Erstellt am 02.12.2025 um 15:14 Uhr von celestro
1.) Die Kollegen "dran erinnern".
2.) würde ich erwarten, das man einen solchen Fall in der BV regelt
3.) am Ende wäre aber auch "korrekt" mEn, das der AG das festlegt ... der AN wird das dann nie wieder "vergessen"
Erstellt am 02.12.2025 um 15:47 Uhr von Dummerhund
Ist die BV jedem Bekannt trifft dem AN die Schuld und der AG kann festlegen.
Erstellt am 03.12.2025 um 07:56 Uhr von hamsterpups
Idealerweise ist natürlich in der BV beschrieben, was passiert, wenn jemand sich eben nicht an diese Vorgaben hält. Ist das nicht beschrieben, sehe ich es wie meine Vorredner - der AG kann den restlichen Urlaub dann selbst festlegen.
Erstellt am 03.12.2025 um 12:57 Uhr von Agassi0
Selber festlegen kann der AG den Urlaub für AN nicht, aber die AN, die nicht rechtzeitig beantragen, müssen dann sehen, was übrigbleibt.
Wenn sie keinen Urlaub beantragen, verfällt er halt irgendwann
Erstellt am 03.12.2025 um 13:07 Uhr von Kehler
Nach § 7 BUrlG legt der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs fest, muss dabei aber die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen sozialen Gründe anderer entgegenstehen. Äußert ein Arbeitnehmer gar keine Wünsche, kann der Arbeitgeber den Urlaub grundsätzlich einseitig festsetzen, wobei eine gewisse Vorlaufzeit und Rücksichtnahme erforderlich ist.
Erstellt am 03.12.2025 um 17:50 Uhr von celestro
@Kehler
das alles steht in §7 BUrlG? ;-)))
Erstellt am 03.12.2025 um 18:04 Uhr von Dummerhund
https://www.haufe.de/id/beitrag/urlaub-erteilung-21-festlegung-durch-arbeitgeber-HI13760872.html