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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gehaltserhöhung rückgängig machen?

M
Miloa
Apr 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe fristgerecht am 28.2. Meine Kündigung eingereicht und diese wurde mir zum 31.5. Bestätigt. Am 25.3 habe ich Post erhalten ( datiert vom 23.3) in der mir eine Gehaltserhöhung, rückwirkend ab dem 1.1., zugesprochen wird. Unterschrieben ist das schreiben vom unserem Key Account Manager (ppa).

Heute, 17.4. , ruft mich meine Vorgesetzte an und erklärt mir, dass dort ein Fehler unterlaufen wäre und ich dlese Woche noch ein Schreiben bekommen würde und mir die Gehaltserhöhung nicht gezahlt wird. Die Gehaltserhöhung müsste eigentlich mit dem April Gehalt kommen.

Kann mein Arbeitgeber eine gehaltserhöhung rückgängig machen nur weil ich gekündigt habe?

6.899015

Community-Antworten (15)

C
celestro

17.04.2018 um 23:10 Uhr

Eigentlich nicht. Aber wenn die Kündigung zum 31.05. wirksam wird ... von wieviel Geld reden wir hier ? Und gibt es einen Betriebsrat ? Vielleicht weiß der ja, das die Gehaltserhöhung wirklich für eine andere Person bestimmt war.

M
Milona

17.04.2018 um 23:34 Uhr

Es geht dann insgeamt um 500 Euro.
In dem Schreiben ist explizit mein Name erwähnt und der neue Bruttolohn. Diese gehaltserhöhung gab es letztes Jahr auch schon also gehe ich nicht davon aus, dass man sich dort vertan hat.

C
celestro

18.04.2018 um 00:00 Uhr

Gibt es die generell einmal im Jahr ?

M
Milona

18.04.2018 um 00:09 Uhr

Zumindest die drei Jahre in denen ich dort beschäftigt bin. Die Gehaltserhöhung kam dann rückwirkende mit der April Abrechnung.

Meine Vorgesetzte meinte zu mir, sie hätte mich am Anfang des Jahres in den Erhöhungen berücksichtigt aber dann habe ich gekündigt. Ich vermute, dass sie vergesse hat, diese Erhöhung in der Personalabteilung rückgängig zu machen. Meine Vorgesetzte hat für ihr Team ein Budget und die Personalabteilung zahlt dann halt dementsprechend die Erhöhungen so wie sie die vorgibt. Die haben ja gewusst, dass ich gekündigt habe und habe das schreiben ja erst 3 Wochen nach der Kündigung geschickt.
Wir haben für unseren Aussendienst leider keinen Betriebsrat.

C
celestro

18.04.2018 um 00:52 Uhr

Das Dein AG das machen kann, hast Du ja jetzt gesehen. Ich denke nicht, daß dies statthaft ist. Aber es stellt sich natürlich die Frage, in wieweit man wegen 300 Euro netto ca. da nach der Kündigung noch gegen den AG vorgehen will.

U
Uller

18.04.2018 um 09:02 Uhr

Ich würde auf die Lohnerhöhung bestehen und das auch dem AG mitteilen. Wenn er sich weigert, dann nach dem 31.05. zur Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht gehen und Klage einreichen. In dieser Sache brauchst du keinen Anwalt. Du bist bis 31.05. Mitarbeiter mit allen Pflichten aber auch mit allen Rechten.

B
BRHamburg

18.04.2018 um 10:10 Uhr

Ich würde erstmal prüfen ob die Lohnerhöhung an Bedingungen geknüpft ist, die du jetzt vieleicht nicht mehr erfüllst.

M
Milona

18.04.2018 um 10:24 Uhr

Solche Bedingungen hätten ja mit mir besprochen oder schriftlich erläuterrt wrrden müssen und mein Aufgabenbereich hat und hätte sich nicht verändert.
Am Telefon hat sie mir gesagt, dass ich die Erhöhung mir nicht zusteht weil ich gekündigt habe. Aber auch dann müssten mir ja mindestens die Monate Januar und Februar gezahlt werden.

U
Uller

18.04.2018 um 10:27 Uhr

Mit der Begründung wird der Arbeitgeber vor Gericht nicht durch kommen. Also Klage einreichen!

P
Pickel

18.04.2018 um 11:18 Uhr

Hier rufen einige aus Trotz "Klage einreichen". Leicht gesagt, wenn man nicht betroffen ist. Halten wir fest: Es geht um 300 Euro netto als möglicher Erfolg.

Dem gegenüber stehen: Die Eigekosten für den eigenen Anwalt. So man darauf verzichtet ein deutlich höheres Prozessrisiko den (vollen) Erfolg nicht zu erlangen und entspr. (anteilig) Gerichtskosten zu tragen.

Mind. 2 Termine beim Arbeitsgericht deren Aufwand nicht erstattet wird und für den beim neuen AG entweder Urlaub (ist das möglich?) oder unbezahlte Freistellung beantragt werden muss. Nicht alle AG reagieren positiv wenn sie hören dass man mit dem ehemaligen AG prozessiert...

Die Gefahr eines deutlich negativeren Arbeitszeugnisses

Eine Rückkehr zum alten AG ist danach vermutlich ausgeschlossen

Man sollte nicht unterschätzen, wie AG in Branchen / Regionen vernetzt sind.

Ergebnis: Natürlich kann man den Schritt gehen. Dazu raten würde ich aber nur Menschen, deren Schicksal mir persönlich vollkommen egal ist.

U
Uller

18.04.2018 um 11:53 Uhr

Das sehe ich anders. 1. Eigenkosten für den eigenen Anwalt entstehen nicht, wenn ich mir keinen nehme. 2. Das Prozessrisiko ist gleich Null. 3, anteilige Gerichtskosten sind immer 50: 50 in der 1. Instanz. 2 Gerichtstermine sind realistisch( Güteverhandlung/ Kammertermin). Aber ein normaler Richter zeigt dem AG in der Güteverhandlung schon deutlich seine Erfolgsaussichten auf, so das ein Kammertermin eher unwahrscheinlich ist. Negatives Arbeitszeugnis bekommt er nicht, wenn er erst nach dem 31.05. Klage einreicht. Das Zeugnis sollte er jetzt schon einfordern. Eine 2. Instanz ist ausgeschlossen, weil der Streitwert zu niedrig ist. Also ich würde auf über 300 Euro nicht verzichten. Zumal das Geld ja bis zur Entscheidung mir 5% über dem Basiszins mehr als gut angelegt ist.

M
Moreno

18.04.2018 um 11:54 Uhr

300 Euro in einer Waagschale gegenüber den Ärger den man mit so einer Klage hat ist verlorene Lebenszeit!

M
Milona

18.04.2018 um 12:07 Uhr

Vielen Dank für die zahlreichen Ratschläge. Ich werde erstmal einen Widerspruch bei der Personalabteilung einreichen, da ich vermute, dass dieser ganze Mist auf meiner Vorgesetzten gewachsen ist. Ich weiß, dass es "nur" um 300 geht aber da ich schwanger bin und bei der Elterngeld Berechnung mein Bruttogehalt zählt, spielt das auch hier eine Rolle.

C
celestro

18.04.2018 um 12:30 Uhr

"Solche Bedingungen hätten ja mit mir besprochen oder schriftlich erläuterrt wrrden müssen und mein Aufgabenbereich hat und hätte sich nicht verändert."

Kommt darauf an. Sofern eine solche Regelung z.B. in einer Betriebsvereinbarung enthalten ist, muß sie nicht jedem einzelnen AN erläutert werden. Die MA sollten aber natürlich Kenntnnis von der Vereinbarung haben.

B
BRHamburg

18.04.2018 um 17:43 Uhr

Ich würde mal behaupten die wenigsten Arbeitgeber machen auf bestehende BV wirklich aufmerksam. Und wenn dort steht" Jede/r Mitarbeiterin / Mitarbeiter der sich am Tag X in ungekündigter Stellung befindet bekommt.... " steht dir diese Lohnerhöhung nicht zu auch nicht für die Monate die du im Unternehmen bist.

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