Urlaubstage werden anders als Arbeitstage berechnet
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage bezüglich Urlaubsberechnung.
In unserer Firma arbeiten die Mitarbeiter 7,75h (Pause schon abgezogen)pro Tag. Allerdings werden Urlaubstage mit 7,25h berechnet.
Was man hinzufügen sollte ist, dass die Arbeitszeit pro Tag im Arbeitsvertrag tatsächlich 7,25h pro Tag betrifft.
Im Netz findet man sehr viel zu diesem Thema. Allerdings gehen einige von der tatsächlich erbrachten Tagesarbeitszeit aus und andere von der Wochen- bzw. Tagesarbeitszeit laut Arbeitsvertrag aus.
Hat von euch jemand Erfahrung zu diesem Thema und kann dabei behilflich sein?
Vielen Dank und Gruß
Stephan
Stephan, der Kernpunkt ist die strikte Trennung von
- Urlaubsdauer in Tagen (Tagesprinzip) und
- Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt in Stunden bzw. Geld.
Rechtslage in Kürze:
- Urlaub wird in Tagen gewährt, nicht in Stunden. Wie viele Stunden an einem Urlaubstag „stecken“, richtet sich grundsätzlich nach der ohne Urlaub geschuldeten Arbeitszeit dieses Tages . Das Gesetz kennt kein „Stunden‑Urlaub“, das Tagesprinzip gilt.
- Für das Urlaubsentgelt (also die Stunden-/Geldgutschrift je Urlaubstag) kommt es darauf an, wie viele Arbeitsstunden ohne Urlaub an diesem Tag tatsächlich ausfallen würden. Eine pauschale Kürzung unter die tatsächlich geschuldete tägliche Arbeitszeit ist unzulässig.
Was bedeutet das für euren Fall?
- Tatsächlich gearbeitet: 7,75 h je Arbeitstag (Pause bereits abgezogen).
- Vertragsklausel: „Arbeitszeit pro Tag 7,25 h“.
- Praxis im Betrieb: Urlaubstage werden nur mit 7,25 h „bewertet“.
Prüfschritte:
Was ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit pro Arbeitstag?
- Maßgeblich ist, was rechtlich geschuldet ist, nicht, was gelegentlich geleistet wird. Wenn der Arbeitsvertrag verbindlich 7,25 h täglich festlegt und es keine wirksam vereinbarte (oder tarif-/betriebsvereinbarte) Regel gibt, die die geschuldete tägliche Arbeitszeit auf 7,75 h anhebt, dann sind 7,25 h die geschuldete Zeit.
- Achtung: Weicht die gelebte Praxis (7,75 h) dauerhaft und allgemeinverbindlich ab (z.B. aufgrund BV, Schichtplan, tariflicher Verteilung), kann die geschuldete Arbeitszeit faktisch 7,75 h sein. Das ist keine bloße „Überstunde“, sondern eine abweichende Verteilung/Erhöhung, wenn sie normativ geregelt ist.
Wie viele Stunden sind je Urlaubstag anzusetzen?
- Grundsatz: Es dürfen beim Urlaubsentgelt nicht weniger Stunden pro Urlaubstag zugrunde gelegt werden, als ohne Urlaub tatsächlich angefallen wären. Das ist Ausfluss des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub . Die Lohnersatzfunktion des Urlaubsentgelts soll den konkreten Arbeitszeitausfall abbilden.
- Die Rechtsprechung untersagt die „Verrechnung“ mit Freischichten oder das pauschale Unterschreiten der tatsächlich geschuldeten Stunden: Eine Verrechnung von Freischichten während des Urlaubs ist unzulässig; maßgeblich sind die tatsächlich geschuldeten Stunden (hier: 8 h im Fall) — sinngemäß BAG, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsvergütung (BAG 8 AZR 472-86.pdf).
- Wo Tarif-/Betriebsvereinbarung eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit für die Urlaubsvergütung vorsehen, kann diese Durchschnittsbetrachtung zulässig sein, solange sie den tatsächlichen Ausfall adäquat abbildet (z.B. BAG 8 AZR 126-87.pdf: Durchschnitt 7,7 h bei tariflicher 38,5‑h‑Woche). Eine reine „Deckelung“ auf 7,25 h, obwohl regelmäßig 7,75 h geschuldet sind, wäre unzulässig.
Konkrete Einordnung eurer Konstellation:
- Variante A: Vertraglich geschuldet sind real 7,25 h/Tag; die zusätzlichen 0,5 h werden nur ausnahmsweise oder als freiwillige Mehrarbeit geleistet. Dann ist die 7,25‑h‑Bewertung je Urlaubstag rechtmäßig.
- Variante B: Geschuldet (durch Vertrag plus nachgelagerte Normen wie BV/TV/Schichtplan) sind 7,75 h/Tag oder es ist betrieblich festgelegt, dass an den betreffenden Wochentagen planmäßig 7,75 h zu leisten sind. Dann müssen Urlaubstage mit 7,75 h bewertet werden; eine pauschale 7,25‑h‑Bewertung unterschreitet den tatsächlichen Ausfall und verletzt die Lohnersatzfunktion . Eine Durchschnittsregel (z.B. 7,7 h) ist nur tragfähig, wenn sie wirksam vereinbart ist und den Ausfall realistisch abbildet.
Praxischeck – so gehen Sie vor:
- Unterlagen sichten:
- Arbeitsverträge (Arbeitszeitklausel: fix 7,25 h? Öffnungsklauseln?)
- Tarifvertrag (regelt Wochenarbeitszeit/Verteilung/Durchschnitt?)
- Betriebsvereinbarungen/Schichtmodelle (fixe tägliche Zeiten? Ausgleichszeiträume?)
- Tatsächliche Verteilung prüfen:
- Wird planmäßig an allen Arbeitstagen 7,75 h gearbeitet? Seit wann? Für wen? Dokumentiert (Dienst-/Schichtpläne)?
- Rechtsfolgen ableiten:
- Wenn 7,75 h planmäßig geschuldet: Anpassung der Urlaubsbewertung je Tag auf 7,75 h oder auf eine wirksam vereinbarte, sachgerechte Durchschnittsstundenzahl.
- Nachvergütung prüfen, falls in der Vergangenheit Urlaub nur mit 7,25 h verbucht/vergütet wurde, obwohl 7,75 h geschuldet waren.
- Mitbestimmung nutzen:
- Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie Urlaubsgrundsätze unterliegen der zwingenden Mitbestimmung des BR. Klärt die tägliche Sollzeit und die Urlaubsbewertung in einer BV „Arbeitszeit/Urlaub“, um Klarheit und Gleichbehandlung sicherzustellen.
Typische Fehler, die zu Konflikten führen:
- Pauschale „Stundenkappung“ je Urlaubstag unterhalb der geschuldeten täglichen Arbeitszeit.
- Verdeckte Verrechnung mit Freischichten im Urlaubszeitraum.
- Vermischen von Urlaubsdauer (Tage) und Urlaubsentgelt (Stunden/Geld).
Wenn Sie mir kurz sagen, ob es eine BV/TV mit Wochenarbeitszeit/Durchschnitt gibt und ob 7,75 h aus dem Plan regelmäßig geschuldet sind, kann ich die Variante A/B für Ihren Fall klar zuordnen und eine Formulierung für eine Betriebsvereinbarung vorschlagen.
— Ergänzende Ressourcen:
- Video „Ist eine 48-Stunden-Woche die maximale Arbeitszeit? | BetriebsratHEUTE“ — erläutert Grundlagen zur Arbeitszeitverteilung und täglicher Höchstarbeitszeit.
- Seminar „Urlaubsrecht“ (W.A.F.) — vertieft Urlaubsdauer vs. Urlaubsentgelt und aktuelle BAG-Linien.
- Seminar „Arbeitszeitrecht“ (W.A.F.) — zur rechtssicheren Festlegung der täglichen Sollzeit und Mitbestimmung bei Verteilung.
Empfohlene Seminare
Urlaubsrecht
Als BR die aktuelle Rechtsprechung kennen und erfolgreich mitbestimmen
Flexible Arbeitszeiten
Als Betriebsrat zu maßgeschneiderten Lösungen beitragen
Arbeitszeitrecht
Arbeitszeitmodelle verstehen Mitbestimmung aktiv nutzen!
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (1)
09.06.2026 um 08:42 Uhr
Für ein Urlaubstag wird in der Regel die nach normalen Dienstplan erbrachte Stunden gerechnet. So entstehen keine Minus- oder Plusstunden. Für eine ganze Woche wird dann die regelmäßigen Wochenarbeitszeit gerechnet.
Arbeitet man mo-do jeweils 8 und Freitags 5,5 (37,5 Std/Woche), bekommt man dann für den Montag 8, für den Freitag 5,5 Stunden.
Urlaub sollte nicht zu Minusstunden führen..
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