Guten Tag zusammen.

Folgende Situation

Gesellschafter:
- der A und die B halten je 50% am Kapital der Firma C (§ 3 Abs. 2)

- die Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 13 Abs. 1)

Aufsichtsrat (AR):
- der AR besteht aus 12 Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) , wovon je zwei Mitglieder vom A und der B entsendet werden (§ 9 Abs. 2)

- der A stellt den AR-Vorsitzenden und die B dessen Stellvertreter (§ 9 Abs. 2)

- die Beschlussfassung im AR erfolgt mit der einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dem AR-Vorsitzenden ein doppeltes Stimmrecht zusteht, das im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter zusteht (§ 11 Abs. 5)

Aufsichtsratspräsidium (ARP):

- die je zwei von A und B entsandten AR-Mitglieder bilden das ARP (§ 9 Abs. 2)

- die Beschlussfassung im ARP erfolgt mit der einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dem ARP-Vorsitzenden ein doppeltes Stimmrecht zusteht, das im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter zusteht (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5)

- dem ARP sind als Aufgaben lediglich die Bestellung der Geschäftsführer, die Bestimmung des Katalogs der zustimmungspflichtigen Geschäfte, sowie auf Vorlage der Geschäftsführung die Beschlussfassung über solche Geschäfte und die Genehmigung des jährlich vorzulegenden Unternehmensplans zugewiesen (§ 12 Abs. 1)


In der Firma A wurde ein KBR gegründet, wozu die Firma C eingeladen worden ist.

Laut Personalabteilung der Firma C ist es aufgrund der Beteiligung von Firma A in der Firma C möglich, dass der Betriebsrat der Firma C 2 Sitze im KBR hat.

Die Personalabteilung der Firma A ist folgender Meinung:

- die Firma C befindet sich nicht im Mehrheitsbesitz der Firma A, eine gesellschaftsrechtliche Abhängigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 AktG lieg daher nicht vor.

- auch ansonsten wird kein unmittelbarer oder mittelbar beherrschender Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG durch die Firma A ausgeübt, ein solcher besteht faktisch auch nicht.

- bei der Firma C handelt es sich nicht um ein von der Firma A beherrschtes Unternehmen, eine Zugehörigkeit der Firma C zum XXX-Konzern ist daher zu verneinen


Wie bewertet Ihr die Situation?
Dürfen wir von der Firma C am KBR teilnehmen oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen,

Hüseyin