Weisungsrecht des Arbeitgebers/ Betreuung Masterarbeit
Hallo zusammen,
der Arbeitgeber hat ja ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmer.
Kann der Arbeitgeber gegen den willen des Arbeitnehmers eine Betreuung einer Masterarbeit anordnen/anweisen? Auch wenn das Thema im Bereich des Arbeitnehmers liegt (Ingenieur).
Community-Antworten (16)
03.09.2025 um 10:27 Uhr
Was steht denn im AV? Und ja natürlich kann der AG auch gegen den Willen des AN etwas anweisen. Sonst würde ich den ganzen Tag Kaffee trinken ;-)
03.09.2025 um 10:29 Uhr
Kommt auf die Konstellation an. Wenn es im Rahmen eines Dualen Studiums passiert und der AG den Bums bezahlt - warum nicht? Dann hat er erst Recht ein Interesse daran, dass die Arbeit auch gut absolviert wird.
Wenn Du das aber als berufsbegleitendes Studium auf die eigene Kappe nimmst, würde ich das eher verneinen.
Oft gibt es dazu aber auch Regelungen in einer Weiterbildungsvereinbarung, die zu erörtern wären.
03.09.2025 um 10:43 Uhr
Hallo, im Arbeitsvertrag steht nichts dazu drin. Die Konstellation ist so, dass ich Arbeitnehmer bin und einen "Fremden" Studenten betreuen soll. Also kein Dualer Student aus unserer Firma oder jemand der schon mal bei uns als Werksstudent oder so gearbeitet hat.
03.09.2025 um 11:09 Uhr
Ob der Student bei Euch arbeitet oder nicht spielt da ja keine Rolle!
Ob der AG dies für Dich als Ingenieur anweisen darf oder nicht ist schwer zu sagen. Vielleicht solltest Du mal einen Anwalt fragen.
Du hättest auch noch die Möglichkeit von Deinem Beschwerderecht im Betrieb (AG und BR) Gebrauch zu machen.
03.09.2025 um 11:27 Uhr
Ja ich werde es auch wahrscheinlich die BR vortragen.
03.09.2025 um 12:11 Uhr
"Kann der Arbeitgeber gegen den willen des Arbeitnehmers eine Betreuung einer Masterarbeit anordnen/anweisen?"
Ich denke schon. Der AG teilt dem AN Arbeit zu und es liegt im Fachbereich des Ingenieurs. Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen würde.
Was ist denn das Argument des AN?
03.09.2025 um 12:13 Uhr
Moin BR22002. Habt ihr einen Tarifvertrag den ihr anwendet? Manchmal kann auch dort sowas geregelt sein.
03.09.2025 um 12:47 Uhr
und es liegt im Fachbereich des Ingenieurs...Zitat celestro Dass Anleitung von Studenten für ihre Masterarbeit im Aufgabenbereichs eines Ingenieurs liegen würde ich nicht als so selbstverständlich sehen! Zudem kommt noch die Frage ob dadurch andere Projekte im Hintergrund gestellt werden müssen und der AN dadurch Nachteile hat!
03.09.2025 um 13:21 Uhr
Wir unterliegen dem Manteltarifvertrag der IG BCE. Ich sehe das betreuen von Abschlussarbeiten (ob Ingenieur oder anderes Fachgebiet) auch nicht als grundlegendes Aufgabengebiet. Vermutlich müssen dann andere Projekte auch in den Hintergrund gestellt werden, da eine Betreuung vermutlich sehr aufwendig ist.
03.09.2025 um 13:25 Uhr
Hast Du mal versucht mit dem AG oder dem Vorgesetzten darüber zu reden? Ich würde auch ein BRM zu dem Gespräch mitnehmen!
03.09.2025 um 13:34 Uhr
Der Vorgesetzte ordnet es ja an
03.09.2025 um 13:42 Uhr
"Vermutlich müssen dann andere Projekte auch in den Hintergrund gestellt werden, da eine Betreuung vermutlich sehr aufwendig ist."
Dann würde ich als erstes Mal mit dem AG reden, wie er sich das vorstellt. Vermuten ist immer schlecht ...
03.09.2025 um 13:42 Uhr
Ja deswegen wäre das ja auch erstmal der Ansprechpartner!
03.09.2025 um 15:48 Uhr
Nur mal so zur INFO :
Das Direktionsrecht / Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt nicht schrankenlos, sondern unterliegt Grenzen. Diese ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen, aus dem Arbeitsvertrag, aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und aus dem Gebot der Ausübung des Direktionsrechts nach billigem Ermessen, § 315 I 1 BGB. Für die Berücksichtigung des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die Umstände des Einzelfalles und die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigen. Hier sind auch die Grundrechte des Arbeitnehmers zu berücksichtigen wie z. B. die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber nach § 106 S. 3 GewO auch auf Behinderungen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung, oder die Änderung der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)
04.09.2025 um 01:09 Uhr
Hast du eine Qualifikation für die Betreuung? Im Maschinenbau z. B. ist die Hochschulfähigkeit Voraussetzung.
04.09.2025 um 14:55 Uhr
@Catweazle: wenn er Ingenieur ist, dann hat er wahrscheinlich studiert
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