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§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Amerikanische Konzernobergesellschaft

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Petra_Bali
Feb 2026 bearbeitet

Hallo,

unser deutscher Betrieb gehört zu einem amerikanischen Mutterkonzern und hat in Deutschland auch keine eigene deutsche Geschäftsführung, die exekutiv handeln könnte. Es steht nun eine Änderung der Leistungsbewertung aller Mitarbeiter weltweit an, die seitens der amerikanischen Mutter ausgerollt wird. Aufgrund dieser Tatsache geht sie davon aus, daß im Titel genannter § zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Lohngestaltungsthemen nicht gilt.

Ist das so korrekt? Wir haben einen kleinen Betriebsrat (1 Person), und auch nur weniger als 10 Mitarbeiter. Ich gehe aktuell davon aus, daß wir tatsächlich kein Mitbestimmungsrecht haben.

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Community-Antworten (5)

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celestro

09.02.2026 um 19:20 Uhr

Ich wüsste nicht, wieso hier kein MBR vorhanden sein sollte.

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Petra_Bali

09.02.2026 um 22:26 Uhr

@celestro

Spielt es dabei wirklich keine Rolle, daß der US-Mutterkonzern selbst die Grundlagen für die Leistungsbeurteilungen und somit für die Jahres- und Quartalsboni vorgibt?

Ich dachte, wenn Aktienoptionen oder Bonusprogramme direkt von der US-Muttergesellschaft gewährt werden, ist die Mitbestimmung des lokalen deutschen Betriebsrats rechtlich komplexer und oft eingeschränkt.

Vielen Dank für weiteren Input.

R
rtjum

10.02.2026 um 08:13 Uhr

Wenn Du dir so unsicher bist, dann frage doch mal die Rechtberatung eurer zuständigen Gewerkschaft, so Du denn Mitglied bist.

Nur weil es ausländisches Mutterunternehmen ist fällt doch die Mitbestimmung nicht weg.

X
XYZ68

10.02.2026 um 08:34 Uhr

Wir sind auch ein amerikanischer Konzern, soweit unsere einzelnen Betriebe nicht tarifgebunden sind, gibt es, nach meinen Wissenstand, in den einzelnen Betrieben entsprechende Betriebsvereinbarungen zu Gehaltsbändern und "Eingruppierungen" sowie zu Prämienregelungen. Sogar die Unternehmensrichtlinien werden für Deutschland nochmals separat geprüft und , falls notwendig, angepasst. Allerdings haben wir einen KBR und mehrere Betrieb in Deutschland. Die Arbeit verteilt sich dadurch auf mehr Schultern.

OH
Olav HB

10.02.2026 um 14:19 Uhr

Ich finde weder im Gesetz noch im Fitting einen Hinweis darauf, dass die Mitbestimmung in diesem Fall eingeschränkt sein soll. Daher als BR den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Einführung des neuen Bewertungssystems für die in eurem Betrieb Beschäftigten zu unterlassen und mit dem BR zu verhandeln. Folgt der AG diese Aufforderung nicht, könnt ihr beim Arbeitsgericht eine Unterlassungsverfügung zu erlassen. Manch US-Amerikansiches Unternehmen muss auf den harten Art lernen, dass "hire and fire" in ein zivilisierten Arbeitswelt nicht statthaft ist.

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