Schüler im Betriebsrat
Hallo, ein erwachsener Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebsangehörigkeit wurde in den Betriebsrat gewählt. Er erfüllte die Voraussetzungen für die Wählbarkeit. Später hat er im selben Betrieb in einem anderen Bereich eine neue Ausbildung begonnen, ist also Auszubildener. In dieser Ausbildung besucht er eine Fachschule und arbeitet während dieser Zeit als Schüler in diesem Betrieb. Muss dieser Arbeitnehmer als Schüler den Betriebsrat verlassen oder kann er uneingeschränkt seine Tätigkeit im Betriebsrat fortsetzen? In welchem Gesetzestext ist das geregelt?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort,
Franken-BR
Community-Antworten (5)
12.09.2018 um 14:59 Uhr
§ 8 BetrVG
12.09.2018 um 19:55 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Im § 8 BetrVG ist ja alles klar geregelt, die Wählbarkeit war ja gegeben. Es ging eigentlich nur darum, ob sich etwas am Status Betriebsratsmitgliedschaft ändert, wenn man ein Ausbildungsverhältnis beginnt. das kommt so oft nicht vor. Da davon nichts zu lesen ist ändert sich also nichts. Gut so. Danke. Gruß Franken-BR
14.09.2018 um 16:30 Uhr
§ 5 BetrVG Interessanter wäre hier die rechtliche Seite, der Arbeitsvertrag wird wohl zu Gunsten des Ausbildungsvertrages aufgegeben worden sein und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Ich denke die BR Funktion entfällt dadurch ebenfalls. Der Ausbildungsvertrag ist kein neuer Arbeitsvertrag. Aber als Azubi kann er ja nun in die JAV gewählt werden.
14.09.2018 um 16:46 Uhr
@ ickederdicke
da das passive Wahlrecht nicht verloren gegangen ist, sehe ich keinen Grund, warum die BR-Funktion entfallen sein sollte.
Außerdem kann ich mir bei langjähriger Betriebszugehörigkeit nicht vorstellen, daß der Kollege noch unter 25 ist und damit für die JAV kandidieren könnte.
20.09.2018 um 00:07 Uhr
Erst einmal vielen Dank für die Antworten. Dieses Thema ist wohl doch nicht so eindeutig zu klären. Ich bin eher der Ansicht, dass die Betriebsratszugehörigkeit nicht erlischt, weil der Mitarbeiter weiterhin trotz veränderten Status (auszubildener) Arbeitnehmer und Betriebsangehöriger bleibt, damals die Wählbarkeit erfüllte und somit es keine rechtliche Grundlage für die Beendigung des Zugehörigkeit zu erkennen ist.
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