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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schicht- und Wechselschichtzulage

A
aragon
Jan 2018 bearbeitet

Morgen

Bei welchen Vorraussetzungen kann einem AN im Pflegebereich die Schicht- und Wechselschichtzulage gekürzt bzw gestrichen werden.

Unser Fall: Ein Mitarbeiter hat die erste 3 Wochen im Monat Urlaub, vor seinem Urlaub hat der Mitarbeiter noch 5 Nachtdienste geleistet in der letzten Woche des Monats hat der Mitarbeiter noch 3 Spätdienste und dann fängt er wieder mit Nachtdienst an.Er hat also in diesem Monat keinen Frühdienst. Darf im der Arbeitnehmer an den Schicht- und Wechselschichtzulage etwas kürzen.

Gruss Aragon

5.72102

Community-Antworten (2)

G
Galaxy

21.09.2010 um 12:18 Uhr

@Aragon

Gilt bei euch ein TV, z.b. der TVöD?

Im TVöD ist die Schicht bzw. Wechselschicht und die dementsprechenden Zulagen ganz klar definiert im § 7, die Zahlung ist im § 8 Abs. 5 und 6

Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.17 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Immer noch TVöD als Grundlage gibt es in deinem beschriebenen Fall auch Urteile des BAG, die die Zahlung betreffen:

Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulage auch bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Urlaub

Nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD bzw. § 8 Abs. 7 und 8 TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Anspruch auf die Wechselschichtbzw. Schichtzulage auch für die Dauer der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, Urlaub oder der anderen in § 21 TVöD genannten Fälle besteht. Die Entscheidungen sind auch auf den TV-L zu übertragen. Die Zahlung der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach §§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD, 8 Abs. 7 und 8 TV-L setzt voraus, dass die Beschäftigten ständig die entsprechenden Formen der Schichtarbeit leisten. Aus der Verwendung des Wortes „leisten“ haben die öffentlichen Arbeitgeber abgeleitet, dass die Zulagen nur bei tatsächlicher Ableistung der jeweils geforderten Arbeitszeiten zustünden. Nach unserer Auffassung ist es dagegen ausreichend, wenn der jeweilige Dienstplan die Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit vorsieht. Unter Aufhebung der anderslautenden Urteile verschiedener Landesarbeitsgerichte hat das Bundesarbeitsgericht in drei Urteilen vom 24. März 2010 (10 AZR 58/09, 10 AZR 152/09 und 10 AZR 570/09) entschieden, dass der Anspruch auf die Wechselschicht- und Schichtzulage auch in den in § 21 TVöD aufgeführten Fällen der Entgeltfortzahlung besteht. Dies sind

  • die Freistellung von der Arbeit am 24. und 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD),
  • die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD),
  • der Erholungsurlaub (§ 26 TVöD),
  • der Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 27 TVöD) und
  • die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD. Wegen des im Wesentlichen gleichen Wortlauts in § 21 TV-L sind diese Entscheidungen auch auf den TV-L zu übertragen. Zwar werden in § 21 Satz 1 TV-L die Freistellung am 24. und 31. Dezember und die Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L nicht aufgeführt, doch wird für diese Fälle die Fortzahlung auch der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch § 6 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 29 Abs. 6 TV-L ausdrücklich angeordnet. Bund, TdL und VKA TVöD und TV-L Berlin, 06.08.2010 Nr. 040/2010 2010

Demnach darf der AG NICHTS kürzen, aber es wird vom AG immer noch bestritten, also muss der AN seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.

Gruß Galaxy

B
birwein

21.09.2010 um 15:53 Uhr

das seh ich anders, in dem BAG Urteil vom März 2010 ist folgender Kern gemeint: wenn der MA wegen Krankheit oder Urlaub einer der 3 Schichten nicht leisten konnte, erhält er die Zulage (Wechselschichtzulage) trotzdem. Bei Urlaub ist er allerdings in der Nachweispflicht, dass er da eigentlich hätte Frühdienst gehabt, den ja euer MA nicht geleistet hat. Dafür benötigt ihr aber einen rollierenden Dienstplan, habt ihr das, is alles in Ordnung. Wir haben keine rollierenden Dienstpläne, die Nächter werden bei uns immer in der nötigen Zeit absolviert, die Tagdienste(mind. 1 Früh- und 1 Spätdienst) werden verteilt, wie's grad passt (für MA und Abteilungsbesetzung). Dadurch kann man nicht sagen, wann hätte er den Frühdienst, Nachtdienst oder Spätdienst geleistet. Bei uns wird jetzt der Nachtdienst oder die Tagdienste bei Krankheit gezählt wie gearbeitet (für die Zulage)

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