Arbeitszeit + Fahrzeit bezahlt?
Ich bin noch unter 18.
Ich habe Feierabend um 16:15, doch seit letztem Jahr bin ich regelmäßig auf einer Baustelle die eine 40min. Fahrt entfernt ist. Diese Fahrt nehmen wir immer zu Arbeitsbeginn und anschließend an den Feierabend.
Weiterhin beginnt mein Arbeitstag um 6:55 und ich weiß bereits, dass bei Azubis von der Minute an der sie den Betrieb betreten die Arbeitszeit gilt. Im Grunde genommen bin ich dann 10 oder mehr Stunden im Betrieb, an der Baustelle, oder auf der Fahrt.
Sollte die Rückfahrt daher noch als Arbeitszeit gelten? So fern ich informiert bin treffen diese Arbeitstunden auch nicht zu.
Ich werde noch meinen Politiklehrer fragen, aber was könnt ihr mir dazu erzählen?
Kurzantwort: Ja, bei dir als Minderjährigem zählen die erforderlichen Wegezeiten zu und von der auswärtigen Baustelle grundsätzlich zur Arbeitszeit. Damit dürfen die Schutzgrenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht überschritten werden. Der Betriebsrat/JAV muss darauf achten und kann Abhilfe verlangen.
Rechtliche Einordnung (Minderjähriger Azubi)
Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) — Als unter 18-Jähriger gelten für dich besondere Schutzvorschriften:
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens 12 Stunden am Stück zwischen Arbeitsende und -beginn .
- Arbeitszeitfenster: Beschäftigung nur zwischen 6 und 20 Uhr (Ausnahmen in einzelnen Branchen, die du nicht genannt hast) .
Was ist bei auswärtigen Einsätzen Arbeitszeit?
- Für minderjährige Auszubildende werden beim Besuch der Berufsschule ausdrücklich Unterrichtszeit, Pausen und Wegezeiten als Arbeitszeit angerechnet. Für betriebliche Einsätze auf auswärtigen Baustellen gilt dem Schutzzweck nach dasselbe Grundprinzip: Maßgeblich ist die tatsächlich beanspruchte Zeit, in der du der Weisung des Betriebs unterliegst und nicht frei über deine Zeit verfügen kannst. Dazu gehören in der Regel:
- Fahrt vom Betrieb zur Baustelle und zurück, wenn sie betrieblich veranlasst ist (z. B. gemeinsames Fahren zum Einsatzort, Transport von Material/Fahrten im Arbeitgeberinteresse).
- Warte-, Rüst- und Wegezeiten im Zusammenhang mit dem auswärtigen Einsatz.
- Achtung: Die einfache Fahrt von der Wohnung zum Betrieb ist normale Wegezeit (nicht vergütungspflichtige Arbeitszeit). Anders ist es, wenn du erst in den Betrieb musst, dort Material/Auto übernimmst oder gemeinsam losfährst — ab da ist die anschließende Fahrt zur Baustelle typischerweise Arbeitszeit.
- Für minderjährige Auszubildende werden beim Besuch der Berufsschule ausdrücklich Unterrichtszeit, Pausen und Wegezeiten als Arbeitszeit angerechnet. Für betriebliche Einsätze auf auswärtigen Baustellen gilt dem Schutzzweck nach dasselbe Grundprinzip: Maßgeblich ist die tatsächlich beanspruchte Zeit, in der du der Weisung des Betriebs unterliegst und nicht frei über deine Zeit verfügen kannst. Dazu gehören in der Regel:
Höchstdauern/Schichtzeit bei Jugendlichen
- Für Jugendliche ist nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern die gesamte beanspruchte Zeit am Tag relevant. Die Rechtsprechung und Kommentarliteratur stellen klar: Bei Jugendlichen muss die Beschäftigung so organisiert sein, dass die tägliche Arbeits- und Schichtzeitgrenze (inklusive Pausen; bei bestimmten Branchen bis 11 Stunden Schichtzeit) nicht überschritten wird. Überschreitungen (z. B. durch lange Rückfahrten) sind unzulässig. Der Betrieb muss die Einsätze entsprechend planen.
Betriebsrat/JAV-Rechte
- Der Betriebsrat hat bei Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2, 3].
- Er hat außerdem die Aufgabe, über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze – hier insbesondere JArbSchG – zu wachen [BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 1].
Praktisch heißt das für deinen Fall:
- Beginnt dein Tag um 6:55 im Betrieb und ihr fahrt von dort 40 Minuten zur Baustelle und nach Feierabend wieder 40 Minuten zurück in den Betrieb oder nach Hause auf Weisung/organisiert durch den Arbeitgeber, sind diese Fahrten in aller Regel Arbeitszeit.
- Liegt dein „Feierabend“ am Einsatzort um 16:15, aber du musst noch 40 Minuten zurückfahren, ist die Beschäftigung nicht beendet. Die Rückfahrt zählt dann grundsätzlich dazu. Dadurch kann deine tägliche beanspruchte Zeit 10 Stunden erreichen/überschreiten, was für Jugendliche regelmäßig unzulässig ist. Der Arbeitgeber muss organisieren, dass die Schutzgrenzen eingehalten werden (z. B. frühere Beendigung der Arbeit auf der Baustelle, andere Einsatzplanung).
Wichtige Abgrenzung:
- Wohnung → Betrieb: keine Arbeitszeit.
- Betrieb → Baustelle → Betrieb/Heimfahrt im Arbeitgeberauftrag: Arbeitszeit.
Was du jetzt konkret tun kannst
- Zeiten dokumentieren:
- Exakt notieren: Betreten des Betriebs, Abfahrt zur Baustelle, Ankunft, Arbeitsbeginn/-ende auf der Baustelle, Abfahrt, Rückankunft bzw. Heimkehr.
- JAV/Betriebsrat ansprechen:
- Mit den Aufzeichnungen zur JAV/BR gehen. Hinweis: Als Minderjähriger dürfen deine Schutzgrenzen nicht gerissen werden; BR hat Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit und Überwachungsaufgabe [BetrVG §80 Abs. 1 Nr. 1].
- Ausbilder/Personal informieren:
- Auf die Einhaltung der täglichen Grenzen und der 12‑stündigen Ruhezeit hinweisen [JArbSchG §13 Abs. 1; §14 Abs. 1].
- Vergütung/Anrechnung klären:
- Für Azubis ist meist die Anrechnung der gesamten betrieblich veranlassten Einsatz- und Wegezeit geschuldet. Eine abweichende Bezahlung (z. B. geringere Sätze für Fahrten) ist bei Jugendlichen schon aus Schutzgründen problematisch und muss mindestens die gesamte Zeit als Ausbildungs-/Arbeitszeit berücksichtigen; der BR hat hier Mitbestimmungsrechte bei der Lohngestaltung im Rahmen [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 10] (Grenzen beachten).
Wenn du möchtest, kannst du mir deinen genauen Tagesablauf mit Uhrzeiten posten (ggf. per „Datei anhängen“ neben dem Texteingabefeld als Screenshot deines Stundenzettels). Dann prüfe ich, ob und wo Grenzverletzungen vorliegen.
Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 3 (BR201): Vertieft JArbSchG/BBiG und Mitbestimmung – hilfreich für JAV/BR zur Durchsetzung deiner Schutzrechte.
- Arbeitszeitrecht (BR107): Aktuelle Rechtsprechung zu Arbeits- und Wegezeiten und Mitbestimmung bei Arbeitszeitmodellen.
- Dienstplangestaltung (BR373): Konkrete Mitbestimmung bei Beginn/Ende der Arbeitszeit und Schichtplanung – wichtig, um solche Fahrzeit-Konstellationen rechtssicher zu regeln.
Empfohlene Seminare
Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 3
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht Basiswissen für die JAV-Praxis
Dienstplangestaltung
Verbessern Sie als BR die Balance zwischen Arbeit und Freizeit
Arbeitszeitrecht
Arbeitszeitmodelle verstehen Mitbestimmung aktiv nutzen!
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (1)
24.06.2026 um 17:23 Uhr
Jugendliche Auszubildende
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) mit festgeschriebener, geringerer Stundenzahl. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich sowie 5 Tage bzw. 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ruhepausen und der Weg zwischen Betrieb und Wohnort werden auch bei Jugendlichen nicht angerechnet (§ 4 und § 8 JArbSchG).
Fahrt ihr vom Auszubildenden Betrieb zur Baustelle und abends auch wieder zurück zum Betrieb ist die Fahrzeit als Arbeitszeit zu rechnen. Also wäre das was dein AG macht nicht rechtens.
Findest du mit dem AG keine Lösung finden würde ich mich an deiner Stelle an deiner zuständige IHK wenden.
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