Abwahl
Die Arbeitnehmer fordern mit einer Petition die Abwahl des Vorsitzenden wegen Vertrauen, was müssen wir machen
Wenn es „nur“ um die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden (BRV) geht, ist das eine interne Organentscheidung des Betriebsrats – keine Belegschaftsabwahl. Eine Petition der Arbeitnehmer entfaltet rechtlich keinen unmittelbaren Abwahleffekt. Sie ist aber ein wichtiges Signal und kann Anlass sein, das Thema formal korrekt im Gremium zu behandeln.
Rechtliche Einordnung und Vorgehen
Abwahl des Vorsitzenden (innerhalb des BR) — Der Betriebsrat kann den BRV jederzeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen; Voraussetzung ist Beschlussfähigkeit (mindestens die Hälfte der Mitglieder nimmt an der Abstimmung teil). Der BRV darf mit abstimmen. Nach der Abwahl ist der Vorsitz schnellstmöglich neu zu wählen. (Vgl. anliegende Arbeitshilfen/Kommentierungen; gängige Auffassung in Fitting/Kommentaren.)
- Praktischer Leitsatz: „Einfache Mehrheit genügt; Beschlussfähigkeit erforderlich; Neuwahl des Vorsitzes im Anschluss.“ (Siehe beigefügtes Zitat aus BRV-Spezial in Ihren Anhängen.)
Abwahl durch Belegschaft gibt es nicht — Eine unmittelbare Abwahl des BRV oder eines BR-Mitglieds durch Arbeitnehmer per Petition oder Abstimmung sieht das BetrVG nicht vor. Will die Belegschaft gegen ein BR-Mitglied vorgehen, kommt nur das gerichtliche Ausschlussverfahren wegen grober Pflichtverletzung in Betracht . Antragsberechtigt sind mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; auch der Betriebsrat kann den Ausschluss eines Mitglieds beantragen .
Wichtige Abgrenzung:
- Interne Abberufung des Vorsitzes: rein innerbetrieblicher BR-Beschluss, einfache Mehrheit, keine Gerichtsentscheidung nötig.
- Ausschluss eines BR-Mitglieds aus dem Gremium: nur per Gericht und nur bei grober Pflichtverletzung, auf Antrag der in Genannten. Eine „Vertrauensfrage“ ohne gravierende Pflichtverletzung reicht dafür nicht.
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie jetzt vor
Tagesordnung setzen:
- Punkt „Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und Neuwahl des Vorsitzes“ auf die TO der nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen BR-Sitzung setzen.
- Ladung frist- und formgerecht an alle BR-Mitglieder.
Sitzung und Beschluss:
- Beschlussfähigkeit feststellen.
- Sachverhalt kurz darstellen (auch die Petition als Stimmungsbild dokumentieren).
- Abstimmung über die Abberufung des BRV durchführen.
- Mehrheitserfordernis: einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
- Offene Abstimmung ist zulässig; der BR kann geheime Abstimmung beschließen.
- Ergebnis im Protokoll festhalten.
Unmittelbar im Anschluss: Neuwahl:
- Direkt den neuen Vorsitzenden (und ggf. stellv. Vorsitz) wählen, damit das Gremium handlungsfähig bleibt.
- Arbeitgeber über den Wechsel informieren (Ansprechpartnerfunktion).
Kommunikation an die Belegschaft:
- Kurz und sachlich über das Ergebnis informieren. Aufzeigen, dass der BR die Bedenken ernst genommen und formal korrekt entschieden hat.
- Hinweis: Eine Petition ersetzt kein Gerichtsverfahren nach ; bei Vorwurf „grober Pflichtverletzung“ kann 1/4 der Wahlberechtigten einen Antrag beim ArbG stellen.
Falls es um mehr als „Vertrauensverlust“ geht:
- Bei konkreten, gravierenden Pflichtverstößen gegen die Betriebsverfassung prüfen, ob ein Ausschlussantrag nach angezeigt ist. Für einen solchen Antrag sind substanzielle, nachweisbare Pflichtverletzungen erforderlich; bloßer Vertrauensverlust genügt nicht.
Typische Fehler vermeiden
- Kein „Belegschaftsvotum“ als formaler Akt: Eine Belegschaftsabstimmung ist rechtlich wirkungslos für die Abwahl des BRV.
- Beschlussfähigkeit sichern: Ohne Teilnahme mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Abwahlschluss unwirksam.
- Neuwahl nicht vergessen: Der Vorsitz muss unverzüglich neu besetzt werden, sonst leidet die Handlungsfähigkeit.
- Dokumentation: Ladungen, TO, Abstimmung und Ergebnisse sorgfältig protokollieren.
Ergänzende Ressourcen
- Video: „Den Betriebsratsvorsitzenden loswerden – Geht das?“ – kompaktes Praxisvideo zu Abberufung und typischen Gründen.
- Video: „Betriebsrat Korruption – 2 Anwälte klären auf“ – Einordnung, wann ein gerichtlicher Ausschluss nach in Betracht kommt.
- W.A.F.-Webinar „Betriebsverfassungsrecht Teil 2“ (ON164) – Vertieft Beschlussverfahren, Einigungsstelle und Unterstützung durch Gewerkschaften; viele Termine 2026 verfügbar.
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (3)
15.05.2026 um 09:48 Uhr
Hallo zusammen, hier stellt sich mir die Frage, warum haben Sie dann überhaupt den derzeitigen BRV ins Gremium gewählt? Der / die BRV ist ja nur das Sprachrohr und nicht das Gremium, er hat weder mehr noch weniger Gewicht als jedes einzelne Mitglied im Gremium, nur weil er/sie jetzt BRV ist das Vertrauen abzusprechen? Ihr als Gremium habt Ihn doch bestimmt gewählt und Euch vor der Wahl darüber Gedanken gemacht?
15.05.2026 um 10:09 Uhr
Wie die BR KI schon geschrieben hat:
Abwahl durch Belegschaft gibt es nicht — Eine unmittelbare Abwahl des BRV oder eines BR-Mitglieds durch Arbeitnehmer per Petition oder Abstimmung sieht das BetrVG nicht vor.
15.05.2026 um 13:34 Uhr
Ihr MÜSST überhaupt nichts machen ... oder wollt ihr ihn abwählen? Dann tut das.
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