@ Watschenbaum @Hoppel
Jaja….war mir vorher klar, dass bei diesem Thema natürlich versucht wird, beim AltenHasen etwas in der Suppe zu finden.
Ist ja auch euer Recht.
Ich will jetzt einmal versuchen, ohne jetzt jeden direkt anzusprechen, entsprechend zu antworten.
Erst einmal zu den Ansprüchen:
Ich hoffe, dass die Wertung hier unstrittig ist.
1. Tarifvertrag, 2 Betriebsvereinbarung, 3. betriebliche Übung, 4. Arbeitsvertrag und dann erst die „Mindestanforderungen“ des BUrlG.
Letzteres dürfte eigentlich eindeutig sein. Zumindest aus meiner Sicht ist es das.
Wie es sich mit einem Tarifvertrag verhält, kann, wer einwenig Zeit hat auch hier Nachlesen: http://www.leitsatzkommentar.de/webdoc47.htm#1%20Urlaubsanspruch
Wie es sich mit einer BV verhält, dürfte auch fast jeder Wissen. Bei der betrieblichen Übung gehe ich einmal vom Gleichen aus.
Beim Arbeitsvertrag gibt es aber ein paar Regeln zu beachten. Die AGB-Kontrolle ist hier keine Einbahnstraße und gilt somit in beide Richtungen. Sollte hier etwas nicht eindeutig sein, so gibt es neben den AGB-Vorgaben auch noch weitere zu beachten. Hier die §§ 133 und 157 BGB.
-----------------------------------------------------------------
§ 133 - Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 157 - Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
----------------------------------------------------------------
Auf gut deutsche bedeutet dieses:
Die Auslegung des normativen Teils eines Vertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Vertragswortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Vertragswortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien mit zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den vertraglichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der gewollten Norm ermittelt werden können. Ergänzend können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Vertrags, ggf. auch die praktische Übung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Vertragsauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Quelle: BAG Argumentation
----------------------------------------------------------------
Und was sagt uns das jetzt?
Aus meiner Sicht ist hier nur von einer Betriebszugehörigkeit die Rede und nicht davon, dass im AV etwas über eine individuell anders getroffene Regelung steht. Natürlich könnte es möglich sein, müsste dann aber einer Prüfung des AGG oder anderer kollektiver Regelungen bestehen, die einer Individuellen vorgehen.
Dass im AV ein Arbeitsaufnahmebeginn steht und somit ab diesem Datum eine Betriebszugehörigkeit beginnt, dürfte ja die Regel sein. Hiervon jetzt aber abzuleiten, dass zukünftige Ansprüche generell von diesem Zeitpunkt ausgehen, ist dann doch wohl einwenig zu weit gegriffen.
Im falle eines Urlaubsanspruchs dient sie nur zur Feststellung des erstmaligen Anspruchs und nicht generell bis in alle Ewigkeit.
Erwerb und Inhalt des gesetzlichen Urlaubsanspruchs richten sich grundsätzlich nach den für Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen der §§ 4, 5 BUrlG. Ein (Teil-)Urlaubsanspruch wird erworben, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens einen Monat besteht. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht nach einem Bestand des Rechtsverhältnisses von sechs Monaten.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit nach § 4 BUrlG, jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, und dieser ist regelmäßig der 1. Januar und nicht zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr. Das ist so und wird es wohl auch bleiben.
Und da hier auf volle Tage abgestellt wird, besteht der Anspruch erst nach Ablauf der letzten Sekunde des Tages. Also mit beginn der ersten Sekunde des Neuen.
Da diese aber bereits im neuen Jahr liegt und jetzt einen Anspruch auf den neuen Urlaub begründet, kann sie nicht gleichzeitig auch den des Vorjahres begründen. Würde dem nicht so sein, würde sich hier auch eine Kollision mit den Grundsätzen des § 6 BUrlG (Ausschluss von Doppelansprüchen) ergeben. Diese gelten zwar in der Regel nur für nachfolgende Arbeitsverhältnisse, sind hier aber analog anwendbar.
Dürfte bei logischer Betrachtung eigentlich auch einleuchten.
D. h., bei Arbeitsaufnahme (nicht verwechseln mit Vertragsbeginn) am 01.07 eines Jahres, ist für die abgelaufenen Monate der Urlaub nur anteilig zu gewähren.
Der § 1 BUrlG ist insoweit eindeutig. Es stellt generell auf das Kalenderjahr ab. Dies bezieht sich auf den rechtlichen Beginn und das rechtliche Ende des Urlaubsjahres. Für eine andere Interpretation bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes somit kein Raum.
Wäre dies nicht so und würde hier die reine Betriebszugehörigkeit als Grundlage zum tragen kommen, würden die gesonderten Regelungen bei Ein- und Austritt aus dem AV keinen Sinn machen und wären somit überflüssig.
An @Hoppel
„Solange der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt bleibt, kann tarif- oder arbeitsvertraglich der darüber hinausgehende Mehrurlaub frei geregelt werden. Deine Aussage stimmt also nicht!“
Diese Auffassung habe ich bis vor Kurzem auch noch vertreten, musste mich aber durch aktuelle BAG-Urteile, die diese mittlerweile gleichwertig stellen, eines besseren Belehren lassen.
Aktuell ist es so, dass nur dann, wenn in einem AV ausdrücklich auf eine unterschiedliche Behandlung des tarif- oder einzelvertraglich vereinbarten Zusatzurlaubs abgestellt wird, und dieses auch nicht gegen andere Normen oder Kollektive Regelungen verstößt, eine unterschiedliche Behandlung erfolgen kann.
Bis dato wurde Urlaub auch unterschiedlich gewertet (rechtlich gewichtet), aber wohl aufgrund der EU-Rechtsprechung in Sachen Urlaub, hat das BAG hier einen anderen Kurs eingeschlagen und sieht diesen jetzt als gleichrangig zu behandeln an. Kann ich auch nicht ändern, ist aber so. Wir hatten hierzu extra spezielle Urlaubsanträge entworfen, die wir jetzt in die Tonne treten können.
Allerdings bezog sich mein Text „Eine anteilige Urlaubsanrechnung ist nur in den Grenzen von §5 BUrlG möglich.“ Nicht auf die Behandlung oder Wertung zusätzlicher Urlaubstage, sondern auf die rechtlichen Grundlagen zur anteiligen Berechnung.
Was wann wie wo gelten kann oder wird, kann man auch beim weiter oben eingestellten Link nachlesen.
So, jetzt habe ich keine Lust mehr hier weiter zu tickern. Ist ja auch schon spät (früh) genug. Ich hoffe dennoch, etwas zur Klärung beigetragen zu haben.
In diesem Sinne……
Nachtrag:
Habe Zitat verstanden.......hier aber leider nicht anwendbar..........