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Verpflichtung zu Überstunden (mit Betriebsvereinbarung) rechtens?

LA
leider anonym
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, das Auftragsvolumen unserer Firma (3 Schichtsystem Mo - Freitag) ist relativ kurzfristig in die Höhe geschnellt - so weit, so gut. Unser AG wollte diesen Zustand kompensieren, in dem er , auf 7 Monate befristet , ein Vierschichtmodell oder die Verpflichtung zu Überstunden am Wochenende auf Basis einer Betriebsvereinbarung, einführt. Unser Betriebsrat hat nach einer MA Befragung, (die mehrheitlich dafür war: 55 Ja Stimmen für Mehrarbeit , 14 Stimmen für das Vierschichtmodell bei einer "formlosen Umfrage") eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet, die die MA verpflichtet, für 7 Monate bis zu 8 Leute samstags zweischichtig ( Früh und Spät)und Sonntag einschichtig (Nacht) für angeordnete Mehrarbeit bereitzustellen. Diese Mehrarbeit wird mit dem regulären Überstundentarif bezahlt, die Anzahl der benötigten Mitarbeiter wird wöchentlich jeweils Donnerstags vor dem Samstag genannt. Gleichzeitig wurden aber alle Mitarbeiter dazu angehalten, trotz der unterzeichneten Betriebsvereinbarung, jeweils einen Einzelvertrag zu unterzeichnen , der diese Verpflichtung nochmals benennt. Das wirft natürlich die Frage auf, ob ein Mitarbeiter, der den Einzelvertrag nicht unterschreibt, verpflichtet ist, der Betriebsvereinbarung nachzukommen bzw. ob diese Betriebsvereinbarung überhaupt gültig ist, obwohl sie vom BR und vom AG unterzeichnet wurde ... Von insgesamt 70 Ma haben 14 diese Einzelverträge nicht unterschrieben und sind nun schon dem Druck ausgesetzt, dies doch bitte zu tun ( durch Einzelgespräche mit dem BR und dem AG), "...da es sowieso egal ist, denn auch eine nicht geleistete Unterschrift im Einzelvertrag entbinde nicht von der Überstundenverpflichtung, da es ja nun die Betriebsvereinbarung gebe... " (Originalzitat des BR Vorsitzenden) - Da kann doch was nicht stimmen ... oder?

4.78002

Community-Antworten (2)

L
Lotte

11.04.2008 um 22:29 Uhr

leider anonym, ob die BV auch für diejenigen, die nicht unterschreiben gültig ist, liegt sicherlich an dem Wortlaut der Arbeitsverträge. Einen BR, der zulässt, dass AV geändert werden obwohl er eine BV abschliesst, halte ich für wenig Vertrauen erweckend. Die Vereinbarung, dass Donnerstags erst angekündigt wird, wer am Samstag arbeitet, halte ich für rechtlich nicht haltbar. Sicher geht das mal im Notfall, aber nicht für 7 Monate als Regel. Wenn einer von den 14 Rechtschutz hat, dann sollte mal ein Rechtsanwalt befragt werden.

M
matze83

12.04.2008 um 00:19 Uhr

also manchmal geht mir echt der blutdruck hoch, wenn ich manche beiträge so lese...

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