W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsantrag

TF
Tante Frieda
Feb 2019 bearbeitet

Angenommen, ein Mitarbeiter stellt einen Urlaubsantrag und der Vorgesetzte reagiert einfach nicht. Gibt es eine gängige Rechtsprechung dazu, nach welcher Zeit der Urlaubsantrag als genehmigt gilt?

50307

Community-Antworten (7)

C
celestro

17.02.2019 um 23:57 Uhr

Nein, gibt es soweit ich weiß nicht.

E
Erbsenzähler

18.02.2019 um 08:15 Uhr

Es gibt nur eine Rechtsprechung meines wissen für Urlaubslisten. Die sagt aus, dass der Urlaub vier Wochen nach Eintrag als genehmigt gilt, wenn der AG nicht widerspricht. Urteil habe ich im Moment nicht zur Hand.

BB
Bloody Beginner

18.02.2019 um 11:30 Uhr

Das müsst/könnt ihr selbst in ner BV regeln. Bei uns gilt dass der Vorgesetzte innerhalb einer Woche den Urlaubsantrag zu bearbeiten hat. Das bedeutet aber nicht dass der Urlaub dann automatisch genehmigt ist, aber man bekommt innerhalb dieser Frist Bescheid ob der Urlaub klar geht oder nicht.

B
BRSB

18.02.2019 um 15:45 Uhr

Man kann die Genehmigung des Arbeitgebers über den Weg einer einstweiligen Verfügung ersetzen lassen. Vielleicht reicht es aber, wenn Sie Ihren Vorgesetzten darauf hinweisen, dass Sie diese „Notlösung“ gerne vermeiden möchten. Dann wird er sich vielleicht dazu bewegen lassen, sich endlich zu entscheiden.

J
jimbob2019

18.02.2019 um 19:11 Uhr

Boa, ganz einfach, die rechtslage sieht vor, dass die Urlaubswünsche des Mitarbeiter zu gewähren sind, es sei denn es stehen wichtige und nachweisliche Grunde des Ag im weg. Außerdem sollte im Auswahlverfahren, wer in den Urlaub gehen darf, soziale Gewichtsgründe berücksichtigt werden. Die da wären, Behinderung, Schulpflichtige Kinder, Verheiratet.

N
nicoline

18.02.2019 um 19:22 Uhr

jimbob2019 Was kann jemand, der solche eine Frage stellt: nach welcher Zeit der Urlaubsantrag als genehmigt gilt? mit deiner Antwort anfangen.......... Kopf schüttel

J
jimbob2019

18.02.2019 um 20:29 Uhr

Hat der AN dem AG denn schon mal gefragt wann er die Genemigung bekommt. Und wenn er es nicht genemigt, nach den Gründen Fragen. Ansonsten muss er im Eilverfahren die Genemigung einklagen, weil er will ja schließlich auch den Urlaub buchen. Alles das kann der BR in einer BV festlegen

Ihre Antwort