Reisezeit=Arbeitszeit=Zeitausgleich
Hi, ich bin SBV im öffent. Dienst. Bin Teilzeitkraft mit 35h. Zur Jahreshauptversammlung der SBVertretungen war ich Beifahrer im Auto. Wir benötigten für die Hinfahrt 9:30 und für die Rückfahrt 11:00 Stunden. Ich bekomme von meiner Dienststellenleitung 39h Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Mehrstunden für die Hin und Rückfahrt verweigert sie mir, da ich ja nicht übervorteilt werden darf. Ist das so korrekt?
Community-Antworten (4)
15.08.2026 um 14:35 Uhr
Versammlung dauerte von Montag bis Freitag
17.08.2026 um 16:50 Uhr
Wo soll da ein Vorteil sein?
Du stellst über die vertraglich geschuldete Zeit hinaus deine Dienste (dazu gehört auch die SBV) der Firma zur Verfügung. Also ist das auch genau so zu bezahlen, wie bei den Vollzeit-MA auch.
Leider schreibst Du nicht, was die denn aufs Stundenkonto bekommen.
Wenn Du nur einen 8-Stunden-Vertrag hättest und normalerweise einen tag die Woche arbeiten würdest, käme niemand auf die Idee, Dir nur 8 Stunden ins Journal zu schreiben.
Manchmal ist es Praxis, die Tage mit einer pauschalen An- und Abreise als volle Arbeitstage (wie Vollzeit-MA) anzurechnen. (Das wird bei der W.A.F. deshalb mit Beginn und Ende am Mittag geregelt, damit das meist mit der zusätzlichen Reisezeit in einen Tag passt.).
Vergütungsrechtlich ist die Arbeitszeit auch für den Beifahrer zu bezahlen (Experten streiten sich nur drum in welchem Umfang), denn Du hast zwar nix zu tun, kannst aber während der Fahrzeit weder Kinder betreuen, noch Unkraut jäten oder schwimmen gehen.
Arbeitszeitrechtlich kannst Du bei einem 11-Stunden-Tag als Beifahrer beruhigt sein, denn Du kommst als Beifahrer nicht über die 10-Stunden-Marke.
17.08.2026 um 17:39 Uhr
14.09.2026 um 14:13 Uhr
Aus der Lohnbuchhaltung nur eine Ergänzung, zur arbeitsrechtlichen Frage haben die Vorredner schon geschrieben.
Zeitgutschrift und Reisekosten sind zwei getrennte Baustellen. Selbst wenn die Dienststelle die Fahrtstunden nicht aufs Stundenkonto nimmt, bleibt der Verpflegungsmehraufwand davon unberührt. Er hängt allein an der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht daran, wie die Zeit bewertet wird.
Bei einer Veranstaltung von Montag bis Freitag heißt das 14 Euro für An- und Abreisetag und 28 Euro für jeden vollen Tag dazwischen. Gestelltes Mittag- oder Abendessen kürzt um je 40 Prozent, Frühstück um 20 Prozent. Das läuft über die Reisekostenabrechnung, nicht über das Zeitkonto.
Falls die Abrechnung noch offen ist: Abfahrts- und Rückkehrzeit mit Uhrzeit notieren, sonst rechnet die Buchhaltung später falsch.
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