Antrag auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit
Ausgangslage:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 h; diese ist im Zeiterfassungssytem gleichmäßig auf 5 Tage verteilt (7,24 h). Zusätzlich gibt es eine BV, die flexibles Arbeiten ermöglicht. So sind die "Kernzeiten" je Abteilung entsprechend abzudecken: Mo - Do 8 - 16 Uhr und Fr 8 - 13 Uhr. Für jeden MA gibt es ein Arbeitszeitkonto (Jahresarbeitszeitkonto). Plus- und Minusstunden werden laufend saldiert.
Situation / Anfrage:
MA möchte Stunden reduzieren: von 37 h auf 32 h. Gewünscht wird ein freier Arbeitstag, optimal der Freitag, da hier i.d.R. nur bis 13 Uhr gearbeitet wird.
Anfrage wird ablehnend mit der Begründung beurteilt: Zeiterfassungssystem hat fixe Sollzeiten pro Tag = 7,24 h. Demnach wären es bei 4 Tage "nur" 29 h möglich, nicht 32 h.
Wie ist hier die rechtliche Bewertung?
Das betriebliche Gründe gegen den Freitag angeführt werden können, ist ansatzweise nachvollziehbar. Aber grundsätzlich kann doch der MA die Reduzierung frei beantragen und damit unabhängig vom Zeiterfassungssystem. Zusätzlich wird auch als weiteres Argument die Berechnung der Urlaubstage und Vergütung angeführt, da man nur volle Tage berücksichtigen könne. M.E. wird die Vergütung anhand der geleisteten Arbeitszeit bemessen und damit entsprechend reduziert. Der Urlaubsanspruch richtet sich doch nach den tatsächlich geleiteten Arbeitstagen: heißt wenn 4 Tage zu x Stunden gearbeitet werden, besteht der Anspruch auf Urlaub eben auch nur für 4 Tage pro Wo.
Community-Antworten (2)
22.06.2026 um 10:55 Uhr
Problem in diesem Fall ist, dass es kein wirkliches Problem für den BR ist. Es betrifft hier ein Anspruch nach §8 TzBfG. Das ist indivduall Recht und nichts Kollektives.
Die Gründe für eine Ablehnung der gewünschte Arbeitszeitreduzierung werden in Abs 4 vorgegeben. Aus den Gründen dort genannt könnte man mit viel Phantasie und bösen Willen "organisatiorische Gründe" nennen. Ich bezweifle aber sehr, dass der AG bei eine Klage hiermit durchkommen würde. Auch die Sicherheit oder Arbeitsabläufe kann ich nicht als Grund erkennen.
Als BR würde ich den betroffene MA empfehlen, den Rechtsbeistand seiner Gewerkschaft zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Nicht selten stimmen AG die gewünschte Änderung zu, wenn sich andeutet, dass sie auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ansteuern.
22.06.2026 um 13:23 Uhr
Danke für das Feedback. Mit dem Umstand Individual- vs. Kollektivrecht haben wir uns auch befasst: gemäß § 7 (2) kann AN ein MG des BR hinzuziehen. Wir übernehmen daher "nur" eine beratende Funktion. Vor diesem Hintergrund machen wir uns "schlau", um eine bestmögliche Unterstützung sein zu können.
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