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Urlaubsanspruch Akkumulation während Krankheit

A
Anna1990
Dez 2025 bearbeitet

Hallo, ich war 2025 leider langzeit erkrankt und arbeitsunfähig, plane jedoch bald den Wiedereintritt in die Arbeit. Von einer Freundin, der ähnliches passiert ist, weiß ich, dass man auch in dieser Zeit Urlaub ansammelt, ich also die regulären 25 Urlaubstage aus 2025 bekommen sollte, wenn ich wieder zurückkehre, obwohl ich nicht gearbeitet habe. Dies wurde jedoch bei meiner Firma nicht angerechnet. Wer ist nun im Recht?

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Community-Antworten (8)

M
Muschelschubser

17.12.2025 um 13:20 Uhr

Hast Du mal Kontakt aufgenommen? Vielleicht muss das einfach in der Perso in die EDV eingebucht werden und fertig. Oder ist das bewusst nicht berücksichtigt worden?

Bei den 25 Tagen bin ich ein wenig skeptisch, denn unantastbar ist m.E. nur der gesetzliche Mindesturlaub. Und da kommt es eben drauf an, ob Du den noch hättest nehmen können oder eben nicht. Wenn nicht ,darf er nicht einfach so verfallen.

Hierzu gibt es auch ein BAG-Urteil Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 245/19.

Tenor: Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Ansonsten ist halt noch die Frage, ob TV, BV oder Urlaubsgrundsätze bei Euch etwas konkreteres regeln.

T
takkus

17.12.2025 um 13:28 Uhr

Ich glaube, das ich im Moment nicht die besorgniserregendste Entwicklung in der Gesellschaft.... Wenn ein Anspruch da ist, ist er nunmal da. Du würdest doch auch nicht auf die Leistungen der Versicherung deines Unfallgegners als Unfallverursacher verzichten, wenn Du verletzt im KH liegst, oder?

C
celestro

17.12.2025 um 13:56 Uhr

"Anstatt sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu fokussieren, ist das wichtigste Urlaub aus Krankheit."

Finde diese Aussage ehrlich gesagt "völlig daneben". Nur weil jemand hier diese Frage stellt (weil er es selbst nicht weiß), ist es noch lange nicht gesagt das "dass das Wichtigste ist". Sei Du lieber froh das Du gesund bist.

K
Kehler

17.12.2025 um 14:10 Uhr

"Anstatt sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu fokussieren, ist das wichtigste Urlaub aus Krankheit."

Hat der Troll einen neuen Namen?

I
IlkaB

17.12.2025 um 14:14 Uhr

Bei mir ist es gerade so, dass meine Chefin noch irgendwas abhaken muss, bevor mein Resturlaub in 2026 übergeht, das geschieht dann morgen wenn sie wieder im Haus ist. Rede mit eurer Perso, ob irgendwo etwas hängt, ob du etwas tun musst. Das ist meist zielführender und schneller.

Alraune: Warum sollte ich meinem Arbeitgeber etwas schenken? Der schenkt mir auch nichts, für mein Gehalt muss ich arbeiten...

L
Locke69

17.12.2025 um 15:42 Uhr

Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt in der Regel erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er erworben wurde (z. B. am 31. März des übernächsten Jahres) denn nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) hängt die Ent­ste­hung des Ur­laubs­an­spruchs nicht da­von ab, dass der Ar­beit­neh­mer in dem Ka­len­der­jahr, für das er Ur­laub be­an­spru­chen kann, ge­ar­bei­tet hat.

Soll heißen: Auch dann, wenn Sie als Ar­beit­neh­mer das gan­ze Ka­len­der- bzw. Urlaubs Jahr hin­weg oh­ne Un­ter­bre­chung ar­beits­unfähig er­krankt wa­ren, ha­ben Sie An­spruch auf Gewährung von Ur­laub. Vor­ge­schich­te hat das BAG am 07.08.2012 ent­schie­den (BAG, Ur­teil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10), dass § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG, dem zu­fol­ge bei ei­ner Über­tra­gung der Ur­laub im ers­ten Quar­tal des Fol­ge­jah­res ge­nom­men wer­den muss, "uni­ons­rechts­kon­form aus­zu­le­gen" ist. Bei die­sem Ur­teil hat sich das BAG aus­drück­lich auf das EuGH-Ur­teil vom 22.11.2011 in Sa­chen KHS (C-214/10) be­ru­fen.

Das be­deu­tet im Klar­text nach der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des BAG:

Der Ur­laubs­an­spruch verfällt bei lan­ger Krank­heit ge­ne­rell 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res, d.h. auch oh­ne arif­ver­trag­li­che Re­ge­lung

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XYZ68

17.12.2025 um 15:56 Uhr

@alraune Naja, nach langer Krankheit empfiehlt unsere Perso den Kollegen durchaus, den Urlaub zu nehmen. Wenn es im laufendem Jahr noch möglich ist, um so besser. Dient übrigens der Erholung und der Wiederherstellung der Gesundheit. Also durchaus auch im Sinne des Arbeitgebers. Aber du darfst natürlich anderer Meinung sein. Das schöne an der Meinungsfreiheit ist ja, das man seine Meinung behalten darf und niemanden zwingen kann, die eigene Meinung zu ändern. Wobei ich der Meinung bin, das du ein wenig trollst. Aber das ist ja nur meine Meinung. @Anna1990 Wenn du den Urlaub krankheitsbedingt in 25 nicht nehmen konntest, verfällt der zumindest der gesetzliche Urlaub frühestens Ende März 2027. Ansonsten muss dir dein Arbeitgeber jährlich mitteilen, wieviel Urlaub du noch im laufendem Jahr zu nehmen hast. Dies muss individuell geschehen. Ansonsten verfällt der Urlaub nicht.

Lies bitte auch mal hier https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html Da ist es ganz gut zusammengefasst.

A
alraune

18.12.2025 um 19:27 Uhr

Hallo an Alle, jemand benutzt meinen Namen, "Anstatt sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit zu fokussieren, ist das wichtigste Urlaub aus Krankheit. Was soll man dazu noch sagen, wirklich schade, wie sich die Gesellschaft entwickelt." Dieser Post ist NICHT von mir. Diese Art zu denken ist nicht meine. alraune die Echte

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