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Arbeitszeit für Schüler

H
Hansen
vor 8 Tagen

Müssen Arbeitszeiten von Schülern unter 18 Jahren eingehalten werden.
Beispiel: Ein Schüler im Alter 16 Jahren ist von 11 Uhr - 17 Uhr zum arbeiten eingeteilt.
Er soll nun schon um 15 Uhr nach Hause gehen, da es nicht genug Arbeit gibt.
Der Schüler möchte dies aber nicht, da er bis 17 Uhr eingeteilt ist und extra mit dem Zug angereist ist, um sich etwas hinzu zuverdienen.
Muss er nach Hause gehen?

Bitte um Hilfe.
Gruß Hansen

19007

Community-Antworten (7)

L
Lehi2026

16.09.2026 um 12:02 Uhr

Hallo, ist das ein Schülerpraktikum oder ein angestellter Auszubildender?

Ich gehe mal davon aus, dass es einen Vertrag dazu gibt. Was steht da zur Arbeitszeit? Gibt es einen Dienstplan?

Ich sehe es so, lass mich aber gerne eines Besseren belehren, :

Es ist ein Auszubildender, der AG hat die AZ mit ihm vereinbart. Steht im Plan diese Zeit (11-17 Uhr) ist der AG im Annahmeverzug und kann den Auzubi heim schicken, muss aber die volle Zeit anrechnen. "Wird der Auszubildende vorzeitig nach Hause geschickt, ist er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG unter Anrechnung der täglich durchschnittlichen vereinbarten Ausbildungszeit weiter zu vergüten (bezahlte Freistellung)." IHK.de

Ist es ein Schülerpraktikant, nur mit einer kurzfristigen Anstellung über bestimmte Stunden - auch hier muss vorher was vereinbart sein. Ich würde mich nicht heimschicken lassen - ich stehe zur Arbeit bereit. Oder ich gehe bei voller Bezahlung. "Schickt der Betrieb einen Schülerpraktikanten früher nach Hause (z. B. weil nichts zu tun ist oder die Betreuungsperson fehlt), liegt das betriebliche Risiko beim Arbeitgeber."

H
Hansen

16.09.2026 um 12:55 Uhr

Es ist ein Schülerjob.
Der Schüler reicht am Ende der Schicht einen Zettel in die Personalbuchhaltung und bekommt dann zeitnah sein Geld.

L
Lehi2026

16.09.2026 um 13:53 Uhr

Da ist § 615 BGB verantwortlich. Der Schüler bietet seine Arbeitskraft an, welche sicher geregelt ist mit einem Vertrag. Wird er vor Ende der AZ nach Hause geschickt, ist das das Risiko des AG. Er trägt das wirtschaftliche Risiko.

Der Schüler muss voll bezahlt werden und darf auch keine Minusstunden bekommen. Auch wenn ein BR für Schüler nicht zuständig ist, darf er doch für Gleichbehandlung sorgen. Ein MA geht (hoffentlich) auch nicht einfach nach Hause und lässt sich Minus eintragen.

Also soll er arbeiten, auch wenn er sich was suchen sollte. Und dann reicht er seine AZ ein und lässt sie bezaghlen. Wird er doch nach Hause geschickt, muss der Chef den Zettel mit der Vollen AZ quittieren, damit die Personalerin bezahlen kann.

K
Kehler

16.09.2026 um 13:55 Uhr

M.m.n. würde ich sagen das wenn der Schüler von 11 - 17 Uhr eingeplant war und früher nachhause geschickt wird, der Annahmeverzug greift.

K
Kehler

16.09.2026 um 13:59 Uhr

Wieso ist der BR für Schüler nicht zuständig?

K
Kehler

16.09.2026 um 14:19 Uhr

Weil ich zu faul zum tippen bin habe ich mal die KI der W.A.F. gefragt:

Rechtliche Einordnung

Arbeitnehmerstatus (§ 5 BetrVG i.S. der Rechtsprechung) — Schüler, die mit einem Arbeitsvertrag als Aushilfen/Minijobber weisungsgebunden tätig und in den Betrieb eingegliedert sind, sind Arbeitnehmer. Für sie ist der Betriebsrat in allen Beteiligungsrechten zuständig (insb. personelle Maßnahmen wie Einstellung/Versetzung/Kündigung sowie die sozialen Mitbestimmungsrechte, z. B. Arbeitszeit, Pausen, Urlaubskonzepte). Das umfasst auch minderjährige Schülerjobber.

JAV-Zuständigkeit — Sind die Schülerjobber unter 18, sind sie „jugendliche Arbeitnehmer“. Ihre besonderen Belange vertreten neben dem BR auch die JAV; der BR muss mit der JAV eng zusammenarbeiten BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 5. Für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Minderjährigen gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG §1 Abs. 1.

Schülerpraktikanten (ohne Arbeitsvertrag) — Auch wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, kann der Einsatz als „Einstellung“ i.S. der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung zu qualifizieren sein, wenn die Personen in den Betrieb eingegliedert werden (Weisungen, Arbeit gemeinsam mit der Belegschaft, echte Mitarbeit).

L
Lehi2026

18.09.2026 um 05:56 Uhr

Hallo Kehler,

vielen Dank für die Info. Da habe ich dazu gelernt, war mir so nicht bewusst. Umso besser für den Fall hier - er unterliegt somit erst recht dem Annahmeverzug.

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