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Urlaub streichen weil BV regelt dass nur 10 Tage alter Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden dürfen - wer kann helfen?

W
Wusel
Jan 2018 bearbeitet

Hi Zusammen, ich hoffe, ihr könnt mir bei unserem Problem helfen... und am besten auch noch gaaaanz schnell!

Bei uns in der Firma gibt es eine Abteilung (Datenaufbereitung) mit 2 Mitarbeitern. Im Moment ist es so, daß der Arbeitsaufwand immer größer wird, aber natürlich keiner eingestellt werden soll. Die MA haben zusammen bereits gute 240 Überstunden und noch 60 Tage Urlaub für dieses Jahr. Wir haben ein Stundenkonto, daß zum Ende des Jahres abgerechnet wird und bei dem 20 Std. +/- mit ins nächste genommen werden dürfen, sowohl eine BV, die regelt, daß nur 10 Tage alter Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden dürfen. (Gerade um solche Kollegen wie diese auch mal dazu zubringen, ihren Urlaub zu nehmen und zu bekommen.)
Momentan ist einer der Beiden ernsthaft krank und fällt noch auf ungewisse Zeit aus. Eine Kollegin aus der gleichen Überabteilung, aber normal anderes Arbeitsfeld, macht die Krankenvertretung. Ein Kollege aus der IT hat die Urlaubsvertretung des anderen MA übernommen. Dieser IT-Kollege hat allerdings einen Zeitvertrag, der ausläuft und nicht verlängert wird und ist heute den letzten Tag da. Die Krankenvertretung will ab nächste Woche Mittwoch in Urlaub, der urlaubende Kollege ist ab Montag wieder da. Das zur Vorgeschichte...

Der Abteilungsleiter hat nun beim BR eine Aushilfe beantragt. Das haben wir erst verweigert und vorgeschlagen, daß doch der Kollege mit dem Zeitvertrag ne Verlängerung bekommen könne. Da anderer AL ging das nicht und der will ihn nicht mehr haben. Wir sehen allerdings ein Personalproblem in der Datenaufbereitung, die eine kurzfristige Aushilfe nicht lösen kann. Also haben wir uns überlegt, da ja nächste Woche eine andere Kollegin aus der Elternzeit wiederkommt, mit der anscheinend wohl eh keiner weiß wohin (...), daß die dort doch eingesetzt werden könnte. Da deren AL jedoch auch noch diese Woche Urlaub hat, können wir das mit dem ja auch frühestens montag besprechen. Wir haben dem einen AL bis Ende nächster Woche eine Aushilfe bewilligt, da wir dann Zeit haben, mit dem anderen AL unsere Idee zu besprechen, ohne das es zu großen Ausfällen in der Datenaufbereitung kommt und auch noch ne Einarbeitungszeit da wäre.

Tja... und dann geht der §$%& hin und streicht der Kollegin (die Krankheitsvertretung) den Urlaub!!!! Die Frau ist alleinerziehend und ihr Kind ist schulpflichtig!! Sie will aber keine große Welle machen, da sie selber einen Zeitvertrag hat und Angst hat, daß der sonst nicht verlängert wird, aber es trifft sie natürlich schwer. Es lag sicher nicht in unserer Absicht, daß ihr Urlaub gecancelled wird, aber langsam fühlen wir uns ziemlich erpresst und die arme Frau ist das Druckmittel!

Wat kann man noch machen... Welche Möglichkeiten und Strategien haben wir noch? Wie kann der armen Frau den Urlaub retten, ohne sie in Schwierigkeiten zu bringen? Wir hatten uns sowieso die Option offengehalten, wenn alle Stricke reißen, die Aushilfe noch ne Weile zu genehmigen (zumindest bis unser GL aus dem Urlaub zurück ist, damit man mit dem eine dauerhaftere Lösung besprechen könnte), wenn der andere AL (der Kollegin die noch in Elternzeit ist), mit unserer Idee nicht einverstanden ist. Aber jetzt kommen wir uns so vor, als hätten wir verloren, wenn wir das so machen...

Man... ist das lang geworden... ich hoffe trotzdem noch verständlich und nicht zu wir...

Ich danke Euch schon mal bei der Geduld beim Lesen und für die Hilfe danach...

Grüße

3.46206

Community-Antworten (6)

NB
neuer BR

19.07.2006 um 10:45 Uhr

Ich schlage euch mal vor den § 87 voll in anspruch zu nehmen. Dann müßt Ihr eine Personalplanung verlagen. Die Ihr wunderbar wieder legen könnt. Ihr müßt natürlich auch die Stunden beanstanden, wie ablehnung von Überstunden. Einen Urlaubsplan mit dem AG uhnd AN machen. Ihr habt mit dem § 87 den besten stand. Denn Ihr müßt auch den AN vor sich selbst zu schützen. Auch wenn dies nun hart klingt: Ihr müßt den AG verweigern das er Zeitarbeitnehmer bekommt. Dann müßt Ihr daran denklen das Ihr wahrscheinlich mehrere feste Stellen habt die Ihr selbst verhindert da Ihr das bis jetzt immer wieder genehmigt habt! Ihr müßt nun wirklich den AG die Pistole auf die Brust setzten, sonst geht das so weiter und die AN werden denächst mehr Krank und die muss man schützen, denn gerade bei den Wetter ist es sehr schwer so viel zu arbeiten und das geht an die Körperlich Subtanz.

Ich drücke euch die Daumen das Ihr es schafft

K
Kölner

19.07.2006 um 11:17 Uhr

@neuer BR Eine Urlaubsplanung wie im § 87 BetrVG angedacht kommt m.E. doch nur in Frage, wenn sich jemand beschwert! Ist dem in diesem Fall so? Wenn es auch eine BV gäbe, so ist dennoch das BUrlG (da denke ich doch ganz feste an § 7 Abs. 3 BUrlG) einzuhalten. Das soll heissen, dass die einzelnen AN einen individuellen Anspruch haben, den Urlaub ins nächste Jahr zu übertragen, wenn - ja genau "WENN" - es u.a. betriebsbedingte Gründe für eine solche Verschiebung gibt. Genau diese kann ich hier erkennen!

W
Wusel

19.07.2006 um 11:18 Uhr

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Zur Erklärung noch: Die Überstunden in der Abteilung sind weder angemeldet, noch genehmigt, noch angewiesen. Die MA machen die von selber. (Pikanterweise ist einer davon auch noch selbst im BR...) Bis jetzt waren die auch immer noch in einem halbwegs erträglichen Maße und es bestand die Möglichkeit, daß die Kollegen die Stunden auch irgendwann mal (zumindest zum Teil) abfeiern konnten. Allerdings haben wir einige Aufträge dazubekommen (was an sich mal ganz positiv ist) und es gibt dort immer mehr zu tun. Auf der anderen Seite standen wir bis letzten Monat unter einem Sanierungstarifvertrag und im Vorfeld waren auch einige Kollegen entlassen worden, was den Druck natürlich erhöhte. Personalplanung ist in Planung, macht aber erst Sinn, wenn unser GL aus dem Urlaub zurück ist, weil weder sein Prokurist, noch der Personalchef sich ohne ihn auf irgendwas einlassen würden.

§ 87 ist gebongt, nehmen wir nachher in Angriff! :o)

Grüße und danke

Wusel

W
Wusel

19.07.2006 um 11:27 Uhr

@Kölner

Die Kollegin beschwert sich eher inoffiziell. Bzw. beschwert sie sich, daß wir nich langfristig eine Aushilfe genehmigen, da sie ja ihren Urlaub haben will. Ggf. auf ihr Recht bestehen will sie aber nicht, da sie noch bis Oktober einen Zeitvertrag hat und Angst hat, daß der nicht verlängert wird, wenn sie sich jetzt quer stellt.

Die BV wurde während meiner Elternzeit erstellt und ich weiß nicht wie hart die angewendet wird. Ist auch noch ziemlich neu... Intention war aber, genau solchen MA, die ihren Urlaub immer weiter vor sich herschieben und sich gar nicht trauen, ihn einzureichen ("Krieg ich ja doch nicht genehmigt!") und auch zu bekommen und dann immer mehr vor sich herschieben.

Unser Problem ist im Moment auch, daß eine prinzipielle Sache (nötige Einstellung in der Abteilung) auf dem Rücken einer Einzelperson ausgetragen wird. Die Kollegin ist das Druckmittel, mit dem wir erpresst werden sollen. Und ich (ich weiß nocht, wie es mit den anderen BR-Kollegen aussieht) fühle mich nun in der Zwickmühle. Ich will mich nicht erpressen lassen! Aber ich will auch, daß die Kollegin ihren Urlaub bekommt... und ihre Vertragsverlängerung.

K
Kölner

19.07.2006 um 11:31 Uhr

Das erklärt die Gesmtsituation Eures Betriebes zwar, dennoch halte ich eine solche BV - in dem Sinne, wie Du das benennst - für schlichtweg ungültig. Und ich bleibe dabei: Stellvertretend kann man keine "Kriege" gewinnen!

P
paula

19.07.2006 um 12:03 Uhr

aus meiner sicht solltet ihr zunächst den arbeitgeber darauf ansprechen, dass hier mehrzeiten ohne entsprechende genehmigung geleistet werden und er dies zu unterlassen hat. selbst wenn der AG die mehrzeiten nicht direkt anordnet ist die geschilderte vorgehensweise unzulässig.

ob ihr dann diese mehrzeiten zukünftig genehmigt? das mußt ihr wissen grins

ob eure BV zum Urlaub überhaupt zulässig ist kann man so noch nicht beurteilen. evtl. gibt es auch die regelungssperre aus § 77 III BetrVG. ist der AG tarifgebunden?

Die Übertragung von Urlaub in das neue Urlaubsjahr ist nach dem BUrlG ja nicht unbegrenzt möglich. Spätestens zum 31.03. des nächsten Jahres ist der Urlaub zu nehmen. Wie habt ihr dies im Betrieb bislang gehandhabt und was sagt die BV hierzu?

In der gerichtlichen Praxis ist häufig das Problem, dass die AN im Urlaubsjahr den Urlaub gar nicht beantragen, da sie so viel Arbeit haben. Dies reicht aber nicht. Der AG muss den Urlaub abgelehnt haben!!!

Was die Urlaubsgrundsätze angeht so besteht ein Initiativrecht für Euch. Aber was soll das nutzen? Es ist ja nicht streitig welcher der beiden Kollegen ggf. bevorzugt Urlaub nehmen kann. Hilfreich könnte aus meiner Sicht nur die Festlegung des Urlaubs im Konfliktfall nach § 87 I Nr. 5 letzte Alternative sein.

Ob die Personalplanung helfen kann? gibt es ein solches instrument bei euch eigentlich? selbst wenn, ihr habt nur ein beratungsrecht....

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