Praktikant und Urlaubsanspruch?
Folgender Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin bei uns (Dienstleistungsgewerbe) hat vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2007 (7 Monate) ein Praktikum gemacht. Der Vertrag wurde auf 6 Monate ausgestellt, und dann nochmals um 1 Monat verlängert. Folgende Regelung wird bei uns in der Firma gehändelt: Praktikum bis zu 6 Monaten = kein Urlaubsanspruch Praktikum 7 Monate oder mehr = 2 Urlaubstage pro Monat. Das bedeutet für unsere Praktikantin 14 Tage. Dies hat man aber der Praktikantin nicht mitgeteilt. Seit 01.01.2008 ist aber bei uns nun als Volontärin angestellt.
Sie hat erst diese Woche von einem anderen Praktikanten erfahren, dass Sie Urlaubsanspruch hat und hat jetzt uns (den Betriebsrat) eingeschalten. In einem Gespräch hat uns das Personalbüro mitgeteilt, dass der Urlaub als Freizeit nicht gewährt werden kann, weil sie ja seit 01.01.2008 als Volontärin ein höheres Gehalt bezieht und somit keine "Verrechnung" zum alten Gehalt gemacht werden kann.
Dazu folgende Fragen:
Ist das rechtlich zulässig oder hat die Mitarbeiterin trotzdem Urlaubsanspruch, den sie in Freizeit nehmen kann?
Wer ist eigentlich verantwortlich, den Praktikanten über seine Urlaubsanspruch zu informieren?
- Abteilungsleiter ?
- Personalbüro ?
Wir freuen uns über jeden Beitrag, der weiterhilft, um gegenüber der Geschäftsleitung gute Argumente ins Feld zu führen, damit unser Praktikant zu seinem Urlaub kommt.
Community-Antworten (2)
08.08.2008 um 17:18 Uhr
Eine Praktikantin dürfte eine arbeitnehmerähnliche Person iSd §2 BUrlG sein. Damit gilt dieses Gesetz auch für sie - egal wie euer ArbGeb das gerne "händeln" würde oder das bislang getan hat. Also Urlaubsanspruch von mind. zwei Werktagen im Monat auch bei 6monatigem Praktikum! Als BR habt ihr nicht zu klären, wie das Personalbüro verbucht, verrechnet oder sonstwas. Das ist schlicht und ergreifend das Problem des ArbGeb (und damit des PersBüros). Ihr solltet euch drumkümmern, dass zukünftig auch die PraktikantInnen Urlaub bekommen - und zwar in Freizeit! Im konkreten Fall dürfte es aber auf eine finanzielle Abgeltung hinauslaufen - siehe §7 BUrlG.
Informationspflichtig ist der Arbeitgeber (an wen er das auch immer delegiert) - siehe §2 (1) Nr.8 NachwG. Nur ein entsprechender Schadensersatz dürfte auch wieder nur in der Zahlung eines Gedbetrages bestehen. Aber auch hier für die Zukunft...
08.08.2008 um 18:43 Uhr
Auch Praktikanten sind Arbeitnehmer. Sie haben Urlaubsanspruch entsprechend den Regelungen des BUrlG (mind. 24 Werktage jährlich bzw. Teilurlaub bei Beschäftigung von nicht mehr als sechs Monaten) oder einen höheren Urlaubsanspruch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag). Es gibt auch Praktika, die als "in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung" gelten - dann gilt die jeweilige Schul- oder Studienordnung. Der Text ist so auch zu finden auf www.arbeitsrecht.de
Ihr solltet mal den Personalern auf den Zahn fühlen. Werden eure Praktikanten wenigstens bezahlt?
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