Vergütung von Reisezeit bei Auslandsmontagen
Hallo,
vorerst zur Info, ich bin Mitglied in unserem 3 köpfigen BR und auch vertraglicher Supervisor für Montagen.
- Zum Thema, einzelne Kollegen sind häufiger auf Auslandsmontagen. Die Reisezeit beträgt nicht selten an die, oder sogar über 30 Stunden. Der AG will aber nur max. 8 Stunden der täglichen Reisezeit bezahlen. So kommt es also vor, dass die Kollegen bis zu 12 Stunden ihrer Freizeit an einem Tag für die Reise opfern müssen.
Laut einem Urteil des BAG (Az.: 5 AZR 553/17), ist diese Reisezeit aber als Arbeitszeit zu vergüten. Unser Job ist laut Vertrag die Erfüllung am Arbeitsort, nicht aber die Reise selbst. Dazu heißt es in diesem Urteil:
Zitat: „Entsendet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend an einen ferneren Arbeitsort, müssen die erforderlichen Reisezeiten „wie Arbeit" vergütet werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines nach China entsandten Bautechnikers. Das Urteil gilt grundsätzlich aber auch für Entsendungen im Inland (Az.: 5 AZR 553/17).“
Zitat: „Auch Mitarbeiter, für die das Reisen zwar keine Hauptleistungspflicht ist, die diese aber ohne das Reisen gar nicht erbringen könnten, haben einen Anspruch auf Vergütung. Das Reisen muss dafür zwingende Voraussetzung ihrer Tätigkeit sein."
- Überwiegend werden wir vom Kunden direkt auf der Baustelle (Schiff im Trockendock) untergebracht. In bisher 2 Fällen hat der Kunde die Unterkunft in ein weiter entferntes Hotel ausgelagert. Dafür war eine ca. 1 stündige Busfahrt nötig und die Buszeiten waren ebenfalls vom Kunden vorgegeben. So waren wir über 3 Wochen täglich fast 14 Stunden unterwegs, was allgemein schon dem ArbZG widerspricht. Die Zeit für die Busfahrt will der AG natürlich auch nicht vergüten!
In o.g. Urteil lautet die Aussage dazu sinngemäß:
„Maßnahmen, die vom AN unverschuldet durch den AG (in dem Fall vom Kunden) getroffen werden, dürfen den AN nicht benachteiligen. Diese gelten dem AN gegenüber als fremdnützig und sind als Arbeitszeit zu vergüten." (Ich hoffe das so richtig interpretiert zu haben.)
Hier meine Fragen:
Punkt 1: Kann man sich auf dieses Urteil berufen, bzw. besitzt es allgemein eine ausreichende Rechtskraft als Grundsatz?
Punkt 2: Sind die geschilderten Busfahrten tatsächlich Freizeit?
Außerdem wurde seit vielen Jahren bereits die komplette Reisezeit vergütet! Dies ist dem Chef aber offensichtlich erst jetzt aufgefallen. Es gab bereits eine Absprache und Klärung mit einem früheren Geschäftsführer. Jetzt (seit ca. 5Jahren) ist aber der Inhaber GF und der damalige GF ist Werksleiter.
Als BR wollen wir, soweit möglich, den Rechtsweg vermeiden. Bevor wir juristischen Beistand suchen, sind wir bemüht, eine Klärung mit dem AG zu erreichen. Für die Argumentation sollen unsere Recherchen dienen.
mfg. Michael S.
Community-Antworten (2)
18.04.2019 um 19:02 Uhr
Natürlich könnt ihr euch auf das Urteil berufen. Nehmt euch am besten einen Sachverständigen ( §80 Abs 3 BetrVG). Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wäre hier anzuraten.
18.04.2019 um 19:11 Uhr
Das Urteil besagt auch dass einzelvertraglich eine abweichende Regelung zur Vergütung der reisebedingten Ruhezeiten getroffen werden kann. Diese kann auch den Wegfall von Entgelt regeln.
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