@Aragon
Gilt bei euch ein TV, z.b. der TVöD?
Im TVöD ist die Schicht bzw. Wechselschicht und die dementsprechenden Zulagen ganz klar definiert im § 7, die Zahlung ist im § 8 Abs. 5 und 6
Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats
erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.17 2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag
und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Immer noch TVöD als Grundlage gibt es in deinem beschriebenen Fall auch Urteile des BAG, die die Zahlung betreffen:
Anspruch auf Wechselschicht- und Schichtzulage auch bei
Entgeltfortzahlung wegen Krankheit oder Urlaub
Nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD bzw. § 8 Abs. 7 und 8 TV-L haben Beschäftigte, die ständig
Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage. Das
Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Anspruch auf die Wechselschichtbzw.
Schichtzulage auch für die Dauer der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit, Urlaub
oder der anderen in § 21 TVöD genannten Fälle besteht. Die Entscheidungen sind auch
auf den TV-L zu übertragen.
Die Zahlung der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach §§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD, 8 Abs. 7
und 8 TV-L setzt voraus, dass die Beschäftigten ständig die entsprechenden Formen der
Schichtarbeit leisten. Aus der Verwendung des Wortes „leisten“ haben die öffentlichen
Arbeitgeber abgeleitet, dass die Zulagen nur bei tatsächlicher Ableistung der jeweils
geforderten Arbeitszeiten zustünden. Nach unserer Auffassung ist es dagegen ausreichend,
wenn der jeweilige Dienstplan die Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit vorsieht.
Unter Aufhebung der anderslautenden Urteile verschiedener Landesarbeitsgerichte hat das
Bundesarbeitsgericht in drei Urteilen vom 24. März 2010 (10 AZR 58/09, 10 AZR 152/09 und
10 AZR 570/09) entschieden, dass der Anspruch auf die Wechselschicht- und Schichtzulage
auch in den in § 21 TVöD aufgeführten Fällen der Entgeltfortzahlung besteht. Dies sind
- die Freistellung von der Arbeit am 24. und 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD),
- die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD),
- der Erholungsurlaub (§ 26 TVöD),
- der Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 27 TVöD) und
- die Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD.
Wegen des im Wesentlichen gleichen Wortlauts in § 21 TV-L sind diese Entscheidungen auch
auf den TV-L zu übertragen.
Zwar werden in § 21 Satz 1 TV-L die Freistellung am 24. und 31. Dezember und die
Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L nicht aufgeführt, doch wird für diese Fälle die Fortzahlung
auch der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch § 6 Abs. 3 Satz 1 bzw. §
29 Abs. 6 TV-L ausdrücklich angeordnet.
Bund, TdL und VKA
TVöD und TV-L
Berlin, 06.08.2010
Nr. 040/2010
2010
Demnach darf der AG NICHTS kürzen, aber es wird vom AG immer noch bestritten, also muss der AN seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen.
Gruß
Galaxy