W.A.F. LogoSeminare

Betriebsvereinbarung Fehlzeitenanrechnung

A
AlexBRV
vor 6 Tagen

Hallo in die Runde der Betriebsräte,

wir sind ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Verkaufsstellen sowie Lager, Fuhrpark und Produktion. Seit längerer Zeit arbeiten wir an einer einheitlichen Regelung zur Berechnung von Fehlzeiten bei Krankheit, Urlaub und Feiertagen. Dabei ergeben sich jedoch immer wieder neue Fragestellungen und Herausforderungen.

Daher würden wir uns gerne mit Betriebsratskolleginnen und -kollegen aus vergleichbar strukturierten Unternehmen austauschen. Insbesondere interessieren uns Erfahrungen aus Unternehmen wie Edeka, Kaufland oder Rewe, da dort vermutlich ähnliche Arbeitszeit- und Einsatzmodelle bestehen.

Wir würden uns freuen, wenn sich jemand für einen Erfahrungsaustausch meldet.

Vielen Dank und viele Grüße

12302

Vielen Dank für Ihre Anfrage und den Anstoß zum Erfahrungsaustausch. Vorweg ein rechtlicher Rahmen, der Ihnen hilft, eine rechtssichere und praxistaugliche Betriebsvereinbarung zur Fehlzeitenanrechnung (Krankheit, Urlaub, Feiertage, Dienstreise etc.) zu gestalten. Anschließend gebe ich Hinweise, wie Sie den Austausch sinnvoll strukturieren können.

Rechtliche Analyse: Leitplanken für die Fehlzeitenanrechnung

  • Mitbestimmungspflicht — Beginn/Ende, Verteilung der Arbeitszeit, vorübergehende Verkürzung/Verlängerung sowie Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne sind zwingend mitbestimmungspflichtig [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5]. Ebenso die Einführung/Anwendung von Zeiterfassungssystemen [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 6]. Eine BV zur Fehlzeitenanrechnung greift regelmäßig in diese Bereiche ein und bedarf daher zwingend der Einigung mit dem BR.

  • Tarifvorrang wahren — Regelungen, die „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“, betreffen, sind in der BV unzulässig, sofern nicht ein Tarifvertrag Öffnungsklauseln vorsieht . Prüfen Sie deshalb:

    • Gibt es einen einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) für den Einzelhandel/Logistik/Produktion, der Vorgaben zu Arbeitszeitkonten, Entgeltfortzahlung, Feiertagsentgelt, Rufbereitschaft/Dienstreise enthält?
    • Falls ja: BV nur ergänzend innerhalb der tariflichen Öffnung.
  • Unmittelbare und zwingende Wirkung — Eine abgeschlossene BV gilt unmittelbar und zwingend; auf gewährte Rechte kann nur mit Zustimmung des BR verzichtet werden . Planen Sie bewusst, was „zwingend“ gelten soll, und wo Spielräume über Dienst- oder Einsatzpläne bestehen.

  • Nachwirkung/Beendigung — Kalkulieren Sie die Nachwirkung ein, wenn die BV kündbar ist [BetrVG §77 Abs. 5, Abs. 6]. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wirken Regelungen nach, bis sie ersetzt werden.

  • Kerninhalte praxistauglicher BVs zur Fehlzeitenanrechnung

    • Krankheit (EFZG-Logik abbilden): Entgeltfortzahlung und Zeitgutschrift/Anrechnung nach der individuellen täglichen Sollarbeitszeit des betroffenen Tages. Vermeiden Sie pauschale „8-Stunden“-Ansätze, wenn die reale Schichtlänge abweicht. In vielen Unternehmen wird eine „individuelle Sollzeit“ oder „durchschnittliche Tagesarbeitszeit im Referenzmodell“ herangezogen; dies muss konsistent zu Dienstplanung und Arbeitszeitkonto passen. Die Rechtsprechung betont, dass die Berechnungsbasis tariflich oder arbeitsvertraglich definiert sein kann; darauf ist Ihre BV sauber abzustimmen (vgl. BAG-Logik zur abweichenden Berechnungsgrundlage der EFZG-Fortzahlung).
    • Urlaub: Urlaubstage sind mit der individuellen Sollarbeitszeit des Tages zu hinterlegen, nicht pauschal. Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan, Kollisionsregeln sind mitbestimmungspflichtig [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5]. Achten Sie darauf, dass gesetzlicher Mindesturlaub nicht „verrechnet“ oder abgekauft wird; Mehrurlaub kann tariflich/vertraglich anders ausgestaltet sein, aber nur im zulässigen Rahmen.
    • Feiertage: Für arbeitsfreie Feiertage, die auf einen individuellen Arbeitstag fallen, wird typischerweise die geplante Sollzeit gutgeschrieben. Vermeiden Sie eine „steuernde“ Dienstplanung zur Umgehung von Feiertagsentgelt; die Rechtsprechung schaut hier auf missbräuchliche Durchschnittssteuerung. Eine BV sollte klare, manipulationsfeste Referenzregeln vorsehen (z. B. Dienstplanstand X Tage vor Feiertag als maßgeblich).
    • Dienstreise/Dienstwege: Abbildung als Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrechts und Erfassung systemisch regeln; Mitbestimmung bei Ausgestaltung der Zeiterfassung [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 6] bzw. Verteilung [Nr. 2]. Klare Abgrenzung, wann Reisezeit vergütet wird und wie sie auf Arbeitszeitkonten wirkt (Tarifvorrang beachten).
    • Betriebsruhe/Betriebsferien: Nur mit BR und in engen Grenzen zulässig; Urlaubsgrundsätze/Urlaubsplan sind mitbestimmungspflichtig [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 5]. Sonderfälle (krank während Betriebsruhe) müssen korrekt geregelt werden; pauschale Ausschlüsse von Entgeltfortzahlung sind unzulässig.
    • Zeitkonten-Logik: Definieren Sie, wie Ersatzzeiten (Krankheit/Urlaub/Feiertag/Dienstreise/Schulung) auf Konten gehen. Formulierungen aus Praxis-BVs, die pauschal „8 Stunden“ gutschreiben, führen in variablen Schichtsystemen oft zu Fehlanreizen oder Benachteiligungen unterschiedlicher Bereiche (Verkauf vs. Logistik vs. Produktion). Besser: individuelle Sollzeit oder ein tragfähiges Referenzmodell (z. B. wöchentliche Sollzeit/Anzahl geplanter Arbeitstage der Woche).
    • Transparenz und Kontrolle: Einführung/Änderung von elektronischer Zeiterfassung ist mitbestimmungspflichtig [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 6]. Regeln Sie Datenzugriffe, Korrekturprozesse, Fristen, Einsichtsrechte und Reporting für BR/Personalabteilung.
    • Beweis- und Stichtagsregeln: Maßgeblichkeit des genehmigten Dienstplans zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 10–14 Tage vorher) verhindert nachträgliche „Passend-Machungen“ rund um Feiertage/Urlaub/Krankheit.
  • Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten

    • Pauschale Tagesgutschriften, die nicht zur realen Schichtplanung passen.
    • Vermischung von gesetzlichem Mindesturlaub mit Mehrurlaub ohne klare Trennung.
    • Verstoß gegen Tarifvorrang (z. B. abweichende Feiertagsvergütung oder EFZG-Basis ohne Öffnung).
    • Fehlende Regel zur maßgeblichen Planzeit bei kurzfristiger Erkrankung (z. B. Anruf morgens vor Frühschicht).
    • Unklare Behandlung mehrtägiger Abwesenheiten bei Wechselschichten (Nachtschichten, geteilte Dienste).

Praktische Vorgehensschritte für Ihre BV

  1. Tarif- und Vertragslage prüfen: Welche MTV/Haustarife gelten je Bereich (Einzelhandel, Lager/Logistik, Produktion)? Öffnungsklauseln identifizieren .
  2. Dienstplanprozess und Stichtage definieren: Wer plant, bis wann verbindlich, was gilt bei Änderungen?
  3. Berechnungslogik festlegen:
    • Krankheit/Urlaub/Feiertag jeweils mit der individuellen Tages-Sollzeit des genehmigten Plans am Stichtag.
    • Klare Regeln für Schichtwechsel-/Mehrschichtsysteme.
  4. Schnittstellen zur Zeiterfassung: Erfassung, Korrekturen, Reporting, Datenschutz [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 6].
  5. Streitbeilegung/Monitoring: Paritätischer Ausschuss, Eskalation zur Einigungsstelle; Nachwirkung und Kündigungsfristen .
  6. Kommunikation: Merkblatt für Führungskräfte und Beschäftigte; Beispiele für typische Konstellationen.

Hinweis: In Ihren Anhängen finden sich Beispiele aus BVs, die pauschal „betriebsübliche 8 Stunden“ oder „jeweilige tägliche Sollzeit“ verwenden. Für Ihr heterogenes Unternehmen mit Verkauf, Lager und Produktion spricht viel für die „individuelle Sollzeit je Tag“ als Standard, flankiert von Stichtags- und Planverbindlichkeitsregeln. Das minimiert Ungleichbehandlungen und passt zu variablen Schichtmodellen.


Austausch unter Betriebsräten – so wird’s konkret

Damit sich Kolleginnen und Kollegen zielgerichtet melden können, schlagen wir vor, folgende Punkte in Ihrem Aufruf zu benennen:

  • Ihre Tarifbindung je Bereich und ob Öffnungsklauseln bestehen.
  • Aktuelles Schicht-/Einsatzsystem (z. B. 5-Tage-Woche rollierend, Früh/Spät/Nacht, Wochenendarbeit).
  • Wie derzeit Krankheit/Urlaub/Feiertag auf Konten gebucht wird (individuelle Sollzeit vs. Pauschale).
  • Welche Systeme im Einsatz sind (Zeiterfassung/Dienstplanung) und wo es „klemmt“ (Feiertage, Dienstreisen, kurzfristige Krankmeldungen).
  • Ob Sie eine Entwurfs-BV teilen dürfen (bitte sensible Daten schwärzen). Nutzen Sie dazu gerne die Schaltfläche „Datei anhängen“ neben der Texteingabe.

Wenn Sie möchten, können Sie mir Ihren aktuellen BV-Entwurf anhängen. Ich gebe Ihnen dann eine juristisch saubere Feinabstimmung inkl. Textbausteinen und einer Gegencheck-Liste zu Tarifvorrang und Mitbestimmung.


Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)

  • Urlaubsrecht (Seminar BR222) — Aktuelle Rechtsprechung, Urlaubsgrundsätze/Urlaubsplan, BV-„Urlaub“. Nächster Termin: Berlin.
  • Arbeitszeitrecht (Seminar BR107) — Arbeitszeitmodelle, Dienstreisezeiten, Zeiterfassung und Mitbestimmung. Mehrere Termine verfügbar.
  • Flexible Arbeitszeiten (Seminar BR197) — Zeitkonten, Entgeltfortzahlung bei Krankheit/Feiertagen, BV-Gestaltung in variablen Systemen.

Wenn Sie den Erfahrungsaustausch hier im Thread starten möchten, kann ich Ihnen auch eine strukturierte Fragenliste posten, die andere Gremien Punkt für Punkt beantworten können.

Passende Videos

War diese Antwort hilfreich?

Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.

Community-Antworten (2)

H
hamsterpups

18.06.2026 um 07:57 Uhr

Ich komme zwar nicht aus dem Bereich, aber ich finde es spannend, dass ihr offenbar Probleme habt bei "Fehlzeiten" wg. Urlaub, AU, etc. Wie kommt das? Eigentlich muss man dahingehend doch nichts regeln.

OH
Olav HB

18.06.2026 um 10:48 Uhr

Hallo Alex,

was genau ist das Problem und was wollt ihr regeln? Unter den Begriff "Fehlzeiten" würde ich Urlaub und Feiertage (aber auch Fortbildungen) ausschließen. Aus meiner Sicht ist die Berechnung relativ einfach: Als Fehltag gilt jeder Tag den man hätte arbeiten müssen (lt. Dienstplan) und nicht zur Arbeit angetreten ist. Dabei gibt es für mich dann drei Katergorien:

  1. Fehlen wg Kurzerkrankung, insofern es kein allgemein gültigen Regelung gibt zur Vorlage einer AU ab den ersten Tag: In diesem Fall wird die lt. Dienstplan zu leistenden Arbeit als "Krank" mit den Stunden die lt Dientplan hätten geleistet werden müssen verbucht.

  2. Fehlen wg Erkrankung mit AU: Hier gilt das Gleiche wie bei Pt. 1) - Stunden wie lt Dienstplan vorgesehen werden vergütet

  3. Fehlen ohne Krankmeldung, also unentschuldigtes Fehlen: Hier entstehen Minusstundenbzw. die nicht geleistete Stunden werden nicht vergütet. Hinzu kommen ggf. andere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder ultima ration Kündigung.

Wird bei euch eine 5-Tage Woche gearbeitet, werden für gesetzliche Feiertage die in der Woche fallen 1/5 der Wochenarbeitszeit pauschal gutgeschrieben.

Gibt es bei euch eine 6-Tage Woche 1/6 der Wochenarbeitszeit.

Für 24/7 Betriebe gibt es eine besondere Regelung zum Ausgleich von Feiertage, meistens im Tarifverträge geregelt.

Ihre Antwort