Einsicht Gehaltslisten - Weitergabe innerhalb des BR
Hallo zusammen,
wir sind ein neuer BR und haben demnächst einen Termin zur Einsichtnahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten. Es gab dabei schon viel hin und her mit dem Arbeitgeber, der damit überhaupt nicht zufrieden ist. Die meisten Drohungen und Behauptungen konnten wir widerlegen, aber bei einer Sache hängen wir fest:
Der AG behauptet, dass die Einsicht ja nur von einer Person zu machen sei (wir haben keinen Betriebsausschuss, wir sind zu klein) und das würde heißen, dass die einsichtnehmende Person die Informationen, die sie gewonnen hat, nicht an den restlichen BR weitergeben darf. Er droht mit Konsequenzen, sollte das passieren. (Dass die ganze Liste nicht weiterzugeben ist, ist uns aber natürlich klar.)
Das macht unserer Meinung nach §33 und §79 BetrVG überhaupt keinen Sinn, aber wir finden leider sonst keine offizielle Quelle, die das bestätigt. Habt ihr da was? Oder liegen wir falsch?
Danke für die Hilfe und liebe Grüße!
Community-Antworten (5)
07.11.2025 um 12:38 Uhr
Hey
kurz und knackig, damit du weißt, was du wirklich darfst – und wo du das schwarz auf weiß findest:
Die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten steht dem gesamten Betriebsrat als Gremium zu. (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Zwei oder drei von euch können die Einsicht machen und die Infos für den ganzen Betriebsrat notieren. Wichtig ist, dass am Ende alle BR-Mitglieder Zugriff auf die nötigen Infos für die BR-Arbeit haben.
Fotos, Kopien, Scans oder vollständige Abschriften der Listen sind nicht erlaubt! (§ 80 Abs. 2 BetrVG, § 3 Datenschutzgesetz DSGVO/BDSG)
Handschriftliche Notizen sind ausdrücklich erlaubt. Digitale Notizen können vom Arbeitgeber verhindert werden, damit das Hören nicht einfach vervielfältigt werden kann (§ 80 Abs. 2 BetrVG, DSGVO, ggf. Betriebsvereinbarung).
Die Weitergabe der Informationen innerhalb des Betriebsrats ist erlaubt und wichtig, nicht aber an Außenstehende (§ 79 BetrVG).
Hier zum Nachlesen:
§ 80 Abs. 2 BetrVG: Aufgaben des Betriebsrats, Einsichtsrecht
§ 79 BetrVG: Geheimhaltungspflicht
§ 3 DSGVO/BDSG: Datenschutz
Das heißt immer für euch: Zwei oder drei Leute machen die Einsicht, schreiben die wichtigen Infos mit Zettel und Stift raus und geben's intern weiter. Damit seid ihr rechtlich sicher unterwegs.
Bei uns ist der Arbeitgeber übrigens kulanter – wir bekommen sogar die kompletten Excel-Listen mit allen relevanten Daten. Gruß betriebsrat2025
07.11.2025 um 13:06 Uhr
@betriebsrat2025
Sag mal ... merkst Du eigentlich, das Du Dir in aufeinanderfolgenden Sätzen völlig widersprichst?
"Die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten steht dem gesamten Betriebsrat als Gremium zu. (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Zwei oder drei von euch können die Einsicht machen und die Infos für den ganzen Betriebsrat notieren. Wichtig ist, dass am Ende alle BR-Mitglieder Zugriff auf die nötigen Infos für die BR-Arbeit haben."
Und dann ist Deine Aussage auch noch falsch:
"Dessen Ausübung darf jedoch nur von den Mitgliedern des Betriebsausschusses oder einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss erfolgen. Eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Einsichtsrechts auf Betriebe mit 100 bzw. 200 Arbeitnehmern liegt darin nicht. Vielmehr soll durch diese Einschränkung der gebotenen Vertraulichkeit der Erkenntnisse Rechnung getragen werden. In kleineren Betrieben steht das Einsichtsrecht dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauten Mitglied zu (§ 27 Abs. 3 BetrVG)."
@dekudaughter
Der AG liegt in soweit falsch, als das der BRV natürlich die gewonnenen Erkenntnisse ins Gremium "tragen darf". Aber Erkenntnis heißt z.B. "Frauen bekommen ca. 10% weniger Gehalt" und nicht "Max Mustermann aus Abteilung A verdient 5000 Euro / Monat".
07.11.2025 um 13:27 Uhr
Hallo Celestro,
keine Sorge – das war natürlich bewusst vereinfacht formuliert. Es ging mir dabei weniger um juristische Spitzfindigkeiten, sondern darum, den Punkt für die Praxis verständlich zu halten. Die meisten Kolleginnen und Kollegen brauchen einen klaren Überblick, keinen Gesetzeskommentar.
Aber danke für den Hinweis – ich sehe schon, du achtest auf jedes Komma im BetrVG. Irgendwer muss ja den pedantischen Part übernehmen. ?
Viele Grüße
07.11.2025 um 13:33 Uhr
"Die meisten Kolleginnen und Kollegen brauchen einen klaren Überblick, keinen Gesetzeskommentar."
Angesichts der sehr klaren Fragestellung, ist mEn eine sehr klare Antwort von Nöten (und kein vereinfachter Überblick). Und das hat mit Pedant auch nichts zu tun.
10.11.2025 um 09:20 Uhr
an betriebsrat2025 vom 07.11.2025 um 11:38 Uhr: auch ne KI kann sich mal irren....
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