W.A.F. LogoSeminare

Urlaub vsrschieben

C
Conny1
Aug 2025 bearbeitet

Ich wollte meinen genehmigten URLAUB gerne verschieben. Mein Arbeitgeber war einverstanden. Der BR hat es abgelehnt. Mit der Begründung der genehmigte Urlaubsplan sei Gesetz. Darf der BR das?

479017

Community-Antworten (17)

L2
Lehi 26

13.08.2025 um 09:23 Uhr

"Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und hinsichtlich des Urlaubsplans. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/innen bestimmt der Betriebsrat mit, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird." Quelle: dgbrechtsschutz.de

Ich denke, dass sich euer BR da zu weit aus dem Fenster lehnt. Er hat, wie oben beschrieben, ein Mitbestimmungsrecht. Einigen sich aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dürfte hier die Mitbestimmung aufhören. Es sei denn, dass betriebliche Belange aus Sicht des BR dagegen stehen (weitere AN müssten dann auch verschieben, Auftragslage...). Aber da würde ich auf jeden Fall nochmal das Gespräch mit dem BR suchen.

Und beim Googeln finde ich auch nichts zum Nachteil von dir. Vielmehr steht da immer, dass du mit Zusage des Arbeitgebers verschieben kannst.

C
celestro

13.08.2025 um 10:02 Uhr

Sehe ich auch so ... umgekehrt kann der AG den AN auch aus dem Urlub holen, wenn dieser damit einverstanden ist.

L
Locke69

13.08.2025 um 12:47 Uhr

So einfach lässt sich diese Frage nicht beantworten. Die Mitbestimmung des BR. erschließt sich auch, auf den Urlaubsplan ,und somit auf die einzelnen AN und deren Vertreter. Nach Betr.VG ist jede Änderung der Urlaubsgrundsätze und somit auch des Urlaubsplans , der Mitbestimmung unterworfen. Die Frage ist also habt ihr einen Urlaubsplan der, der vom BR unterzeichnet wurde. Wenn ja mit den BR reden und nach einer Lösung suchen.

OH
Olav HB

13.08.2025 um 12:49 Uhr

Der Urlaub als solches ist eine individuelle Vereinbarung zwischen AG und AN. Die Aufgabe des BR ist hier bei Bedarf vermittelnd aufzutreten, sie ist keine Genehmigungsbehörde.

Da hier kein Konflikt zwischen AG und AN spielt, hat der BR einfach keine Karten im Spiel.

Im Übrigen: der AG kann ein AN nicht aus dem Urlaub zurück holen. Er kann maximal darum bitten, vorausgesetzt er erreicht sein AN im Urlaub, was bei mir schon mal unmöglich ist, denn mein Arbeitstelefon und eMail sind im Urlaub (generell außerhalb meiner Arbeitszeit) abgeschaltet.

C
celestro

13.08.2025 um 13:01 Uhr

"Die Frage ist also habt ihr einen Urlaubsplan der, der vom BR unterzeichnet wurde. Wenn ja mit den BR reden und nach einer Lösung suchen."

Aus dem Startpost:

"Der BR hat es abgelehnt. Mit der Begründung der genehmigte Urlaubsplan sei Gesetz."

das klingt für mich jetzt nicht wirklich nach "da kann man ja drüber reden".

M
Meph1977

13.08.2025 um 13:46 Uhr

https://kluge-seminare.de/br-portal/wissen/soziale-angelegenheiten/mitbestimmungsrecht-betriebsrat-urlaub/

Also Gesetz ist der Urlaubsplan sicher nicht. Allerdings hat der BR auch bei nachträglichen Änderungen ein dem Arbeitgeber gleichgestelltes Mitbestimmungsrecht. Das heißt die können das schon ändern, sie wollen nur nicht. Das ist im gewissen Maß und je nach Anzahl der Mitarbeiter aber auch verständlich das die nicht alle Nase lang über Änderungen im Urlaubsplan entscheiden wollen.

J
jutti1965

13.08.2025 um 15:42 Uhr

Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei

der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, der Aufstellung des Urlaubsplans und der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Da sich aber AN und GF einig sind hat der BR hier keine Mitbestimmung.

R
rtjum

13.08.2025 um 16:03 Uhr

was hat der BR ausser "Gesetz" denn für einen Grund genannt?

C
celestro

13.08.2025 um 17:50 Uhr

Wieso sollte der BR noch einen anderen Grund nennen (müssen)?

C
Conny1

13.08.2025 um 17:56 Uhr

Keinen weiteren Grund. Es hätte auch niemand seinen Urlaub verschieben müssen. Ich hatte 3 Wochen genehmigten Sommerurlaub. Ich arbeite in einem Altenheim in der Betreuung.Nach Abschluss der Planung würde das Sommerfest für unsere Bewohner geplant. Nun stellte sich heraus das gerade da drei Kräfte der Betreuung zusammen in Urlaub sind. Habe der El angeboten auf meine letzte Urlaubswoche zu verzichten um meine Kollegen in der Woche und Durchführung des Sommerfest es zu unterstützen. Es würde vom BR abgeschmettert.

C
Conny1

13.08.2025 um 17:56 Uhr

Keinen weiteren Grund. Es hätte auch niemand seinen Urlaub verschieben müssen. Ich hatte 3 Wochen genehmigten Sommerurlaub. Ich arbeite in einem Altenheim in der Betreuung.Nach Abschluss der Planung würde das Sommerfest für unsere Bewohner geplant. Nun stellte sich heraus das gerade da drei Kräfte der Betreuung zusammen in Urlaub sind. Habe der El angeboten auf meine letzte Urlaubswoche zu verzichten um meine Kollegen in der Woche und Durchführung des Sommerfest es zu unterstützen. Es würde vom BR abgeschmettert.

A
alraune

13.08.2025 um 19:35 Uhr

Dass ein genehmigter Urlaub Gesetz ist, das ist Quatsch. Vielleicht war der Betriebsrat der Meinung dass man hier den Arbeitnehmer vor sich selbst schützen muss. Denn Urlaub ist zur Erholung da. Auf Urlaub zu verzichten um beim Sommerfest zu unterstützen mag zwar nett sein, ist aber kein guter Grund seinen Urlaub zu kürzen. Den man dann ja an einem anderen Termin nehmen muss.

C
celestro

13.08.2025 um 21:14 Uhr

"Vielleicht war der Betriebsrat der Meinung dass man hier den Arbeitnehmer vor sich selbst schützen muss."

Was Quatsch wäre ...

"Denn Urlaub ist zur Erholung da."

Die ja nicht plötzlich komplett ausbleibt, nur weil man den Urlaub aus einem guten Grund verkürtzt.

M
Meph1977

13.08.2025 um 22:37 Uhr

@Jutti aus der von mir verlinkten Seite Urlaubsplan

"Unter dem “Urlaubsplan” im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist die genaue zeitliche Festlegung des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer im Urlaubsjahr zu verstehen.

Die Grundlage für die Erstellung des Urlaubsplans bilden normalerweise die von den Arbeitnehmern eingereichten Urlaubswünsche bzw. die Urlaubsliste, in die die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche eingetragen haben. Aus den eingereichten Urlaubswünschen wird der Urlaubsplan angefertigt. Durch die Eintragung eines Urlaubs in den Urlaubsplan wird festgelegt, dass dem Arbeitnehmer der entsprechende Urlaub gewährt wird.

Der Betriebsrat hat sowohl bei der Aufstellung als auch bei späteren Änderungen des Urlaubsplans ein Mitbestimmungsrecht."

Man beachte den letzten Absatz. Auch wenn es vom Arbeitnehmer gewünscht ist, ist es eine Änderung des Urlaubsplans dem der Arbeitgeber nicht einseitig zustimmen darf.

S
seehas

14.08.2025 um 12:55 Uhr

Allerdings braucht der BR für eine Ablehnung immer einen guten Grund. Das wäre z.B. dass dadurch andere Beschäftigte stärker belastet werden oder jemand anderes einen konkret benannten Nachteil erleidet. Liegt kein Grund vor, kann der BR auch nicht wirksam widersprechen. Das kann zur Not vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Diese Niederlage ist sicher keine gute Publicity für den BR.

M
Meph1977

14.08.2025 um 16:21 Uhr

Es ist eher so das der Arbeitnehmer einen guten Grund brauch um das zu verschieben. Einfach nur ach ich hätte den doch lieber wann anders reicht da nicht. Der BR muss ja den Plan bei jeder Änderung neu prüfen und hat da echt besseres zu tun. Wenn er natürlich einen guten Grund hat, was ich nicht weiß weil der Grund wurde ja nicht genannt, dann wiederum brauch der BR einen guten Grund warum er doch nicht zustimmt.

C
celestro

15.08.2025 um 10:54 Uhr

"Wenn er natürlich einen guten Grund hat, was ich nicht weiß weil der Grund wurde ja nicht genannt, dann wiederum brauch der BR einen guten Grund warum er doch nicht zustimmt."

Erm ... ich zitiere Mal:

"Habe der El angeboten auf meine letzte Urlaubswoche zu verzichten um meine Kollegen in der Woche und Durchführung des Sommerfest es zu unterstützen."

also kennen wir doch den Grund.

Ihre Antwort