Hallo zusammen,

mit der Gefahr, dass diese Frage schon x Mal gestellt worden ist, stelle ich diese erneut.

Stimmt das, dass man als BR Mitglied sich die Zeit von zu Hause zur GBR Sitzung als Überstunden aufschreiben darf?

Das jeweilige GBR Mitglied von uns bekommt ab einer gewissen Fahrzeit (i.d.R. 4 Std) einen ganzen Tag dafür gutgeschrieben, weil er seine Freizeit dafür opfert. Ich bin der Meinung, dass wir nicht schlechter oder besser gestellt werden dürfen wie normale AN.
Jedoch bleibt er bei seiner Meinung.

Ablauf:
Wir reisen immer einen Tag vorher an, wenn die Anreise sehr weit weg ist. Da wir in der Hotelbranche arbeiten, können wir ganz Deutschland besuchen, um andere Mitarbeiter zu helfen oder Präsenz zu zeigen.
Ich habe Nachtdienst und muss es so oder so einen Tag früher anreisen, weil ich schlecht nach der Arbeit irgendwo hinfahren kann. Dafür muss ich immer einen freien Tag nehmen. Die andern könnten rein theoretisch ja im Dienst eingeteilt sein und diese Arbeitszeit als Fahrzeit nutzen oder? Wenn dies aus irgendwelchen Gründen nicht geht, reisen die ebenfalls ebenfalls an einem freien Tag zur GBR Sitzung an. Diese findet meist am Samstag statt.

Frage:
Darf überhaupt jmd von uns sich die Fahrzeit als Dienstzeit oder Überstunden aufschreiben? Derjenige, der ab 4 Std einen ganzen Tag erneut frei bekommt, argumentiert wie folgt aus dem Fitting:

III. Arbeitsbefreiung (Abs.2)
Die Mitglieder des BR sind weiterhin Arbeitnehmer des Betriebs und deshalb grundsätzlich auch verpflichtet, die nach ihrem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeitsleistungen zu erbringen. Da ihnen durch die Übernahme des BR-Amtes jedoch weitere Aufgaben und nicht unerhebliche Amtspflichten obliegen, ist eine Klärung notwendig, in welchem Rangverhältnis diese sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten und Aufgaben zu denjenigen im Arbeitsvertrag stehen. Das Gesetz Räumt der Erfüllung der BR-Aufgaben den Vorrang ein (vgl. Abs.2 und §38).
Der Anspruch von BR-Mitgliedern auf Befreiung von der Beruflichen Tätigkeit nach Abs.2 betrifft in erster Linie die vorrübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass.


(Rn42)
Bei erforderlichen BR-Tätigkeiten außerhalb des Betriebs (z.B. Behördenbesuch, Konsultation eines Rechtsanwalts, Teilnahme an einer BR-Versammlung.) oder für BR-Mitglieds, die außerhalb des Betriebs tätig sind(z.B. Fahrpersonal, Vertreter) zählen auch die während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufgewendeten Wege- und Reisezeiten zur erforderlichen Arbeitsversäumnissen iS von Abs.2


IV. Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (Abs.3)
Die Mitlieder des BR sollen – wie sich aus Abs. 2 und Abs.3 ergibt – die sich aus ihrem Amt ergebenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit durchführen. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Um zu verhindern, dass BR-Mitglieder die aus betrieblichen Gründen ihre BR-Tätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchführen können, durch den Verlust persönlicher Freizeit benachteiligt werden, gewährt ihnen Abs.3 einen Ausgleichsanspruch ohne Minderung des Arbeitsentgelts bzw. hilfsweise auf Abgeltung der aufgewendeten Zeit. Mangels Arbeitspflicht besteht für BR-Tätigkeiten, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses iR des Restmandats durchgeführt werden, kein Vergütungsanspruch aus Abs.3
….

(Rn77)
„Zur BR-Tätigkeit iS von Abs.3 zählen auch solche Tätigkeiten, die3 für sich allein keine BR-Tätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer BR-Tätigkeit stehen. Aus diesem Grund können auch Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten, die ein BR-Mitglied zur Erfüllung seiner notwendigen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch auslösen. Allerdings ist erforderlich, dass die Reise aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit des BR-Mitglieds durchgeführt. (vgl. hierzu Rn91)“


(Rn91)
„Bei Reisen eines BR-Mitglieds in erforderlichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten hat das BR-Mitglieds nach Abs.2 in dem Umfang Anspruch auf entsprechende Arbeitszeitbefreiung dass es in Angemessener Weise und zu angemessener Zeit am Reiseziel eintrifft (vgl. Rn42). Soweit die für die Reise erforderliche Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann und deshalb die Reise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss, besteht ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung.“