Betriebsrat haltet Betriebsvereinbarung nicht ein, was tun?
Grundlagen: ich bin angestellt seit 01.01.2020 mit IG-Metal Baden-Württemberg EG17 EW2 (Entwicklungsstufe 2). In dem “Betriebsvereinbarung zur Einführung von Entwicklungsstufen in den tariflichen Entgeltgruppen” steht Folgendes: ————————————————— 3.3 Überprüfung der Einstufung Eine Überprüfung des erreichten Entwicklungsniveaus des Beschäftigten erfolgt erstmalig nach 6 Monaten in der jeweiligen Entwicklungsstufe. Danach soll mindestens einmal jährlich eine Niveaubewertung durchgeführt und dem Beschäftigten erläutert werden. Die jeweilige Entscheidung und deren Begründung ist zu dokumentieren und dem Betriebsrat mitzuteilen.
3.4 Reklamation Bei einer Reklamation zur mitgeteilten Entgeltgruppe gemäß dieser Betriebsvereinbarung wird gem. § 10 ERA-TV verfahren. —————————————————
Hintergrund: Ich habe schon basierend von meinem Lebenslauf die Berufserfahrung für die Position erfüllt, aber als ich eingestellt wurde, habe ich die Rechtslage (IG-Metall) noch nicht gekannt. Ich hatte keine Überprüfung nach 6 Monaten und laut Betriebsrat, hatte ich das, nur es war mit einem anderen Prozess zusammen kombiniert und ich habe es nicht gemerkt das ich im Prozess beteiligt war. Daraufhin habe ich HR gefragt, ob ich die Begründung, wieso ich auf EW2 bin, bekommen kann, aber HR hat mir gesagt, dass die keine Auskunftspflicht haben. Dann habe ich BR gefragt, die mir gesagt hat, dass das nicht schriftlich geschehen muss und er erinnert sich nicht. Nur bei Einstellung muss der Begründung schriftlich passieren. Daraufhin habe ich BR gefragt, wieso ich als EW2 eingestellt wurde, aber BR hat mir gesagt, dass wegen DSGVO die Begründung gelöscht wurde. Zusammenfassung: Niemand kann mir begründen, wieso ich auf EW2 gekommen bin.
Problem: Nach 1.5 Jahren habe ich dann HR angeschrieben, dass laut Betriebsvereinbarung die EW2 überprüft werden soll. HR hat den Prozess gestartet, aber wahre Begründung hatte niemand gefunden und nach 2 Verhandlungsrunden hat sich auch mein Vorgesetzter ausgeklinkt und gesagt, dass ich das mit HR klären soll, aber HR will mich auf EW2 halten und BR stellt sich auf der Seite der HR. Ich habe daraufhin eine Zusammenfassung der Diskussionen geschrieben, da hier alles mündlich passiert ist und wollte die Unterschrift von BR und HR bekommen, aber keines der beiden will mir das unterschreiben. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich vor Arbeitsgericht gehe und HR wurde auf mich wüten (Wie wage ich sowas zu sagen). BR hat dann mir mitgeteilt, dass laut §10 ERA-TV, meine Reklamation schriftlich machen muss, und ich habe das nur per E-Mail (Textform) gemacht und daher alle bisherigen Diskussionen ungültig sind und kann nicht vor Arbeitsgericht verwendet werden. Also BR und HR arbeiten zusammen gegen mich und ich weiß nicht wieso. Daraufhin habe ich gekündigt und jetzt will Vorgesetzte und HR meine Kündigung nicht unterschreiben.
Fragen:
- Frage: Darf BR zu einem aktiven Vertrag relevante Dokumente (Begründung für EW2) löschen?
- Frage: Ist BR verpflichtet die Betriebsvereinbarung einzuhalten?
- Frage: Ist BR verpflichtet mir frühzeitig mitzuteilen, wenn der Reklamation nicht gemäß Betriebsvereinbarung läuft statt nur nach Drohung von Arbeitsgericht?
- Frage: Sollte BR nicht auf der Seite der Angestellten sein und als Zeuge in dieser Verhandlungen agieren? (BR verweigert die Geschehnisse schriftlich zu unterschreiben.)
- Frage: Sind Reklamationen ungültig, wenn man das nur in Textform statt schriftlich verlangt, aber HR das so trotzdem akzeptiert hat?
- Frage: Wie kann ich eine Kündigung einreichen, wenn niemand bereit ist das zu unterschreiben und auch BR auf der Seite der Geschäftsführung ist?
Community-Antworten (8)
26.10.2021 um 14:06 Uhr
Ich picke mir nur ein paar Fragen raus...:
- Frage: Ist BR verpflichtet die Betriebsvereinbarung einzuhalten?
Ja
- Frage: Sollte BR nicht auf der Seite der Angestellten sein und als Zeuge in dieser Verhandlungen agieren?
Nicht in jedem Fall. Das ist auch nicht seine ausschließliche Aufgabe
- Frage: Wie kann ich eine Kündigung einreichen, wenn niemand bereit ist das zu unterschreiben und auch BR auf der Seite der Geschäftsführung ist?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Du brauchst keine Unterschrift deiner Vorgesetzten.
26.10.2021 um 14:09 Uhr
Der MA hat Ansprüche aus AV, TV oder BV. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche gegenüber dem AG ist der MA selbst verantwortlich. Hier kann der BR unterstützen, durchsetzen und geltend machen kann der BR die Ansprüche nicht. Von daher zur Beantwortung deiner Fragen.
- Ja - evtl. Aufbewahrungspflichten hat der AG
- Nein, für die Durchführung der BV ist der AG verantwortlich
- Nein - sieh Einleitung
- Nein, siehe Einleitung
- Der Ag bzw. HR muss das begründen,
- Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und MUSS nicht vom Empfänger unterschrieben werden. Für die Nachweisbarkeit, das man die Kündigung abgegeben hat reicht ein Zeuge oder auch ein Einwurfeinschreiben.
26.10.2021 um 14:12 Uhr
du hast einen Arbeitsvertrag mit dem AG. Daher ist dieser (und nur dieser!) dafür verantwortlich, dass du richtig eingruppiert bist. Der BR hat dabei bestimmte Rechte, aber trotzdem richtet sich der Anspruch alleine gegen den AG. Daher geht es hier nicht darum, wie der BR handelt. Offensichtlich hast du hier nicht die Rückendeckung des BR (was schade ist, aber der BR ist nicht verpflichtet alles und jeden in jedem seiner Anliegen beizustehen) daher wirst du alleine kämpfen müssen. Bist Du Mitglied der Gewerkschaft? Dann nutze den Rechtschutz der Gewerkschaft oder suche Dir einen Anwalt
27.10.2021 um 13:19 Uhr
Dies ist ein interessantes Ereignis, das sehr häufig vorkommt.
Der Manager hat einen Bedarf, der in Form von Tätigkeiten, Ausbildungsniveau und Erfahrung beschrieben werden muss. Dieser Bedarf wird zwischen der Personalabteilung und dem BR bewertet.
Jemand bewirbt sich auf diese Stelle. Er erfüllt und übertrifft möglicherweise die Anforderungen dieser Stelle. Der Vorgesetzte und der Bewerber einigen sich auf ein Gehalt (das ERA-Entgeltstufe entspricht, auf das man sich geeinigt hatte, bevor die Stelle ausgeschrieben wurde).
Der neue Mitarbeiter prüft sein ERA-Entgeltstufe und sagt: "Hey, ich bringe mehr mit als in dieser Position erforderlich ist - ich möchte die nächste Entgeltstufe".
Alle sind frustriert.
Die Wahrheit ist, dass die Rolle evaluiert und die Mindestanforderungen festgelegt wurden. Der Mitarbeiter hat das Gehalt akzeptiert. Der Vorgesetzte ist dankbar, dass der Mitarbeiter mehr kann - aber die Stelle fordert das nicht. Tatsächlich "braucht" der Vorgesetzte das "Mehr", das der Mitarbeiter mitbringt, nicht - es ist ein "nice to have" für die abteilung.
Stelle die vor, du bringst weniger mit als die Mindestanforderungen - darf der chef was vom gehalt zurückhalten?
ERA wertet die stelle, nicht den Mensch.
27.10.2021 um 13:57 Uhr
"BR hat dann mir mitgeteilt, dass laut §10 ERA-TV, meine Reklamation schriftlich machen muss, und ich habe das nur per E-Mail (Textform) gemacht und daher alle bisherigen Diskussionen ungültig sind und kann nicht vor Arbeitsgericht verwendet werden."
Hast Du das mal überprüft? Habe jetzt mit Google nur einen gefunden, wo nichts von schriftlich steht. Also mal ganz abgesehen davon, dass E-Mail trotzdem ausreichend wäre mMn.
27.10.2021 um 14:35 Uhr
Der neue Mitarbeiter prüft sein ERA-Entgeltstufe und sagt: "Hey, ich bringe mehr mit als in dieser Position erforderlich ist - ich möchte die nächste Entgeltstufe".
Das ist nicht der Fall. Meine Position wurde für EG17 ausgeschrieben, aber ich bin für diese Position auf Entwicklungsstufe 2. Zitat von Betriebsvereinbarung:
Soweit ein Beschäftigter aufgrund der noch fehlenden bzw. noch nicht abgeschlossenen Berufserfahrung die ihm zugewiesenen Arbeitsaufgaben noch nicht in vollem Umfang ausführen kann, wird dieser Beschäftigte in eine sogenannte ‘Entwicklungsstufe’ eingruppiert.
Hast Du das mal überprüft?
Ja, Zitat von §10 ERA-TV:
10.1 Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.
Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.
Also mal ganz abgesehen davon, dass E-Mail trotzdem ausreichend wäre mMn.
Kannst du mir sagen auf welchen Basis ein E-Mail trotzdem als schriftlich ausreicht? Das würde mir sehr helfen!
- Frage: Sollte BR nicht auf der Seite der Angestellten sein und als Zeuge in dieser Verhandlungen agieren? Nicht in jedem Fall. Das ist auch nicht seine ausschließliche Aufgabe
Dann wieso ist BR im Besprechung dabei? Mir ist es egal ob BR gegen mich ist, weil ich kann auch selbst kämpfen, aber dass ich keinen Zeugen im Besprechung dabei habe macht die ganze Diskussion sinnlos. Unterschreiben will BR und HR nichts und alles passiert mündlich. :(
Ehrlich gesagt habe ich den vertrauen generell in Betriebsräte verloren. Die sind nicht da um die Angestellten zu helfen, weil basierend was ihr hier geschrieben habt, BR ist nicht verpflichtet zu helfen.
27.10.2021 um 15:33 Uhr
BR sind dem BetrVG, dem Gesetz allgemein und ihrem Gewissen verpflichtet, nicht dem AG und auch nicht dem AN. Sie sind also verpflichtet geltendes Recht durchzusetzen wo sie dazu befugt sind und den AN dabei zu unterstützen sein Recht zu bekommen. Aber nicht jede Forderung eines AN ist auch gerechtfertigt, deshalb besteht kein genereller Anspruch des AN das der BR jede Forderung unterstützt.
das gefällt nicht jedem AN, aber so ist es.
27.10.2021 um 15:37 Uhr
"Kannst du mir sagen auf welchen Basis ein E-Mail trotzdem als schriftlich ausreicht? Das würde mir sehr helfen!"
Schau mal hier:
"Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.
Doch was ist nun der Unterschied zu „schriftlich“?
Schriftlichkeit setzt grundsätzlich nur voraus – und erschöpft sich gleichzeitig darin –, dass Schriftzeichen fortdauernd und lesbar in einer Urkunde wiedergegeben werden und damit einer dauerhaften Überprüfung zugänglich sind. Die „schriftliche“ Abfassung ist also eine Voraussetzung der Schriftform.
(Lützen, NJW 2012, 1627, 1628)"
aus: https://www.klartext-jura.de/2020/11/30/schriftform-schriftlich-wo-liegt-der-unterschied/
und die Schriftform wird ja hier weder gefordert, noch wäre die mWn gesetzlich vorgeschrieben.
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