Erstellt am 04.12.2009 um 13:54 Uhr von Kölner
@conmanco
Kommt drauf an...
Erstellt am 04.12.2009 um 14:20 Uhr von kriegsrat
...wenn sie in deine reguläre arbeitszeit fällt ?
Erstellt am 04.12.2009 um 14:43 Uhr von conmanco
Anreise ist Sonntagabend, Sitzung Montag, Abreise Dienstagfrüh. Reguläre Arbeitszeiten sind 5 Tage die Woche a 6 h. Wie gesagt Fahrzeit beträgt 5,5 h mit der Bahn. Raum Frankfurt nach Bremerhaven und zurück.
Erstellt am 04.12.2009 um 14:59 Uhr von kriegsrat
keine arbeitszeit, wenn
die Reise außerhalb der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt ist (BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 302/74 )
arbeitszeit, wenn die reisezeit in deine reguläre arbeitszeit fällt
Erstellt am 04.12.2009 um 15:08 Uhr von kriegsrat
noch klarer wirds hiermit :
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Grundsätzlich können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht (BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/ 96 - BAGE 86, 261 = AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 20, zu III 2 b der Gründe). Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG 21. September 1977 - 4 AZR 292/ 76 - AP MTB II § 19 Nr. 3 = EzA MTB II § 19 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 423/ 01 - BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 1 2 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/ 04 - BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3, zu I der Gründe).
BAG, Urteil vom 21. 6. 2006 - 7 AZR 389/ 05 (Lexetius.com/2006,2638)
Erstellt am 07.12.2009 um 11:24 Uhr von Petrus
@conma:
Nach meiner Sicht der Dinge dürfte euer Chef recht haben. Ihr solltet die GBR-Sitzung zukünftig anders planen: Anreise Montag früh, Sitzung Mo mittag - Di mittag, Abreise Di nachmittags. Dann dürfte die Reisezeit (zumindest überwiegend) Arbeitszeit sein.
BTW: Warum wohl fangen WAF-Seminare am ersten Tag um 13:30 an und enden am letzten Tag um 12:00? Nein, es geht nicht um 2 gesparte Mahlzeiten...