AG möchte, dass für einige MA die BV zur Gleitzeit nicht mehr gilt - was tun?
Hallo, liebe BR´ler,
wir haben zusätzlich zur haustariflich festgelegte 39 Stunden-Woche noch eine seit langem gültige Betriebsvereinbarung, die u.a. eine grosszügige Gleitzeitregelung beinhaltet. Die Kernarbeitszeit beläuft sich von 09:00-15:00 Uhr (Mo.-Do.) bzw. von 09:00-13:00 Uhr (Fr.). In diesen Zeiten müssen die Mitarbeiter anwesend sein. Wie der Einzelne dann seine weiteren Stunden während der Öffnungszeiten des Betriebes (i.A. 07:00-20:00 Uhr) verteilt, um auf die 39 Stunden zu kommen, ist ihm selbst überlassen.
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der betroffenen Hauptgeschäftsstelle, Ausnahmen wurde damals bei Abschluss (stammt noch aus den 80-ern (!!) ) nicht formuliert.
Der Arbeitgeber hat jetzt dem BR einen Antrag vorgelegt, nach dem 2 Mitarbeiter aus dieser Gleitzeitregelung herausgenommen werden sollen. Es handelt sich um Kollegen, die am Empfang arbeiten (genauer gesagt haben wir 2 Häuser, somit auch 2 Empfänge). Der AG begründet seine Eingabe damit, dass der Empfang in der Zeit von 07:00 - 17:00 durchgehend besetzt sein muss und durch die bestehende Gleitzeitregelung eine permanente Besetzung nicht sichergestellt werden kann.
Die beiden Kollegen sind sozusagen die "Empfangschefs", es gibt natürlich noch Teilzeitkräfte bzw. diverse andere Vollzeitkräfte im Haus, die am Empfang aushelfen. Diese MitarbeiterInnen sind aber nicht primär für den Empfangsbereich vorgesehen und verrichten hauptsächlich andere Tätigkeiten im Haus.
Leider sind die bisherigen innerabteilichen Bemühungen, auf freiwilliger Basis zu einer funktionierenden Empfangsregelung zu kommen, gescheitert. Daher sieht sich der AG jetzt leider genötigt, den genannten Antrag einzureichen.
Wir als Betriebsrat kennen natürlich die Empfangs-Problematik und sind durchaus geneigt dem Antrag eventuell zuzustimmen. Der Empfang ist schliesslich die "Eingangstür" zu einem Unternehmen und sollte unserer Meinung nach entsprechend repräsentieren und auch funktionieren. Hinzu kommen noch sicherheitsrelevante Fragen sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der Gäste und Kunden, damit im Notfall eine vollständige Liste aller Personen im Hause vorliegt.
M.E. gibt es aber keine rechtliche Grundlage zu einer Zustimmung, da Ausnahmen in unserer Betriebsvereinbarung bisher nicht vorgesehen waren.
Jetzt die Frage: Gibt es lt. BetrVG eine Möglichkeit für den AG gewisse Personenkreise aus der Betriebsvereinbarung zu entlassen, also praktisch die Betriebsvereinbarung für z.B. eine Abteilung zu kündigen? Ich hoffe mal nicht, solange in der Betriebsvereinbarung hierzu nichts festgehalten wurde!
Meiner Meinung nach müsste man eine Ergänzung zur Betriebsvereinbarung formulieren, die eine andere Gleitzeitregelung für die "Empfangschefs" regelt. Seht ihr das genauso?
Die betroffenen Kollegen sind übrigens zweigeteilt. Einer würde dem zustimmen, der Andere (selbst BR-Mitglied (!), ich bin´s nicht) sieht dem eher skeptisch gegenüber und würde lieber bei der bestehenden Regelung bleiben.
Danke schon mal für eure Antworten.
Mit kollegialen Grüßen Frank
Community-Antworten (3)
18.06.2007 um 16:35 Uhr
Hallo Frabel,
so wie ich dich verstanden habe habt ihr eine gültige BV. Der Arbeitgeber bzw. der Betriebsrat kann unter Wahrung der Fristen die BV kündigen. Ein einseitiges Vorhaben des Arbeitgebers wird schwierig sein. Solange keine Einigung zu stande kommt, kann einer der Partei die Einigungsstelle einschalten.
18.06.2007 um 18:17 Uhr
Meiner Meinung nach müsste man eine Ergänzung zur Betriebsvereinbarung formulieren, die eine andere Gleitzeitregelung für die "Empfangschefs" regelt. Seht ihr das genauso?
Im Prinzip ja.
...haustariflich festgelegte 39 Stunden-Woche ... Der AG begründet seine Eingabe damit, dass der Empfang in der Zeit von 07:00 - 17:00 durchgehend besetzt sein muss und durch die bestehende Gleitzeitregelung eine permanente Besetzung nicht sichergestellt werden kann.
Durch die Herausnahme von nur einer Person pro Empfang ist das aber auch nicht zu gewährleisten. Da sollte der ArbGeb ein schlüssiges Gesamtkonzept "Empfang" vorschlagen. Vielleicht räumt das ja dann die Bedenken der betroffenen Person(en) aus.
18.06.2007 um 22:48 Uhr
Hallo Aliosman, Du schriebst:
so wie ich dich verstanden habe habt ihr eine gültige BV. Der Arbeitgeber bzw. der Betriebsrat kann unter Wahrung der Fristen die BV kündigen. Ein einseitiges Vorhaben des Arbeitgebers wird schwierig sein. Solange keine Einigung zu stande kommt, kann einer der Partei die Einigungsstelle einschalten.
Es waere hier meiner Meinung nach noch wichtig, ob in der BV eine Nachwirkung vereinbart wurde. Falls nein, wuerde ja wohl im Falle einer einseitigen Kuendigung garkeine BV mehr existieren.
Mit kollegialen Gruessen Joachim
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