Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
Sehr geehrte Kollegen_innen,
hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden.
Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freistellungen und Ausschüße ging, wurde nicht die zweitstärkste Liste (Verdi) berücksichtigt, wie es das Gesetz vorgesehen hat, sondern es wurde ein Mehrheitswahlverfahen und kein Verhältniswahlverfahren, unter fehlender Berücksichtigung der zweitstärksten Liste, unter Vorsatz angewendet.
Die Frist für einen Einspruch ist jetzt aber abgelaufen.
Meine Frage: kann man im Nachhinein trotzdem noch was machen ?
Das war ja Vorsatz, da unsere Betriebsratsvorsitzende bereits seit 8 Jahren im Amt ist und dieses Wissen zum Grundwissen gehört.
Vielen Dank für Antworten
Verhältniswahl Rechtsquellen §§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO Begriff
Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich sondern über eine Wählerliste gewählt werden. Bezug zur Betriebsratsarbeit Betriebsratswahlen
Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach dem Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Wahlen von Funktionsträgern
Auch die Wahlen der
freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und
Mitglieder sonstiger Ausschüsse
erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).
Community-Antworten (5)
03.08.2014 um 12:49 Uhr
„Die Frist für einen Einspruch ist jetzt aber abgelaufen.“ Welche Frist meinst Du hier? Die Einspruchsfrist nach Bekanntgabe der Wahl kann es ja nicht sein.
Hier geht es doch lediglich um eine fehlerhafte Umsetzung, die in der Regel ja in der konstituierenden Sitzung oder zumindest danach zeitnah erfolgt, aber mit der Betriebsrats-Wahl selbst nur sekundär etwas zu tun hat.
„Meine Frage: kann man im Nachhinein trotzdem noch was machen ? Natürlich! Schau dir einmal § 125 BGB an und: Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden.
Durch das Ergebnis einer Wahl ergeben sich ja zwangsläufig div. Abläufe, die vorbestimmt sind. Werden diese nicht beachtet und div. Handlungen führen zu einem vom Gesetz nicht gedeckten oder beabsichtigtem Ergebnis, ist diese Handlung nichtig und kann jederzeit korrigiert werden. Da gibt es auch keine Fristen.
03.08.2014 um 18:11 Uhr
@ Magico
"hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden."
Hmmm ... wie kommst Du auf die Idee, dass DEINE Information hier durch einen Juristen bestätigt werden kann? Mal abgesehen davon, findet hier keine Rechtsberatung statt sondern lediglich ein Meinungsaustausch.
Wenn sich eine Gewerkschaftsliste so unvorbereitet über den Tisch des Hauses ziehen lässt, hält sich mein Mitleid schwer in Grenzen! Sorry, aber noch dümmer ist´s, wenn man dann nicht innerhalb von 14 Tagen aktiv wird und dann irgendwann das Wehklagen anfängt.
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Der Freistellungsanspruch gem. § 38 BetrVG stellt einen Anspruch des GESAMTEN BR-Gremiums und keinen Anspruch einzelner Listenvertreter oder sonstiger Koalitionen im BR dar.
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Ein(e) BRV ist NICHT verpflichtet, ein Gremium erstmal bzgl. der Wahlmodi schulen zu müssen. Dafür gibt es schließlich eine Tagesordnung, die jedem BRM rechtzeitig zugestellt werden muss, damit sich jedes BRM auf die anstehenden Tagesordnungspunkte vorbereiten kann.
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Wurde ein Wahlvorschlag gemacht (der bereits mehrere Namen beinhalten kann), hätte jedoch bei weiteren Vorschlägen nachgefragt werden müssen, ob dieser Wahlvorschlag ergänzt werden soll oder ob es sich um einen eigenständigen Wahlvorschlag handelt.
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§ 19 BetrVG greift auch bei BRinternen Wahlen. Nach Ablauf von 14 Tagen können entsprechend auch betriebsratsinterne Wahlen nur noch mit der Zielsetzung "Feststellung einer nichtigen Wahl" angefochten werden. Eine Nichtigkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Davon kann man bei Euch wohl kaum ausgehen und der Zug ist abgefahren.
03.08.2014 um 18:26 Uhr
Vielen Dank für die Antworten / Meinungen, ich werde das Thema morgen mit einem Anwalt und einem ehemaligen Richter eruieren.
03.08.2014 um 20:15 Uhr
@ Magico
Wenn Du die Möglichkeit hast, ist das eine gute Idee. Berichte doch mal vom Ausgang!
03.08.2014 um 20:24 Uhr
Das werde ich machen, mal gucken was sich ergeben kann.
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