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Anspruch Wechselschichtzulage

T
Tommy87
vor 4 Tagen

Hallo hätte mal eine Frage bezüglich Wechselschichtzulage die im folgenden Fall verwehrt wird.

Nach längerer Krankheit mit Krankengeldbezug und Wiedereinstieg am 19.9 daraufhin am 15.10-18.10 und vom 26.10-28.10 Nachtdienst geleistet und auch alle anderen Schichtarten. Ich bin der Meinung da besteht Anspruch auf Wechselschichtzulage weil zwischen Wiedereinstieg und den ersten Nachtdienst en weniger als 1 Monat vergangen ist und auch die Definition erneutes heranziehen von 2 nächten im Oktober zutrifft. Die Personalverwaltung sagt nein weil der Betrachtungszeitraum vom Programm 4 Wochen zurück und 4 Wochen nach vorne gemacht wird und im September die 4 Wochen zurück wo noch Krankengeld bezogen wurde keine Nachtdienst geleistet wurde

Mich würde eure Einschätzung interessieren ob es sich lohnt weiter dran zu bleiben vor allem weil im kompletten November Urlaub ansteht und dementsprechend ja dann auch der November und Dezember betroffen sind

Danke um voraus

Thomas

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Community-Antworten (3)

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Kehler

23.10.2026 um 07:04 Uhr

Was steht den dazu im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung?

T
Tommy87

23.10.2026 um 07:10 Uhr

Anzuwenden ist der TVöD P da steht folgendes

1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel-

mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei

denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut

zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde

Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn-

tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die

mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

G
ganther

26.10.2026 um 10:49 Uhr

du solltest es mit verdi besprechen

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