Urlaubsgewährung - Anspruch wie hoch?
Eine Kollegin bat mich Ihr zu helfen.
Sie fing in unserem Unternehmen am 01.07.2009 an zu arbeiten.
Dort startete Sie mit 25 Urlaubstagen.
In unserer Arbeitsplatzbeschreibung die auch Teil des Arbeitsvertrages ist, steht:
Der Urlaub beträgt bei
- einem Jahre Betriebszugehörigkeit: 25 Arbeitstage
- zwei Jahren Betriebszugehörigkeit: 25 Arbeitstage
- drei Jahren Betriebszugehörigkeit: 25 Arbeitstage
- vier Jahren Betriebszugehörigkeit: 28 Arbeitstage
- fünf Jahren Betriebszugehörigkeit: 30 Arbeitstage
Nun die Frage. Ich bin der Meinung mit dem 01.07.2013 ist Sie nun im 4. Jahr in diesem Betrieb. Stehen Ihr nun 28 Tage zu oder muss man das prozentual (01.07.-31.12.) rechnen?
Community-Antworten (11)
02.09.2013 um 16:39 Uhr
Ab 2014 stehen ihr erst 28 Urlaubstage zu. Urlaub gibt es immer für ein volles Kalenderjahr. In dem Fall stünden ihr von Juli bis Dezember Anteilmäßtg noch Urlaub zu, also die Differenz von 28 zu 25 Tagen durch 12 mal 6 gleich 1,5 Tage. Halbe Tage Urlaub gibt es nicht, also zu Gunsten der MAin rechnen auf volle zwei Tage Urlaub.
02.09.2013 um 16:41 Uhr
Ohne in die Details zu gehen (das machen gleich andere).
So wie Du es schreibst, bezieht sich der Anspruch auf die Betriebszugehörigkeit und nicht dem Kalenderjahr. So gesehen würde ich davon ausgehen, dass sie einen anteiligen Anspruch hat. Also 2013 26,5 Tage.
Falls Du BR bist: Wie wäre es mit klaren Regeln mit einer BV "Urlaubsgrundsätze" (§ 87 BetrVG), wenn es keine klaren tarifliche Vorgaben gibt.
02.09.2013 um 18:29 Uhr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr
genauso, wie z.b. der volle Urlaubsanspruch auch erst unterjährig entstehen kann (weil z.B. die Wartezeit erst im Laufe des Jahres erfüllt wird), aber dann für das gesamte Urlaubsjahr besteht (und nicht anteilig für den Rest des Jahres)
entsteht in deinem Fall ab dem 4.Jahr Betriebszugehörigkeit der entsprechende Urlaubsanspruch, wie in der Vereinbarung angegeben und zwar komplett für das gesamte verbliebene Kalenderjahr
28 Tage wäre also in deinem Fall richtig ab dem 1.7.2013 keine prozentuale Berechnung
02.09.2013 um 20:34 Uhr
Hallo dieElster, ich schließe mich Watschenbaum's Sicht an, nicht gironimo's, denn es liegt ein Stufenplan vor, kein Verlauf. Dieser Stufenplan ist auch, so wie du ihn zitierst, abschließend. Das heißt, auch mit mehr als 5 Jahren Betriebszugehörigkeit, egal wie viel mehr, hättest du immer noch 30 Tage Urlaubsanspruch.
03.09.2013 um 09:05 Uhr
Also verstehe ich das richtig, dass dem Mitarbeiter 28 Tage Urlaub zustehen, da wir uns schon ab 1.7.2013 im 4. Beschäftigungsjahr befinden.
So sehe ich das. Ich verstehe es so, dass wir von der Betriebszugehörigkeit sprechen und diese ist ab dem 1.7.13 nunmal 4 Jahre.
Jetzt die Frage stehen dem Mitarbeiter 28 Tage oder prozentualer Anteil zu? Dann wären es 26-27 Tage ?!
Wir haben eine BV Urlaubsgewährung. Leider stehen da sehr viele andere, auch wichtige Sachen drin, aber zu der genauen Vergabe der Tage steht nix drin. Sollte evtl. noch Ergänzt werden, jedoch muss für die MA jetzt eine Lösung her.
Also sollte ich als BR auf Ihren Vorgesetzten zugehen und sagen das mit erreichen des 4. Beschäftigungsjahres Ihr volle 28 Tage zustehen? Mit Begründung auf die Vereinbarung.
PS: Danke für eure zahlreichen Antworten :) hab mich sehr gefreut
03.09.2013 um 19:53 Uhr
"Also sollte ich als BR auf Ihren Vorgesetzten zugehen und sagen das mit erreichen des 4. Beschäftigungsjahres Ihr volle 28 Tage zustehen? Mit Begründung auf die Vereinbarung."
genau so würde ich das machen
03.09.2013 um 23:17 Uhr
@dieElster @Alle
Wie es gironimo schon angedeutet hat, kommt bestimmt einer durch die Hintertür und mischt wieder alles auf. Leider ist dies hier auch dringend nötig.
Denn, bis auf die Angabe von Rapper "Ab 2014 stehen ihr erst 28 Urlaubstage zu.", ist leider alles hier bisher geschriebene falsch.
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Eine anteilige Urlaubsanrechnung ist nur in den Grenzen von §5 BUrlG möglich. Das gilt auch bei tariflichen Regelungen für die Urlaubstage, die über die gesetzlichen hinausgehen.
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Ein höherer Urlaubsanspruch entsteht immer erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres und nicht irgendwann im Laufe des Jahres.
Ausnahme: Sollte die 6-monatige Wartefrist vor dem 31.12 beendet sein, also im laufenden Jahr mehr als 6 Monate betragen, besteht der volle Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub.
D. h. jetzt aber nicht, dass dieses analog auch für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gilt.
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Da ein neuer Urlaubsanspruch immer erst mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, ist es unerheblich zu welchem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit, die in vielen anderen Fällen allerdings genau aufs Datum abstellt, beginnt. Ein Anspruch, hierzu gehört auch ein höherer, entsteht immer erst mit Beginn des neuen Jahres.
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Die Angabe von Jahren der Betriebszugehörigkeit in einem AV ändert hieran auch nichts. Anders wäre es, wenn im AV eindeutig erklärt würde, zugunsten des AN von den Grundsätzen des BUrlG abweichen zu wollen. Da dieses aus AG-Sicht nicht sinnvoll ist, wird man bei so einer Formulierung immer auf die gesetzliche Norm abstellen.
In diesem Fall gilt als urlaubstechnische Berechnung der Betriebszugehörigkeit, der 1 Januar nach dem Eintritt.
Der 01.07te eines Jahres ist hier auch der ungeschickteste Termin, den man sich vorstellen kann. Wäre es auch nur ein Tag früher, würde ihr bereits für das erste Jahr der volle gesetzliche Grundurlaub zustehen. Siehe Punkt 2, zweiter Absatz. Bei tariflichen kann es anders aussehen.
Nachtrag: Das von Watschenbaum in der MT 218242 geschriebene, würde zutreffen, wenn die Betriebszugehörigkeit einen Tag früher beginnen würde, so aber nicht. Hier fehlt leider die berühmte Sekunde........
Zitat: Peer Steinbrück: "Eine gute Grundlage ist die Voraussetzung für eine solide Basis."
06.09.2013 um 14:06 Uhr
danke für die zahlreichen Antworten. @ alterHase
Hat denn der Mitarbeiter nun nur Anspruch auf seine 25 Urlaubstage? Oder gibt es da eine Regelung das der MA einen Anteil zb 1 Tag gewehrt bekommt?
1 Mitarbeiter hat am 01.07.2009 1 Mitarbeiter hat am 01.08.2009 angefangen. Beide sagen Sie würden sich auch über einen Urlaubstag mehr freuen. AG sagt NEIN. Kann ich als BR was machen oder nicht?
06.09.2013 um 14:33 Uhr
"Da ein neuer Urlaubsanspruch immer erst mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, ist es unerheblich zu welchem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit, die in vielen anderen Fällen allerdings genau aufs Datum abstellt, beginnt. Ein Anspruch, hierzu gehört auch ein höherer, entsteht immer erst mit Beginn des neuen Jahres."
eben nicht ein höherer Anspruch entsteht, wenn die Frist, zu der dieser Anspruch entstehen soll, erfüllt ist und wenn die Frist auf "Betriebszugehörigkeit" abzielt, kann man dies nicht auf "Kalenderjahr" runterreduzieren, sondern der gesamte neue Anspruch entsteht in dem Urlaubsjahr, in dem die entsprechende Frist erfüllt wurde, und nicht erst im darauffolgenden
"Anders wäre es, wenn im AV eindeutig erklärt würde, zugunsten des AN von den Grundsätzen des BUrlG abweichen zu wollen. Da dieses aus AG-Sicht nicht sinnvoll ist, wird man bei so einer Formulierung immer auf die gesetzliche Norm abstellen"
auch diese Aussage ist nicht korrekt falls mehr Urlaub gewährt wird, als gesetzlich vorgesehen, ist dies ja schonmal eine Abweichung zugunsten des BUrlG und in Rahmen der Inhaltskontrolle sind Klauseln, die unzweifelhaft formuliert werden könnten ("z.b. der erhöhte Urlaubsanspruch entsteht erstmalig im auf das Erreichen der Betriebszugehörigkeit folgende Kalenderjahr" oder ähnliches) aber nicht so formuliert wurden, zulasten des Klauselverwenders (in dem Fall des AG) zu sehen
ich bleibe dabei der erhöhte Urlaubsanspruch gilt für das Kalenderjahr, in dem der Anspruch durch Erreichen der Frist entsteht
06.09.2013 um 18:49 Uhr
@ AlterHase
"1. Eine anteilige Urlaubsanrechnung ist nur in den Grenzen von §5 BUrlG möglich. Das gilt auch bei tariflichen Regelungen für die Urlaubstage, die über die gesetzlichen hinausgehen."
Solange der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt bleibt, kann tarif- oder arbeitsvertraglich der darüber hinausgehende Mehrurlaub frei geregelt werden. Deine Aussage stimmt also nicht!
Ausnahme: Urlaubsstaffelung nach Alter
"2. Ein höherer Urlaubsanspruch entsteht immer erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres und nicht irgendwann im Laufe des Jahres."
Es kommt einzig und allein auf die vertragliche Regelung an. Dass ein höherer Urlaubsanspruch IMMER erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres einher geht, ist ganz einfach falsch.
So findet man z.B. in sehr vielen TVen den Wortlaut:
"Maßgebend bei der Urlaubsgewährung nach Betriebszugehörigkeit ist die Vollendung des betreffenden Beschäftigungsjahres während des Urlaubsjahres."
aber auch:
"Maßgeblich ist die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit am 01. Januar des Urlaubsjahres."
"Ausnahme: Sollte die 6-monatige Wartefrist vor dem 31.12 beendet sein, also im laufenden Jahr mehr als 6 Monate betragen, besteht der volle Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub."
Auch das stimmt so nicht. Ein AN, der am 1.7. beginnt hat seine Wartezeit mit Ablauf des 31.12. voll erfüllt. Ist der AN am 1.1. des Folgejahres noch AN des Betriebs, kann der Anspruch auf den gesamten (gesetzl.) Jahresurlaub des Vorjahres geltend gemacht werden. Davon unberührt bleibt natürlich der § 6 BUrlG.
"D. h. jetzt aber nicht, dass dieses analog auch für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gilt."
Naja, lassen wir mal so stehen ...
3 und 4 wurde bereits von Watschenbaum kommentiert, dessen Meinung ich mich anschließe.
"Der 01.07te eines Jahres ist hier auch der ungeschickteste Termin, den man sich vorstellen kann. Wäre es auch nur ein Tag früher, würde ihr bereits für das erste Jahr der volle gesetzliche Grundurlaub zustehen. Siehe Punkt 2, zweiter Absatz. Bei tariflichen kann es anders aussehen."
Dass der 1.7. der ungeschickteste Termin ist, ist so nicht haltbar. Siehe oben.
Ausnahme: Strittig ist lediglich, wie zu verfahren ist, wenn das AV am 1.7. beginnt und am 31.12. endet. Lt. Erfurter (RN 9 zu §5 BUrlG) ist hier der Zwölftel-Regelung der Vorzug zu geben, da im Einklang mit der BGB Fristenberechnung.
Nachtrag :-))
Zitat Angela Merkel: "Jeder hat seine Art, zurückzuschlagen. Schweigen kann`s auch mal sein."
08.09.2013 um 04:15 Uhr
@ Watschenbaum @Hoppel
Jaja….war mir vorher klar, dass bei diesem Thema natürlich versucht wird, beim AltenHasen etwas in der Suppe zu finden. Ist ja auch euer Recht.
Ich will jetzt einmal versuchen, ohne jetzt jeden direkt anzusprechen, entsprechend zu antworten.
Erst einmal zu den Ansprüchen: Ich hoffe, dass die Wertung hier unstrittig ist.
- Tarifvertrag, 2 Betriebsvereinbarung, 3. betriebliche Übung, 4. Arbeitsvertrag und dann erst die „Mindestanforderungen“ des BUrlG.
Letzteres dürfte eigentlich eindeutig sein. Zumindest aus meiner Sicht ist es das.
Wie es sich mit einem Tarifvertrag verhält, kann, wer einwenig Zeit hat auch hier Nachlesen: http://www.leitsatzkommentar.de/webdoc47.htm#1%20Urlaubsanspruch
Wie es sich mit einer BV verhält, dürfte auch fast jeder Wissen. Bei der betrieblichen Übung gehe ich einmal vom Gleichen aus.
Beim Arbeitsvertrag gibt es aber ein paar Regeln zu beachten. Die AGB-Kontrolle ist hier keine Einbahnstraße und gilt somit in beide Richtungen. Sollte hier etwas nicht eindeutig sein, so gibt es neben den AGB-Vorgaben auch noch weitere zu beachten. Hier die §§ 133 und 157 BGB.
§ 133 - Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 157 - Auslegung von Verträgen Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Auf gut deutsche bedeutet dieses: Die Auslegung des normativen Teils eines Vertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Vertragswortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Vertragswortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den vertraglichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der gewollten Norm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Vertrags, ggf. auch die praktische Übung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Vertragsauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Quelle: BAG Argumentation
Und was sagt uns das jetzt? Aus meiner Sicht ist hier nur von einer Betriebszugehörigkeit die Rede und nicht davon, dass im AV etwas über eine individuell anders getroffene Regelung steht. Natürlich könnte es möglich sein, müsste dann aber einer Prüfung des AGG oder anderer kollektiver Regelungen bestehen, die einer Individuellen vorgehen.
Dass im AV ein Arbeitsaufnahmebeginn steht und somit ab diesem Datum eine Betriebszugehörigkeit beginnt, dürfte ja die Regel sein. Hiervon jetzt aber abzuleiten, dass zukünftige Ansprüche generell von diesem Zeitpunkt ausgehen, ist dann doch wohl einwenig zu weit gegriffen.
Im falle eines Urlaubsanspruchs dient sie nur zur Feststellung des erstmaligen Anspruchs und nicht generell bis in alle Ewigkeit.
Erwerb und Inhalt des gesetzlichen Urlaubsanspruchs richten sich grundsätzlich nach den für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen der §§ 4, 5 BUrlG. Ein (Teil-)Urlaubsanspruch wird erworben, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens einen Monat besteht. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht nach einem Bestand des Rechtsverhältnisses von sechs Monaten.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit nach § 4 BUrlG, jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, und dieser ist regelmäßig der 1. Januar und nicht zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr. Das ist so und wird es wohl auch bleiben.
Und da hier auf volle Tage abgestellt wird, besteht der Anspruch erst nach Ablauf der letzten Sekunde des Tages. Also mit beginn der ersten Sekunde des Neuen.
Da diese aber bereits im neuen Jahr liegt und jetzt einen Anspruch auf den neuen Urlaub begründet, kann sie nicht gleichzeitig auch den des Vorjahres begründen. Würde dem nicht so sein, würde sich hier auch eine Kollision mit den Grundsätzen des § 6 BUrlG (Ausschluss von Doppelansprüchen) ergeben. Diese gelten zwar in der Regel nur für nachfolgende Arbeitsverhältnisse, sind hier aber analog anwendbar.
Dürfte bei logischer Betrachtung eigentlich auch einleuchten.
D. h., bei Arbeitsaufnahme (nicht verwechseln mit Vertragsbeginn) am 01.07 eines Jahres, ist für die abgelaufenen Monate der Urlaub nur anteilig zu gewähren.
Der § 1 BUrlG ist insoweit eindeutig. Es stellt generell auf das Kalenderjahr ab. Dies bezieht sich auf den rechtlichen Beginn und das rechtliche Ende des Urlaubsjahres. Für eine andere Interpretation bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes somit kein Raum.
Wäre dies nicht so und würde hier die reine Betriebszugehörigkeit als Grundlage zum tragen kommen, würden die gesonderten Regelungen bei Ein- und Austritt aus dem AV keinen Sinn machen und wären somit überflüssig.
An @Hoppel „Solange der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt bleibt, kann tarif- oder arbeitsvertraglich der darüber hinausgehende Mehrurlaub frei geregelt werden. Deine Aussage stimmt also nicht!“
Diese Auffassung habe ich bis vor Kurzem auch noch vertreten, musste mich aber durch aktuelle BAG-Urteile, die diese mittlerweile gleichwertig stellen, eines besseren Belehren lassen.
Aktuell ist es so, dass nur dann, wenn in einem AV ausdrücklich auf eine unterschiedliche Behandlung des tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Zusatzurlaubs abgestellt wird, und dieses auch nicht gegen andere Normen oder Kollektive Regelungen verstößt, eine unterschiedliche Behandlung erfolgen kann.
Bis dato wurde Urlaub auch unterschiedlich gewertet (rechtlich gewichtet), aber wohl aufgrund der EU-Rechtsprechung in Sachen Urlaub, hat das BAG hier einen anderen Kurs eingeschlagen und sieht diesen jetzt als gleichrangig zu behandeln an. Kann ich auch nicht ändern, ist aber so. Wir hatten hierzu extra spezielle Urlaubsanträge entworfen, die wir jetzt in die Tonne treten können.
Allerdings bezog sich mein Text „Eine anteilige Urlaubsanrechnung ist nur in den Grenzen von §5 BUrlG möglich.“ Nicht auf die Behandlung oder Wertung zusätzlicher Urlaubstage, sondern auf die rechtlichen Grundlagen zur anteiligen Berechnung.
Was wann wie wo gelten kann oder wird, kann man auch beim weiter oben eingestellten Link nachlesen.
So, jetzt habe ich keine Lust mehr hier weiter zu tickern. Ist ja auch schon spät (früh) genug. Ich hoffe dennoch, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.
In diesem Sinne……
Nachtrag: Habe Zitat verstanden.......hier aber leider nicht anwendbar..........
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