Unterschiede Löhne/Gehälter - Gleichbehandlung
Hallo, wir haben 2 Firmen-Standorte und beschäftigen an beiden Lkw-Fahrer. Nun sollen 4 Lkw Fahrer von Standort 1 auf Standort 2 versetzt werden, da sie näher an Standort 2 wohnen.
An Standort 1 haben die Fahrer mehr verdient als sie jetzt an Standort 2 verdienen würden. Daher sollen sie eine Ausgleichszulage erhalten, denn sie dürfen ja nicht weniger verdienen.
Nun sind wir uns als noch relativ neuer BR unsicher, ob nicht auch die Gleichstellung zwischen diesen neuen und unseren anderen Fahrern gewahrt werden muss. Alle üben dieselbe Tätigkeit aus. Darf ein Lkw-Fahrer dann weniger verdienen als der andere? Die Fahrer, die schon immer am Standort 2 arbeiten, hätten weniger Brutto als die Fahrer, die jetzt versetzt werden, da sie keine Ausgleichszulage bekommen. Es gibt bei uns Gehaltsgruppen, keinen Tarifvertrag oder sonstiges.
Kann hier jemand weiterhelfen oder hatte vielleicht schon mal dasselbe Problem?
Danke vorab für eure Hilfe!
Community-Antworten (23)
10.09.2025 um 10:25 Uhr
Verstehe ich das richtig ... die wechselnden Fahrer sollen das Gehalt gekürzt bekommen und als Ausgleich (wer behauptet, das man nicht weniger verdienen darf?) gibt es dann diese spezielle Zahlung "on top"?
10.09.2025 um 11:05 Uhr
Das nennt sich Bestandschutz und führt oft zu Gehaltsunterschieden bei vergleichbaren Mitarbeitern. Dies ist rechtlich akzeptiert da der individuell erworbene Anspruch höher gewichtet wird wie die Gehaltsungleichbehandlung. Gibt es bei uns auch noch ganz oft da wir alten Kollegen noch den Bestandschutz vom BAT haben gegenüber den nach TVöD bezahlten Kollegen.
10.09.2025 um 11:11 Uhr
"Darf ein Lkw-Fahrer dann weniger verdienen als der andere?"
Ja, denn es herrscht Vertragsfreiheit in Deutschland.
10.09.2025 um 11:18 Uhr
Zusammenfassend verstehe ich das so: 4 Mitabreitenden von Standort A wechseln nach Standort B. Strukturell ist die Entlohnung in B niederiger als die in A. Die Entlohnung wird dem des Standorts B angepasst, dann aber über eine Ausgleichzahlung wieder auf dem alten Niveau angehoben, damit sie keinen Nachteil haben.
Hier sehe ich schon einmal ein Problem. Künftige Lohnerhöhungen werden sich auf dem Grundgehalt beziehen. Der AG kann dann jeder Zeit entscheiden, die Ausgleichzahlung zu verringern und so nach und nach alle Löhne in Standort B wieder auf dem gleichen Niveau zu bringen.
Die Vergütung ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag festgelegt, eine Änderung der Vergütung, und dazu zählt m.E. auch, dass die Zusammenstellung der Vergütung geändert wird, bedarf daher eine Änderungskündigung. Diese Änderungskündigung muss dem BR vorgelegt werden, losgelöst von der mitbestimmungspflichtigen Antrag auf Versetzung.
Desweiteren stellt sich die Frage, ob die niedrigere Entlohnung an Standort B überhaupt rechtens ist. Davon ausgehend, dass es sich um ein Unternehmen handelt und beide Betriebe innerhalb der BRD ihren Hauptsitz haben, und berücksichitgend, dass an beide Standorte die Gruppe der Beschäftigten Fahrer exact die gleiche Tätigkeiten erledigt, könnte ich mir vorstellen, dass hier alleine schon eine Ungleichbehandlung vorliegt.
Aus der Tatsache, dass ihr kein TV unterliegt leite ich ab, dass der gewerkschaftlichen Organisationsgrad in eurem Betrieb niedrig ist. Trotzdem würde ich mich als BR an der zuständige Gewerkschaft (vermutlich VER.DI, weil Transportgewerbe) wenden und fragen, was ihr da machen könnt.
Und um nochei Bemerkung von Celestro aufzugreifen, ja, es ist tasächlich nicht verboten jemanden weniger zu zahlen, solange dies entsprechend vertraglich geregelt wird. Eine Änderungskündigung ist erforderlich, diese kann man anfechten (nicht vergessen den neuen Vertrag unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung zu unterschreiben) und dann entscheidet letztlich ein Richter. Wenn es sich aber um der gleichen Tätigkeit, nur an einem anderen inländischen Ort handelt, wage ich zu bezweifeln, das ein Richter die Kündigung für rechtens erklärt (was übrigens mein persönliche Einschätzung ist und keine Rechtsberatung).
10.09.2025 um 11:31 Uhr
Künftige Lohnerhöhungen werden sich auf dem Grundgehalt beziehen. Zitat Olaf HB Sehe ich nicht so da es sich ja um Gehaltsgruppen handelt. Den Vorschlag dieses ganze Konstrukt mal von der Gewerkschaft durchleuchten zu lassen ist aber eine gute Idee. Natürlich kann es sein, dass der AG z.B. in München mehr Lohn zahlt wie in Schrobenhausen, nur müssen diese Unterschiede auf nachvollziehbare sachliche Gründe beruhen.
10.09.2025 um 11:35 Uhr
"könnte ich mir vorstellen, dass hier alleine schon eine Ungleichbehandlung vorliegt."
Das ist ebenso gut möglich wie legal.
10.09.2025 um 11:50 Uhr
Zitat Susann B. : ......... wir haben 2 Firmen-Standorte und beschäftigen an beiden Lkw-Fahrer. Nun sollen 4 Lkw Fahrer von Standort 1 auf Standort 2 versetzt werden, da sie näher an Standort 2 wohnen.
Seid Ihr denn nach §99 BetrVG wegen der Versetzung beteiligt worden ?
10.09.2025 um 12:27 Uhr
@NoobSlayer:
Für eine Ungleichbehandlung gleicher Tätigkeiten muss zwingend ein sachlichen Grund vorliegen. Das z.B. die Betriebszugehörigkeit, Qualifikation oder auch vorherige Erfahrung sein. Gibt es diesen sachlichen grund nicht, ist es nicht zulässig zu unterscheiden.
10.09.2025 um 12:30 Uhr
Die Liste geht noch weiter....und führt den Punkt "individueller Leistungsunterschied" auf. Damit bin ich als AG ziemlich safe.
10.09.2025 um 12:31 Uhr
@Moreno,
mein Grundgedanke: An Standort A bekommt der Fahrer Lohngruppe 5, an Standort B nur 4 mit freiwilligen Ausgleichszahlung. Erhöht nun der AG die Löhne um 5%, ist er nicht verpflichtet dies auch auf die Ausgleichszahlung anzuwenden. Stärker noch, er könnte, da es sich um ein freiwillige Leistung handelt, diese um die Erhöhung des Grundlohns kürzen. So erreicht man dann zwangsläufig einen Angleich an den Löhnen der andere Fahrer.
10.09.2025 um 12:38 Uhr
"Die Liste geht noch weiter....und führt den Punkt "individueller Leistungsunterschied" auf. Damit bin ich als AG ziemlich safe."
Das sehe ich völlig anders. Es gibt bestimmt ne Menge Berufe, bei denen man sich mit "der leistet mehr" relativ schnell in Sicherheit bringen kann ... weil die Leistung nicht immer an Zahlen meßbar ist. Bei LKW-Fahrern dürfte man da aber schnell "nachweisen" müssen, das die Fahrer an Standort 1 mehr leisten als die an Standort 2.
10.09.2025 um 12:40 Uhr
Olaf ja das kommt darauf an wie es vereinbart wird. Bei uns gilt der Bestandschutz bis zur Rente. Wenn es wie von Dir beschrieben wäre hätten die AN ja einen deutlichen Nachteil durch die Versetzung und der BR hätte einen Widerspruchsgrund.
10.09.2025 um 12:41 Uhr
NoobSlayer :-) :-) :-)
10.09.2025 um 12:48 Uhr
"Bei LKW-Fahrern dürfte man da aber schnell "nachweisen" müssen, das die Fahrer an Standort 1 mehr leisten als die an Standort 2."
Nö, so schwer ist das nicht.
Ein LKW-Fahrer kann einen unterschiedlichen Verdienst haben, was durch folgende sachliche Gründe gerechtfertigt ist: Qualifikation und Erfahrung, Art des Transports (z.B. Fernverkehr oder Gefahrgut), Arbeitszeitmodelle (z.B. Nacht- und Wochenendarbeit), Region und Unternehmensgröße sowie Tarifbindungen.
Besonders der Begriff "Region" als Sachgrund lässt Raum für Kreativität.
10.09.2025 um 12:51 Uhr
"Die Fahrer, die schon immer am Standort 2 arbeiten, hätten weniger Brutto als die Fahrer, die jetzt versetzt werden, da sie keine Ausgleichszulage bekommen."
Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil. Die Fahrer an Standort 2 verschlechtern sich nicht.
10.09.2025 um 13:49 Uhr
Hallo, danke an alle für eure Infos. Ich möchte euch ein paar Fragen beantworten.
-
Ja, an der Versetzung sind wir beteiligt nach § 99. Unser AG hat uns auch ganz aktiv mit ins Boot geholt, als er uns die mögliche Berechnung des Gehalts gezeigt hat und erläutert hat, wie sich dieses zusammen setzen soll (aus Grundgehalt, Zulage, Boni lt. BV) und uns wurden auch alle Eventualitäten erläutert - wie z. B. Wenn in 2026 Gehaltserhöhung um X % dann schmilzt Zulage um X € ab etc.
-
Wir haben eine Gehaltsgruppe für Lkw-Fahrer am Standort 2, in diese werden die Fahrer, die von Standort 1 versetzt werden eingruppiert. Der Grundlohn ist quasi dann bei jedem Fahrer gleich. Die Fahrer, die versetzt werden sollen, erhalten aber aufgrund dessen, dass sie nicht benachteiligt werden dürfen, eine Ausgleichszulage. Diese soll z. B. bei einer Gehaltserhöhung abgeschmolzen werden - somit sind sie über einen Zeitraum X dann wieder allen gleich angepasst.
Ich glaube ihr habt mir schon mal weitergeholfen.
Vielen Dank nochmal an alle!
10.09.2025 um 13:53 Uhr
@celestro Zitat: "Das sehe ich völlig anders. Es gibt bestimmt ne Menge Berufe, bei denen man sich mit "der leistet mehr" relativ schnell in Sicherheit bringen kann ... weil die Leistung nicht immer an Zahlen meßbar ist. Bei LKW-Fahrern dürfte man da aber schnell "nachweisen" müssen, das die Fahrer an Standort 1 mehr leisten als die an Standort 2"
-> das ist meines Wissens nach per Gesetz verboten, § 3 FPersG und es war auch nicht der Kern meiner Frage. Aber ihr habt mir alle gut weitergeholfen.
Danke nochmal!
10.09.2025 um 18:56 Uhr
Celestro liegt natürlich falsch. Denn es bedarf keinerlei objektiven Gründe, um einen Gehaltsunterschied zu ermöglichen. Es genügt auch zu sagen, dass der eine AN in einer besseren Verhandlungsposition war. Einzige Ausnahme wäre gem. AGG denkbar, aber davon ist hier nach den Infos nicht auszugehen.
10.09.2025 um 19:12 Uhr
"Celestro liegt natürlich falsch."
Dann zeig doch mal bitte auf, wo ich falsch liegen soll. Vor allem, weil ich die von Dir behauptete Aussage überhaupt nicht getroffen habe.
P.S. Typischer Pickel-Fail mal wieder!
10.09.2025 um 23:05 Uhr
Ich habe kein Problem damit, Fehler einzugestehen .... wenn ich denn einen gemacht hätte. Du hast offensichtlich genauso wenig Leseverständnis wie Pickel (und somit kein Stück verstanden, was ich überhaupt gesagt habe). Das wäre ja grundsätzlich nicht tragisch, nur sollte man sich dann eben auch ganz still verhalten und sein Nichtverständnis nicht auch noch mit stolz geschwellter Brust in die Welt blasen.
12.09.2025 um 11:29 Uhr
Celestro, hier:
" Bei LKW-Fahrern dürfte man da aber schnell "nachweisen" müssen"
Man MUSS gar nichts nachweisen, da eine unterschiedliche Vergütung keiner Rechtfertigung bedarf (bis auf AGG)..
12.09.2025 um 12:59 Uhr
"Celestro, hier:"
Wie wäre es, wenn Du mal den Kontext verfolgen würdest:
Zitat: "Für eine Ungleichbehandlung gleicher Tätigkeiten muss zwingend ein sachlichen Grund vorliegen. Das z.B. die Betriebszugehörigkeit, Qualifikation oder auch vorherige Erfahrung sein. Gibt es diesen sachlichen grund nicht, ist es nicht zulässig zu unterscheiden."
darauf kam:
"Die Liste geht noch weiter....und führt den Punkt "individueller Leistungsunterschied" auf. Damit bin ich als AG ziemlich safe."
und erst darauf habe ich etwas geantwortet. Der NoobSlayer glaubt, er wäre als AG völlig save, weil man ja "individuelle Leistungsunterschiede" anbringen könnte und damit safe wäre. Das habe ich angeprangert und deutlich gemacht, das man sich als AG in so einer Situation nicht damit aus der Affäre ziehen könnte, weil die Leistungsunterschiede meßbar wären.
Wenn Du glaubst daraus schließen zu können, das ich auch der Meinung von Olav HB wäre, dann irrst Du Dich.
Vor allem müsstest Du ja auch über den NoobSlayer sagen, das er falsch liegt. Denn einmal sagt er:
"Das ist ebenso gut möglich wie legal."
und dann:
"Die Liste geht noch weiter....und führt den Punkt "individueller Leistungsunterschied" auf. Damit bin ich als AG ziemlich safe."
12.09.2025 um 13:27 Uhr
Leute, bitte nutzt meinen Beitrag nicht um euch gegenseitig zu beleidigen. Ich würde den Beitrag gerne schließen - kann ich aber nicht. Danke euch!
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