W.A.F. LogoSeminare

Betriebsvereinbarung mit zusatz

L
Lotsenbraut5.0
Feb 2026 bearbeitet

Wir haben eine BV über Weiterbildung / Seminare. Da uns keine Reise / übernachtungskosten mehr bereitgestellt werden haben wir uns mit dem AG auf reine Digitale (kein Präsenzunterricht mehr) Wissensvermitlung geeinigt - dies soll in einem Zusatz zur bestehenden BV festgehalten werden. Was passiert wenn die bestehende BV gekündigt wird? Hat dann der Zusatz noch Bestand oder ist er auch gekündigt? Danke für eure Hilfe 💚

19104

Community-Antworten (4)

D
DummerHund

13.02.2026 um 15:20 Uhr

Als BR würde ich die BV kündigen und gar nichts Neues mit ihm im Rahmen einer BV vereinbaren. Nach Paragraph 40 Betrvg hat er sämtliche Kosten zu tragen.

C
celestro

13.02.2026 um 19:46 Uhr

Wie soll ich mir das vorstellen? Also eine BV ist gekündigt, aber der Zusatz soll noch Gültigkeit haben?

D
DummerHund

13.02.2026 um 22:48 Uhr

Ist der Vereinbarte Zusatz an die bestehende Bv geknüpft und zum Bestandteil geworden ist dies als Einheit zu Werten. Heisst wird die BV gekündigt ist alles weg.

OH
Olav HB

16.02.2026 um 10:43 Uhr

Betrifft es hier allgemeine Fortbildungen im Betrieb oder spezifische BR-Fortbildungen?

Im ersten Fall kann der AG tatsächlich festlegen, dass eine Fobi grundsätzlich über ein Webinar gemacht wird.

Betrifft es aber BR-Fobi, entscheidet der BR selbst, unter Berücksichtigung der betriebliche Interessen, wann, wo und wie eine Fortbildung beschlossen wird. Der AG kann die Kostenübernahme nur dann verweigern, wenn die Fobi nicht erforderlich ist. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn es sich um Spezialseminare handelt und/oder der Zeitraum zum Ende des Mandats zu kurz wird. Der BR hat hier ein großen Ermessensspielraum.

Bei alle Entscheidungen ist zu bedenken, dass das BAG mehrfach geurteilt hat, dass auch das Rahmenprogramm ein wichtiger Bestandteil der Fobi ist und dass der AG nicht grundsätzlich die Kosten für Reise und Hotel verweigern darf. Ich bezweifle außerdem, ob dieser BV überhaupt bindend ist für den BR. Die BV stellt der BR, bzw. das BRM nämlich schlechter als vom Gesetz vorgegeben und das ist m.M.n. nicht zulässig.

Ihre Antwort