noch Fragen offen.
28.05.2019 um 08:37 Uhr
Übt doch einfach eure Mitbestimmung aus. Der BR hat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten jederzeit ein Initiativrecht.
28.05.2019 um 09:51 Uhr
Es tut mir leid, aber ich selber gehöre diesem Betriebsrat nicht an. Ich habe auch keine Ahnung, was genau unser Betriebsrat so macht: Seit mehr als 16 Monaten keine Betriebsversammlung. Es gibt keine Aushänge, also weder aushangpflichtige Gesetze noch Tätigkeitsberichte des Betriebsrats, auch sind mir keinerlei Betriebsvereinbarungen bekannt, da keine zur Einsicht vorliegen. Die einzige Erkenntnis: Der Betriebsratsvorsitzende segnet offensichtlich alle Entscheidungen des Geschäftsführers vorbehaltslos ab:
- Aussetzung von Betriebsversammlungen
- Reduzierung des Personalrabattes von 50 auf 30%
- Videoüberwachung von Arbeitsbereichen
- allgemeine Arbeitnehmerhaftung im Schadensfall
- Kündigungen
- Wegfall der Zulage zur Rufbereitschaft
- Wegfall des Weihnachtsgeldes für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen
Aus diesem Grund, und da ich bei einem früheren Arbeitgeber im Betriebsrat tätig war, muss ich als Arbeitnehmer selbst Initiative ergreifen, da zum bestehenden Betriebsrat kein Vertrauen besteht.
28.05.2019 um 11:48 Uhr
"Es gibt keine Aushänge, also weder aushangpflichtige Gesetze noch Tätigkeitsberichte des Betriebsrats, auch sind mir keinerlei Betriebsvereinbarungen bekannt, da keine zur Einsicht vorliegen."
Gesetze und Betriebsvereinbarungen muss zunächst einmal der AG "aushängen". Man kann sich aber natürlich mal an den BR wenden und dort nachfragen.
"Die einzige Erkenntnis: Der Betriebsratsvorsitzende segnet offensichtlich alle Entscheidungen des Geschäftsführers vorbehaltslos ab:
- Aussetzung von Betriebsversammlungen
- Reduzierung des Personalrabattes von 50 auf 30%
- Videoüberwachung von Arbeitsbereichen
- allgemeine Arbeitnehmerhaftung im Schadensfall
- Kündigungen
- Wegfall der Zulage zur Rufbereitschaft
- Wegfall des Weihnachtsgeldes für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen"
§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG:
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
28.05.2019 um 11:49 Uhr
In einem solchen Fall fallen mir nur zwei Worte ein: "vergiss es!" Aber wie man so schön sagt: Jedes Unternehmen bekommt den Betriebsrat, den es verdient! Mal davon abgesehen, dass der Betriebsratsvorsitzende alleine überhaupt nichts abzusegnen hat, ist es wohl so, dass Euer BR-Gremium als Ganzes wohl seinen Pflichten nicht wirklich nachkommt und auch nicht nachkommen will. Das sind für mich die ganz ganz hoffnungslosen Fälle.
04.06.2019 um 23:49 Uhr
Ganz ehrlich. 5 von meiner Sorte und der AG würde kuschen. Geht die Firma den Bach runter geht er mit. Ist keine Regelung getroffen, brauchen mitarbeiter dies so nicht einhalten. Diese ma die hier sagen machen wir nicht, gehören zur nächsten BR Wahl aufgestellt.
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