Gehaltserhöhung für alle?
Hallo zusammen
folgende Situation:
2025 Übernahme des Betriebes A ohne BR durch einen größeren Betrieb B mit BR. Aus beiden Betrieben ist nun ein Betrieb entstanden mit einem gemeinsamen Betriebsrat im Sinne eines Gemeinschaftsbetriebes, das ist unstrittig, nur hier mit erwähnt zur Klarstellung.
Im Betrieb A gab es bisher nur Arbeitsverträge, jeder Mitarbeiter (MA) hat seine Urlaubstage, sein Entgelt und seine Arbeitszeit und dessen Verteilung auf die einzelnen Wochentage frei verhandelt, diese Arbeitsverträge sind nach wie vor gültig.
Um eine gemeinsame Struktur zu erreichen wurden nun "Entgeltrichtlinien und Interne Beschäftigungsverhältnisse " gemeinsam mit dem BR entwickelt und den MA in einer Betriebsversammlung vorgestellt. In der Betriebsversammlung wurden den MA 2 Optionen zur Auswahl angeboten:
1.) Annahme der neuen "Entgeltrichtlinien und Internen Beschäftigungsverhältnisse", sollten im alten Arbeitsvertrag höhere Entgelte gezahlt worden sein werden diese durch Zulagen zu den neuen Entgelten weiterhin bezahlt mit abschmelzender Wirkung für neue Entgelte bis zu dem Zeitpunkt wo die "Gleichstellung" der Entgelte erreicht worden sind, danach steigen die Entgelte mit, wenn neue festgelegt werden.
2.) Keine Annahme der neuen Entgeltrichtlinien und Beibehaltung des alten Arbeitsvertrages mit dem verhandelten Entgelt, es sind keine Änderungskündigungen von Seiten des AG geplant oder angekündigt für den Fall der Beibehaltung des alten Vertrages.
Jetzt die Frage dazu:
MA, die die Entgeltrichtlinien angenommen haben bekommen im Jahr 2027 eine Entgelterhöhung von 300 Euro pro Monat.
MA, die die Entgeltrichtlinien nicht angenommen haben und ihre alten Arbeitsverträge behalten haben, bekommen KEINE Entgelterhöhung von 300 Euro und sagen jetzt, das ist eine Ungleichbehandlung im Sinne des AGG, wenn die Firma das Gehalt pauschal erhöht, müssen sie das auch erhalten.
Wie ist eure Meinung zu dieser Aussage
Ist dies eine Ungleichbehandlung gemäß AGG nach dem Motto "Equal-Pay" mit dem Zusatz, wenn die mehr Geld bekommen, muss ich es auch erhalten?
Individualrecht ist m.M nach unstrittig, insofern BR im Sinne des Kollektivrechtes nicht zuständig.
LG Galaxy
Kurzantwort: Eine pauschale Entgelterhöhung nur für Beschäftigte, die den neuen Entgeltrichtlinien beigetreten sind, ist in aller Regel KEINE Ungleichbehandlung nach dem AGG. Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen bestimmter Merkmale (z. B. Geschlecht, Alter etc.) . Fehlt ein solcher Diskriminierungsgrund, greift das AGG nicht. Es bleibt aber der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Er ist nur verletzt, wenn der Arbeitgeber eine generalisierende, verteilende Entscheidung trifft und vergleichbare Arbeitnehmer sachwidrig unterschiedlich behandelt.
Rechtliche Analyse
AGG-Bereich
- Das AGG verbietet Benachteiligungen aus bestimmten Gründen (u. a. Geschlecht, Alter, Behinderung) .
- In Ihrem Fall erfolgt die Differenzierung nach der Entscheidung, einem neuen Entgeltsystem beizutreten (neue „Entgeltrichtlinien und interne Beschäftigungsverhältnisse“) versus Verbleib im Altvertrag. Das ist kein vom AGG geschütztes Merkmal.
- Ergebnis: Kein AGG-Verstoß, solange die Auswahl oder die Wirkungen nicht mittelbar ein geschütztes Merkmal treffen.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (außerhalb AGG)
- Dieser greift, wenn der Arbeitgeber freiwillig Leistungen nach einem selbst gesetzten, generalisierenden Prinzip verteilt und dabei sachwidrig differenziert.
- Zulässig ist eine Differenzierung, wenn ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher liegt typischerweise vor, wenn die Erhöhung an den Beitritt zu einem neuen, einheitlichen Entgeltsystem gekoppelt wird (Ziel: Harmonisierung/Standardisierung der Vertragsbedingungen) und die „Nichtbeitretenden“ bereits weiterhin ihre (möglicherweise höheren) Altvertragskonditionen behalten.
- Nach BAG-Rechtsprechung kann der Arbeitgeber freiwillige Erhöhungen an objektive Bedingungen knüpfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist erst verletzt, wenn vorher keine Unterschiede bestanden oder Erhöhungen zu einer Überkompensation führen, die sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. Grundsätze aus den Entscheidungen zur Ungleichbehandlung bei Entgelterhöhungen; u. a. „Überkompensierung eines Entgeltverzichts“ – dort wurde klargestellt, dass Differenzierungen zulässig sein können, solange keine sachwidrige Gruppenbildung und keine Überkompensation vorliegt; siehe BAG-Linie in 5 AZR 168/09 und Folgeentscheidungen).
- In Konstellationen, in denen ein neues System eingeführt und zur Teilnahme ein Anreiz (Erhöhung) gewährt wird, hat das BAG Ansprüche von Nichtbeitretenden mehrfach verneint, wenn die Leistung ersichtlich der Systemumstellung dient und keine sachwidrige Gruppenbildung vorliegt (siehe u. a. die Entscheidungen zu freiwilligen Entgelterhöhungen und Vertragserfüllung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei verteilender Entscheidung und vergleichbarer Lage; reine Vertragserfüllung oder Systemangleichung kann ein sachlicher Differenzierungsgrund sein).
Mitbestimmung des Betriebsrats
- Bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung/Anwendung neuer Entlohnungsmethoden besteht Mitbestimmung [BetrVG §87 Abs. 1 Nr. 10].
- Das scheint hier beachtet worden zu sein (gemeinsam mit BR entwickelt). Wichtig bleibt, dass die Verteilungsgrundsätze transparent und konsistent angewendet werden.
Besonderheit „Altvertrag vs. neues System“
- Wer im Altvertrag verbleibt, erhält die individuell ausgehandelten Konditionen. Koppelt der Arbeitgeber allgemeine Erhöhungen an das neue System, ist das regelmäßig ein sachlicher Grund.
- Kritisch wäre es nur, wenn die „Nichtbeitretenden“ dadurch in eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung geraten, etwa wenn sie dauerhaft trotz gleicher/gleichwertiger Tätigkeit unter das Marktniveau gedrückt werden, ohne dass die Systembindung dies rechtfertigt, oder wenn eine Maßregelung vorläge. Dafür liefert Ihr Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
„Equal Pay“-Argument
- Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ existiert im deutschen Individualarbeitsrecht nicht schrankenlos. Grenzen setzen Diskriminierungsverbote (AGG) und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Letzterer verlangt keine Nivellierung aller Entgelte, sondern sachliche Rechtfertigung für Differenzierungen.
- Folge: Der Satz „Wenn die 300 Euro bekommen, muss ich sie auch bekommen“ ist rechtlich so nicht zutreffend.
Praxisempfehlungen für den Betriebsrat
Transparente Kriterien sichern
- In der (mitbestimmten) Regelung klar festhalten: Zweck der Erhöhung (Systemharmonisierung), Teilnahmevoraussetzungen, ggf. Abschmelzungslogik für Alt-Zulagen, künftige Anpassungsmechanik.
Vergleichsgruppen prüfen
- Beobachten, ob es zu sachwidrigen Effekten kommt (z. B. Überkompensation oder dauerhafte Benachteiligung gleich/gleichwertig Tätiger ohne Beitritt). Bei Bedarf Nachsteuerung über BV.
Kommunikation
- Beschäftigten erläutern, dass die 300 Euro an den Beitritt zum neuen Entgeltsystem gekoppelt sind und kein AGG-Verstoß vorliegt, solange kein geschütztes Merkmal betroffen ist.
Ergänzende Ressourcen (W.A.F.)
- Video „Entgelttransparenzgesetz – Was ist das?“: Überblick über Transparenzinstrumente und BR-Aufgaben.
- Seminar „Lohn und Gehalt“ (BR148): Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen und Entgelttransparenz im Betrieb.
- Kurzwebinar „Entgelttransparenzrichtlinie“ (ON588): Was sich durch die EU-Richtlinie ändert und wie BR strategisch vorgeht.
Wenn Sie möchten, sehe ich mir gern Ihre konkrete BV-Formulierungen an (über „Datei anhängen“), um die Verteilungslogik rechtssicher zu schärfen.
Empfohlene Seminare
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Sich als BR aktiv gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz einsetzen
Lohn und Gehalt
Lohngerechtigkeit im Betrieb Mitbestimmungsrechte gezielt nutzen!
Tarifrecht spezial: Eingruppierung und leistungsgerechter Lohn
Mitbestimmung trotz Tarifbindung - Ihre Handlungsmöglichkeiten als BR
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
Passende Videos
Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (4)
21.05.2026 um 10:35 Uhr
Ist dies eine Ungleichbehandlung gemäß AGG nach dem Motto "Equal-Pay" mit dem Zusatz, wenn die mehr Geld bekommen, muss ich es auch erhalten?
Ich stimme der Sichtweise der MA zu, denke aber das man das über einen Anwalt klären sollte.
21.05.2026 um 14:40 Uhr
Hier bin ich der Meinung von Celestro, füge aber dennoch hinzu, es waren doch die Bedingungen bekannt, sowie die Wahlmöglichkeiten, aber dennoch würde ich hierzu einen Anwalt hinzuziehen wenn ich Mitarbeiter wäre, gab es denn beim Zusammenschluss eine Betriebsvereinbarung zwischen AG und BR ggf. mit Sachverstand, der hier beratend zur Seite stand?
22.05.2026 um 10:59 Uhr
ich sehe es auch so. Aber ich würde dringend empfehlen es von einem Anwalt checken zu lassen. Wie die KI schon schreibt ist es kein AGG Thema sondern allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz. Ich habe in einem Seminar dazu mal gelernt, dass der AG durchaus unterschiedlich behandeln darf, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Das war insbesondere gegeben, wenn man anhand objektiver Kriterien abgrenzen kann. Klassiker in dem Bereich ist eine Stichtagsregelung: alle vor dem heutigen Tag eingestellten erhalten was und die danach nie mehr. Das geht recht einfach und ist rechtlich zulässig. Hier haben wir ja auch ein bestimmtes Kriterium. Ich finde nicht dass das ausreichend sachlich gerechtfertigt ist, aber ich würde es prüfen lassen
22.05.2026 um 11:14 Uhr
Hallo Bea64
die Betriebsübernahme zum 01.01.2025 war eine unternehmerische Entscheidung, zum 01.01.2026 wurde dann der Gemeinschaftsbetrieb erklärt, alles rechtlich sauber und korrekt. Es gab dann sofort Gespräche mit uns als BR inklusive Sachverstand zum abschließen der "Entgeltrichtlinien und Interne Beschäftigungsverhältnisse".
80% der MA haben, wenn sie diesen zustimmen, deutliche Vorteile, zwischen 4000 - 9000 Euro brutto mehr Jahresentgelt, statt 24 Urlaubstagen 30 Urlaubstage etc., diese werden also quasi "gleich behandelt", davor hatten sie unterschiedliche Entgelte und Urlaubstage bei gleicher Tätigkeit, es gab keinen BR und jeder hat dann den Arbeitsvertrag einzeln verhandelt, der eine besser, der andere schlechter, wie das nun mal so ist.
20% der MA gehören zu den besseren, würden, wie im Eingangspost beschrieben nicht schlechter behandelt, erhalten auch weiterhin ihr "altes Gehalt" in Form einer Zulage mit abschmelzender Wirkung sind aber dennoch der Meinung, wenn die anderen mehr Gehalt bekommen, dann steht ihnen das auch zu, die Abschmelzung ist nicht korrekt.
Ich habe Ihnen schon empfohlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, den alten Arbeitsvertrag und die neue Regelung mitzunehmen um dann eine Entscheidung treffen zu können.
Das ist ihr gutes Recht, ich persönlich empfinde dies als "Rosinenpickerei", deshalb meine Frage hier nach eurer Meinung.
LG Galaxy
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